Martinsbuch 1773: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 27. April 2018, 13:04 Uhr
Ist anheute abermahl der Nachbahr oder Pflichttag hierselbst in Halterns Behausung wie gewöhnlich abgehalten worden, und sind darauf sämtliche pflichtschuldige gehorsamlich erschienen, und hat ein jeder seine Schuldigkeit teils an Rocken in Natura, teils in Gelde das 1/2 Viertel zu 5 stbr richtig abgeführet.
Diesemnegst haben Anwesende Erinnert, daß anjetzo der Jobst Henr: Mummenhoff in Delmans Hauß und Schmit König im felde dem alten herkommen gemäß, die Nachbahrschaft hirselbst gewinnen, und dieserhalb Vorgefordert werden müßen.
Hierauf ist derselbe erschienen, und declariret, sich in güte abfinden zu wollen, und ist demselben Von anwesenden Eingeseßenen Vor Dismahlen aus consideration weilen ersterer ein Einwohner und Handwerker, die Indructions jura jedoch ohne consequentz Vor 2 Bütten Bier vor einen jeden Belaßen worden welche auch von demselben richtig abgeführet worden sind, weshalb derselbe auch hirmit in die Nachbahrschaft auf und angenommen wird, und aller assistentz in Noth und Todt geleistet werden aoll.
Knop ist gleichfalß dieserhalb Vorgefordert worden, und erkläret die Halbscheid Von demjenigen, was der Bauer Böninghaus Vorig Jahr gegeben ad 25 stbr Bezahlen zu wollen, womit auch anwesende Eingeseßene vor Dismahl zufrieden gewesen.
Hr Chyrurgus Keller hirselbst ist gleichfalß erschienen, declariret, weilen schon einmal gewonnen hätte, anjetzo eine Bütte Bier geben zu wollen, welchen auch vor Dismahl dafür Belaßen worden.
Diesemnegst ist von sämtl. Nach=Bahrschaft als ein Regulativum festgesetzet worden, daß von nun an, die künftige Gewinnung oder introductions jura folgender gestalt Bezahlet werden sollen, als:
- Ein gantzer Bauer soll geben eine halbe Tonne Bier
- Ein Halb Bauer Ein Anker Bier
und Ein Kötter die Halbscheid von letzteren, womit er von nun an ohne die geringste Einrede festgesetzet sein soll.
Schließlich ist auch noch festgesetzet worden, daß das St. Maertins Hauß punct 10 Uhr abends geendiget sein soll, und derjenige, so noch Lust zu trinken, muß auf seinen eignen Beutel zehren, wornach sich der wirth zu richten hat.
Hierauf ist die Liquidation vorgenommen worden, und beträget die Rechnung des wirth Haltern
rthlr | stbr | rthlr | stbr | |
---|---|---|---|---|
3,00 | 18,00 | |||
Hiervon gehet ab dasjenige, was an Gelde eingekommen, mit der obigen Gewinnung ad | 2,00 | 20,00 | ||
2 Schfl Rocken Maas a 50 stbr | 1,00 | 40,00 | ||
4,00 | ||||
Bleibt noch übrig zu Verzehrung | 0,42 | |||
zukömmt noch an Rocken | 0,10 | |||
Sa | 4 | 0,52 | ||
Noch an Gelde | 2 ¾ | |||
Sa | 4 | 54 ¾ |
Diese 34 ¾ stbr sind ex post Verzehret. Bleibt also nichts übrig.
Signum ut supra
pro protoc. P. G. Schulte.
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