Urkunde 1669 August 23
Urkundentext
23. August 1669, Haus Dahlhausen
In Gegenwart des Jost Wessel von Frydagh zur Buddenborgh wird festgesetzt, dass es mit den Schaftriften und sonstigen Mitweiderecht (jure compascendi) beider adeliger Häuser im Hordeler oder, wie es zu Dahlhausen genannt wird, im Sudfelde (worunter der Schulte zu Boeven, Holtus unter Neen zu Goldhamm wohnhaft einbegriffen) nach alten und bisher gehaltenen Brauch bleiben, auch kein anderer Zuschlag als zum Dreische gestattet, sowie der Weg von dem Rocken an lang dem Drakamp im Stande gehalten werden soll.
Siegel und Unterschrift des Rüttger von Düngellen.
Christoph Philipp vom Loe, Mauritz Goswin von Düngellen, Iost Wessell Frydagh zur Buddenborgh.
Kopie.
Jürgen Died. Meesmann gt. Winkop, zu Roellinghausen / Hauptmann SchragmülIer zu Dahlhausen, betr. Ausübung der Schafhurde auf des Klägers Grundstücke. Fol. 8. [1]
Literatur
- Symann 1929 S. 95 Nr. 259
- Werbeck 1999
Siehe auch
Quelle
- ↑ Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand