Urkunde 1630 Februar 2: Unterschied zwischen den Versionen
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Wennemar von Neuhoff zu Baldenei, Kurfürstlich Brandenburgischer Drost des Amtes Bochumb, und die unterzeichneten ritterbürtigen Eingesessenen ebendort, bekunden, von Mathias Christoph von Lennich, Lieutenant zu Pferde in Diensten der Staaten der vereinigten Niederlande, ein Darlehn von 2000 Rtlr. zu 6% zur Ablegung von Kriegskontributionen, welche von dem Obrist Freyherrn von Genth für das kurbrandenburgische Regiment erhoben sind geliehen und diesem (v. G.) zur Vermeidung militärischer Exekution und Befreiung bereits arrestierter Hausleute bar ausgezahlt zu haben. <br /> | Wennemar von Neuhoff zu Baldenei, Kurfürstlich Brandenburgischer Drost des Amtes Bochumb, und die unterzeichneten ritterbürtigen Eingesessenen ebendort, bekunden, von Mathias Christoph von Lennich, Lieutenant zu Pferde in Diensten der Staaten der vereinigten Niederlande, ein Darlehn von 2000 Rtlr. zu 6% zur Ablegung von Kriegskontributionen, welche von dem Obrist Freyherrn von Genth für das kurbrandenburgische Regiment erhoben sind geliehen und diesem (v. G.) zur Vermeidung militärischer Exekution und Befreiung bereits arrestierter Hausleute bar ausgezahlt zu haben. <br /> |
Aktuelle Version vom 19. Januar 2018, 09:46 Uhr
Urkundentext
2. Februar 1630
Wennemar von Neuhoff zu Baldenei, Kurfürstlich Brandenburgischer Drost des Amtes Bochumb, und die unterzeichneten ritterbürtigen Eingesessenen ebendort, bekunden, von Mathias Christoph von Lennich, Lieutenant zu Pferde in Diensten der Staaten der vereinigten Niederlande, ein Darlehn von 2000 Rtlr. zu 6% zur Ablegung von Kriegskontributionen, welche von dem Obrist Freyherrn von Genth für das kurbrandenburgische Regiment erhoben sind geliehen und diesem (v. G.) zur Vermeidung militärischer Exekution und Befreiung bereits arrestierter Hausleute bar ausgezahlt zu haben.
Zur Sicherheit der auf Lichtmeß (2. Febr.) fälligen Jahresrente von 120 Rtlr. haften die Amtsgefälle, sowie die eigenhörigen Güter der ritterbürtigen Eingesessenen.
Wennemar von Neuhoff sowie Rötger von Düngeln, Hans Diederich von Loe, Diederich von Eickel, und der Amtsrichter Hugenpoth siegeln und unterschreiben.
Kopie.
Freifrau von Düngellen zu Dahlhausen geborene Freiin von der Marck / Freiherrn von Elverfeld zu Villigst. betr. Inventar . . . .
Fol. 27 und 28.
Literatur
- Symann 1929 S. 20f. Nr. 163
- Werbeck 1999
Siehe auch
Quelle
- Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand