Urkunde 1690 September 16: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 19. Januar 2018, 21:51 Uhr


Urkundentext

16. September 1690, Wenge
Nachdem Stephan Diederich von Neuhoff, Herr zur Wenge und Bönninghausen, sowie seine Frau Sophie Elisabeth von Gahlen am 18. März 1690, mit Hinterlassung eines Töchterleins verschieden waren, brach zwischen Johann Georg von Neuhoff, Kommandeur des Deutschen Ritterordens zu Rheinberg, und seinen jüngeren Brüdern Johann Diederich und Jacob Leopold wegen der Erbfolge und des Besitzes der elterlichen Nachlassenschaft ein Streit aus.
Ersterer beansprucht trotz der Übertragung an seinen älteren Bruder den lebenslänglichen Besitz der Güter für sich als jetzt ältesten Bruder, letztere dagegen behaupteten, dass er gemäß elterlicher Bestimmung vom Jahre 1668 durch den Eintritt in den Deutschen Orden ebenso erbunfähig geworden sei wie sein Bruder Conradt durch seinen KEintritt in den geistlichen Orden, daher komme ihnen der Besitz zu.
Zur Beseitigung dieser Mißverständnisse ist durch Zuspruch ihrer Großmutter nachfolgender Vergleich geschlossen worden:
1.: Jacob Leopold von Neuhoff, Kapitularherr zu Minden, erhält erb- und eigentümlich gemäß elterlichein Testament und mit Einwilligung seines Bruders Johan Diederich den Besitz der Häuser Wenge und Bönninghausen, Horstmar, Nienborg und Nierhofen mit allem Zubehör und ausstehenden Forderungen, jedoch auch mit allen Schulden, Last und Beschwer:
Johan Georg von Neuhoff, Kommandeur des Deutschen Ritterordens zu Rheinberg, erhält das Haus Horstmar mit seinem Zubehör und Obligationen mit der Bestimmung, die darauf noch haftenden Schulden von 3000 Rtlr. abzuzahlen, das Haus in gutem Zustande zu halten und nach Möglichkeit zu verbessern. Aus der elterlichen Erbschaft erhält er ferner den lebenslänglichen Zinsgenuss von 4000 Rtlr. Schuldverschreibungen, auch wird ihm der Gebrauch der testamentarisch nach Horstmar vermachten Mobilien, Leinen, silbernen Bechers mit alten Rtlr. und silbernen Lampets, sowie Leinengewänder eingeräumt mit der Bestimmung, nichts hiervon zu veräußern, noch zu verpfänden.
Der Besitzer des Hauses Wenge gewährt ihm daneben den Zutritt zu diesem Hause, die Benutzung von Pferden und Dienern. Johann Georg verzichtet dagegen auf alle weiteren Ansprüche und überträgt seinem Bruder Jacob Leopold seine liquiden Forderungen, an den oder dessen männliche Erben nach seinem Tode das Haus Horstmar mit dem vorbenannten Silber und Leinengewand fällt.
2.: Die übrigen Brüder und Schwestern erhalten das was ihnen testamentarisch vermacht oder sonst durch Sterbefälle zugefallen ist.
3.: Elisabeth Anna Theodora von Neuhoff, das einzige Töchterlein seines † Bruders Stephan Diederich von Neuhoff, hat er nach Märkischer Observanz und Gewohnheit aus den Wengischen Gütern auszusteuern, auch seinen Bruder Johann Georg, falls der von Asse für seine Enkelin größere Ansprüche mache, zu vertreten, ihn auch von den von seinen † Brüdern oder seinem † Vater in Münster oder anderswo gemachten Schulden zu befreien, wohingegen Johann Georg ihm gegenüber seinen Beistand hierin verspricht.

Die beiden Vertragschließenden sowie die Großmutter und die zugezogenen Verwandten und Tagesfreunde unterschreiben:
Engel Elisabeth von Boenen Witwe von der Wenge, Johann Georg von Neuhoff Teuschordensritter, Johannes Theodorus von Neuhoff, Jacob Leopold von Neuhoff, Conrad von Neuhoff, Diederich Stephan von Neuhoff und Georg Wennemar von der Reck als Tagesfreunde.
Zwei gleichlautende Abschriften, die eine, wahrscheinlich durch Irrtum des Abschreibers, vom 10. September 1690.
v. Düngelen / von Arnim, Hofrat Engels u. Bürgermeister Hochdahl puncto der von Neuhoffschen Nachlassenschaft. Fol. 52—-58, 64—74.

Quelle

Literatur

Siehe auch