Urkunde 1573 Februar 27

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
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Urkundentext

27. Februar 1573
Wessel von der Hembeck, auf Befehl Wilhelms, Herzogen zu Cleve, Guligh und Berge, Grafen zu der Marek und Ravensbergh, Herrn zu Ravenstein etc. Richter zu Bouchm, bekundet,
daß vor ihm die Eheleute Johan Springorum und Marie Beckman, eingesessene Bürger zu Bouchum, erklärten, an die Eheleute Melchior vom Loe zur Dornenburgh und Ida von der Reck zur Hebung ihrer Notlage und zur Tilgung der elterlichen Schulden des Ehemannes ihr Erb und Gut genannt der Nodderhoiff zu Hunthamme in dem Gericht und Kirchspiel Bouchum gelegen, samt den darauf wohnenden Leuten und Kindern und dem am Gute haftenden Diensten nach Eigentumsrecht erblich und ohne Wiederkaufsrecht verkauft zu haben.
Die Verkäufer verzichten auf alle Rechte im sitzenden Gerichte <mit hante und munte und dorgiebungh eines halms>. Sie geloben und versprechen, alle Bestimmungen dieses Kaufbriefs zu halten.
Auf dem verkauften Gut bleiben die landesherrlichen Lasten: 1 Malter Korn, 1 Schultschwein, 5 Schillinge, sowie die Lehnsteuer, Lehngerechtigkeit, Nachbar-, Bauer- und Kirchengerechtigkeit bestehen, im übrigen ist es ein frei durchschlächtig Erb und Gut, mit keinerlei Diensten <hern oder amptleuten> verpflichtet. Die Ländereien sind zehntfrei.
Die Verkäufer verpfänden zur Sicherheit der Käufer ihr Haus und Hof an der Brugporten gelegen, das sie jetzt bewohnen, ferner ihren Kamp mit Gehölz und Teichen, das Peddenbroich genannt, sowie ihr sonstiges in Bochum oder anderswo gelegenes Mobilar und Immobilar.
Reinhart Berswort verbürgt sich.
Standgenossen: Christoffer Putman, Frone, Diederich Beckman, Gerichtsschreiber, Peter von Zittart, Richter zu Castrop.
Der Richter sowie Dettmar Dinsinck und Johan Springorum siegeln.
Unterschriften: Diederich Beckman, Johan Springorum, Merie Springorum, Reinhartt Berswortt.
Dorneburger Kopiar von 1567 ff. [1]

Literatur

Siehe auch

Quelle

  1. Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand