Urkunde 1714 Mai 26: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
K (Textersetzung - „</blockquote>“ durch „</div>“)
Zeile 12: Zeile 12:
<small>Kopie.<br />
<small>Kopie.<br />
Status causae cum brevi extractu actorum ... in der wichtigen von Neuhoffschen Erbschaftssache. Fol. 121 u. 122.</small>
Status causae cum brevi extractu actorum ... in der wichtigen von Neuhoffschen Erbschaftssache. Fol. 121 u. 122.</small>
</blockquote>
</div>


==Quelle==
==Quelle==

Version vom 18. Januar 2018, 19:31 Uhr

Urkundentext

26. Mai 1714, Haus Wenge
Franz Johann von Vittinghoff genannt Schell als Vormund und Johann Diederich von Neuhoff, Herr zur Wenge, Bönninghausen und Nierhoven, bevollmächtigen auf Grund des am 2. August 1713 zwischen den Vormündern des minderjährigen von Beverförde zu Werries und dem vorbenannten Johann Diederich von Neuhoff geschlossenen Vergleichs den dort erwähnten Christoph Bernard Lohe zur Besitzergreifung der Güter Wenge, Bönninghausen und Nierhoven und fordern Johann Diederich Renolt, Notar am Königlich Preußischen Hofgericht und Fürstlich Münsterschen Offizialatgericht, auf, diesem Rechtsvorgang von Anfang bis zu Ende beizuwohnen und hierüber ein Protokoll (instrumentum seu instrumenta) anzufertigen.
Von Vitinghoff und Neuhoff siegeln und unterschreiben.

Der Notar Renolt bekundet, dass der Bevollmächtigte Lohe sich in seiner Gegenwart, sowie des minderjährigen von Beverförde zu Werries und des Rentmeisters des Hauses Wenge: Sanders, auf dem Hause Wenge in der Küche gegen das Feuer auf einen Stuhl gesetzt habe und sodann unter den landesüblichen Formalitäten: Ausgießen und Wiederanzünden des Feuers usw. für den von Beverförde vom Hause Wenge, sodann unter den gleichen Formalitäten von den Gütern Bönninghausen und Nierhoven, sowie von dem Schulzenhof zu Lanstrop mit allem Zubehör, Recht und Gerechtigkeiten, Gärten, Baumhöfen, Wiesen und Weiden, Saatländereien, Gras und Unterholz, Mark-, Kirch- und anderen Gerechtigkeiten, Hundejagden und Fischereien, nichts überall ausgenommen, Besitz genommen habe.
Der Notar siegelt und unterschreibt.
Kopie.
Status causae cum brevi extractu actorum ... in der wichtigen von Neuhoffschen Erbschaftssache. Fol. 121 u. 122.

Quelle

Literatur

Siehe auch


Anmerkungen