Urkunde 1484 März 27
Urkundentext
27. März 1484: (op ten satersdach na den hilligen sundach den man nompt Oculi in der vasten)
Walrave, Johan und Hinrick van Ekell, Gebrüder, Söhne des verstorbenen Johan v. E., halten eine Teilung und Scheidung mit Everde v. E., Drost zu Menden, Bruder ihres verstorbenen Vaters, betr. ihres väterlichen und mütterlichen Gutes:sollen Walrave, Johan und Hinrick Haus und den Torn tem Kranghe samt Zubehör und die halbe Freiheit (gen. vornste Freiheit) und den nedersten Plaiss, wo das Beihaus steht, mit 2 Ställen behalten; die andere Hälfte der Freiheit, von der Homeyen an, wo die Kapelle steht, sollen E. und seine Erben haben.
Ferner sollen die Gebrüder haben:
- Land, Kämpe, Markenrecht und Fischerei um das Haus Kr.,
- von der Fischerei in der Emesscher sollen die Gebrüder den einen Teil toe dem vaersten Huse haben, den anderen an dem nedersten Huse E.;
- auch sollen die, die auf den beiden Häusern sitzen, Lehnherren der Capelle zu K. sein, zuerst der von dem obersten Hause, beim nächsten Male der von dem nedersten Hause.
- Ebenso werden die anderen Güter, Mühle und Kotten geteilt, der Müller soll 1/2 Jahr von dem Besitzer von K., das andere 1/2 Jahr von E. gelohnt werden.
- Ebenso werden der Hof zu Ekell samt Hofesgütern und Hofesleuten halbiert.
- Ferner sollen W., J. und H. die Wohnung und den Hof zu Sevinchusen mit folgenden einzelnen Gütern haben:
- die Wohnung zu S.,
- das Hinrix (?) Gut in dem Wynckell mit dem Wynckell-Kotten,
- Arndt Roiders (?) Gut, Breckinchussen,
- die Holtbrugge,
- Hinrix Gut in dem Siepen und
- den Reysypen und das Kollers Gut toe Berghen,
- jährlich 6 Scheffel Hafer aus (in späterer Copie: dem Slynger) in dem Ksp. toe Herne.
- E. soll Hof und Wohnung zu Crawynckell haben samt den dazugehörigen Gütern ... (verlöscht; in späterer Copie: Heddemans Gut) toe Brandorpe,
- Veyrhusen toe Grammen,
- Denenkamp toe Wymelhusen,
- die Glaitbecke,
- Gerlachs Gut toe Berghen,
- den Hof ter Westen toe Langendreyer und
- das Gut, das Evert toe Cleynherbede unterhat,
- das Gut to Bullenbecke,
- en Dengenhoiff (Copie: Sengenhoiff),
- den Brunsteyn to Rechen,
- den Hof ter Heyde,
- den Teil zu Hame an den Deykegute und 1 Malter hartes Korn von dem Trumpen ... (Copie: Trympenbusch),
- 1 Malter hart Korn aus dem Dungelgute by Herne,
- aus dem Hofe to Stockum 1 Schult-Schwein und 4 Hühner, und
- 2 Schultschweine aus Sypmans Gute und en Itlich van einen golden ... aide ouch gedeilt und gelacht in Crawynckell;
- desgleichen den Zehnten toe Stockum, mit dem Scheppel unter beide vertragsschließende Teile geteilt.
Was von dem Gut Crawynckell oder den anderen geteilten Gütern verkauft oder verpfändet ist, sollen sie zu Gunsten Everts einlösen, auch was von den Horsthöfen durch ihren Eltervater Diderich oder von dem verstorbenen Diderich van Eckell und von ihrem verstorbenen Vater Johann van Eckell verkauft oder versetzt ist, einlösen, wem das zu tun zukommt. Wenn irgendwelche Besitzungen etc. den Erben mit Recht abgewonnen werden, soll jeder der vertragschließenden Teile gleich viel abgeben. Auch was an Erbe und Gut in diesem Teilungsbrief nicht erwähnt sein sollte, sollen die Brüder und Evert gleich teilen. Bei Verkäufen oder Verpfändungen sind die Brüder und Evert einander die nächsten vor jedem fremden Interessenten.
Zeugen: Wenemair Harsenkamp, Drost zu Bouchem, und Berndt van Dungelen, Vetter und Schwager der Aussteller.
Hinter dem Datum ein Zusatz betr. die Horsthöfe, die bei den 2 Häusern zu K. bleiben sollen, so daß die Vertragspartner davon je die Hälfte erhalten.
- Überlieferungsart: Pergament, deutsch
- Siegel: Von 5 Siegeln an Pressel nur Bruchstücke erhalten. [1]
Siehe auch
Quelle
- ↑ LWL-Archivamt für Westfalen, Ahausen, Urkunden, Nr. 273 http://www.westfaelische-geschichte.de/que97187