Gemeindevertretung Sodingen: Unterschied zwischen den Versionen
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Erst die Westfälische Landgemeindeordnung von 1841 bezeichnete als Gemeinde "alle diejenigen Orte (Dörfer, Bauerschaften, Kirchspiele), welche für ihre Kommunalbedürfnisse gegenwärtig einen eigenen Haushalt haben, es sei auf Grund eines besonderen Etats oder einer Abteilung des Etats der Bürgermeisterei oder des Kantons". "Sind infolge der bisher geltend gewesenen Gesetze mehrere früher selbständige Gemeinden jetzt zu einem Haushalt verbunden, so ist jede derselben berechtigt, die Trennung aus diesem Verbande und ihre Wiederherstellung als eigene Gemeinde zu verlangen". Der Gemeindevorsteher wird vom Landrat ernannt. | Erst die Westfälische Landgemeindeordnung von 1841 bezeichnete als Gemeinde "alle diejenigen Orte (Dörfer, Bauerschaften, Kirchspiele), welche für ihre Kommunalbedürfnisse gegenwärtig einen eigenen Haushalt haben, es sei auf Grund eines besonderen Etats oder einer Abteilung des Etats der Bürgermeisterei oder des Kantons". "Sind infolge der bisher geltend gewesenen Gesetze mehrere früher selbständige Gemeinden jetzt zu einem Haushalt verbunden, so ist jede derselben berechtigt, die Trennung aus diesem Verbande und ihre Wiederherstellung als eigene Gemeinde zu verlangen". Der Gemeindevorsteher wird vom Landrat ernannt. | ||
== 1892== | |||
Gemeindevorsteher war Johann Wilhelm [[Hof Schulte-Uhlenbruch|Schulte=Uhlenbruch]] | |||
==Adressbuch 1908== | ==Adressbuch 1908== | ||
*Stegmann, Gemeinde-Vorsteher | *Stegmann, Gemeinde-Vorsteher |
Version vom 8. Juli 2020, 12:58 Uhr
Gemeindeverfassung
Erst die Westfälische Landgemeindeordnung von 1841 bezeichnete als Gemeinde "alle diejenigen Orte (Dörfer, Bauerschaften, Kirchspiele), welche für ihre Kommunalbedürfnisse gegenwärtig einen eigenen Haushalt haben, es sei auf Grund eines besonderen Etats oder einer Abteilung des Etats der Bürgermeisterei oder des Kantons". "Sind infolge der bisher geltend gewesenen Gesetze mehrere früher selbständige Gemeinden jetzt zu einem Haushalt verbunden, so ist jede derselben berechtigt, die Trennung aus diesem Verbande und ihre Wiederherstellung als eigene Gemeinde zu verlangen". Der Gemeindevorsteher wird vom Landrat ernannt.
1892
Gemeindevorsteher war Johann Wilhelm Schulte=Uhlenbruch
Adressbuch 1908
- Stegmann, Gemeinde-Vorsteher
- Dr. med. Börding, stellv. Vorsteher
- Hoffmann, Geschäftsführer
- Schulte-Alstede, Gutsbesitzer
- Valentin, Kaufmann
- Schriewer, Fuhrunternehmer
- Wittenberg, Landwirt