Urkunde 1303 August 13: Unterschied zwischen den Versionen

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== Urkundentext ==
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[[13. August]] [[1303]]: Ekbert, Herr von Almelo, und sein erstgeborener Sohn Dietrich - von seiner Gattin Mechthild von Limburg (Lymburg) - bekunden: Äbtissin und Kapitel des Stiftes Essen haben dem vorgenannten Dietrich das Schultenamt (villicationem) über die Essener Güter im Salland (Sallandia), und zwar der Höfe in Archem (Arkem), Irthe (Erthen) und Olst mit den zugehörigen Leuten unter folgenden vertraglichen Bedingungen auf Lebenszeit übertragen: <br />
[[13. August]] [[1303]]: Datum idus augusti a.d. 1303.<br/>Ekbert, Herr von Almelo, und sein erstgeborener Sohn Dietrich - von seiner Gattin Mechthild von Limburg (Lymburg) - bekunden: Äbtissin und Kapitel des Stiftes Essen haben dem vorgenannten Dietrich das Schultenamt (villicationem) über die Essener Güter im Salland (Sallandia), und zwar der Höfe in Archem (Arkem), Irthe (Erthen) und Olst mit den zugehörigen Leuten unter folgenden vertraglichen Bedingungen auf Lebenszeit übertragen: <br />
<small>Ekbert, Schützer seines Sohnes bei der Wahrnehmung seines Amtes, und sein Sohn werden die Rechte und Gewohnheiten nach Kräften schützen und wahren, nichts entfremden, Verlorenes wieder herbeischaffen, die Pachten (pensiones), Dienste (amministrationes) und Renten (census) jährlich zu den üblichen Terminen durch den Schulten an Äbtissin und Konvent abführen, nämlich am Fest Cosmas und Damian [September 27] 4 fette Rinder, 2 Deventer Schillinge für Salz, 9 Unzen Aale, 88 Käselaiber, jeden zu 1 Sterling, und 8 Pfund Deventer Pfennige abzüglich 5 Schillinge; am Heiligen Abend 30 Deventer Schillinge als Abgabe (pro oblationibus) an die Äbtissin, zur Mitte der Fastenzeit 2600 Heringe (allecium), an Gründonnerstag 30 Hechte (luceos), an Christi Himmelfahrt 80 Käselaiber oder ebenso viele Sterlinge und 5 Deventer Pfennige, abzüglich 5 Schillinge, innerhalb eines Monats nach Johannes d.T. [Juni 24] 10 Urnen Butter (butiri) sowie 4 Deventer Schillinge; all dies ist jährlich in Essen abzuliefern auf eigene Gefahren und Kosten, es sei denn es würde nach Erreichen der Emscher (Emschariam) geraubt, und unbeschadet der Rechte und Leistungen, welche von den Leuten speziell zu gegebener Zeit an die Äbtissin abzuführen sind. Hinsichtlich des Eigentums der Hofesleute und Hörigen (de peculiis hominum seu mancipiorum) versichern sie der Äbtissin und dem Konvent, dass die Habe (peculia) der Kaufleute und Krämer sowie Spann- und Fuhrdienst leistenden (remos pendentes habentium, carrucas ducentium, tentoria figentium) der Äbtissin gebührt, die Habe der Hofesleute (colonum), zu deutsch houenere, dem Konvent, die besten Gewänder der verstorbenen Männer und Frauen, mit denen diese zur Kirche, zum Markt und ins Wirtshaus gingen, der Pröpstin, das Gold (aurum et res auree) der verstorbenen Frauen der Thesaurarin für den Kirchenschatz (ad deaurandum ecclesie ornamenta); ausgenommen ist davon die Habe der bis jetzt noch nicht Verheirateten, die den beiden Herren von Almelo wegen des Schultenamts zusteht. Sollten sich die beiden in der Amtsführung (amministrando) oder bei den Geld- und Rentenzahlungen nachlässig erweisen oder die vertraglichen Bedingungen verletzen und, von Äbtissin und Konvent ermahnt, innerhalb eines halben Jahres keine Genugtuung leisten, so gehen sie ihrer Rechte verlustig, und die Äbtissin kann über das Schultenamt verfügen. Nach Dietrichs Tod haben weder Egbert noch seine oder Dietrichs Erben einen rechtlichen Anspruch auf das Amt - die Äbtissin kann es ihnen jedoch gnädig überlassen -, und sie können auch nicht den Ersatz von Kosten und Schäden geltend machen, die ihnen durch ihre Amstführung und bei der Wiederbeschaffung und Verteidigung der Güter erwachsen sind.</small> <br/>
<small>Ekbert, Schützer seines Sohnes bei der Wahrnehmung seines Amtes, und sein Sohn werden die Rechte und Gewohnheiten nach Kräften schützen und wahren, nichts entfremden, Verlorenes wieder herbeischaffen, die Pachten (pensiones), Dienste (amministrationes) und Renten (census) jährlich zu den üblichen Terminen durch den Schulten an Äbtissin und Konvent abführen, nämlich am Fest Cosmas und Damian [September 27] 4 fette Rinder, 2 Deventer Schillinge für Salz, 9 Unzen Aale, 88 Käselaiber, jeden zu 1 Sterling, und 8 Pfund Deventer Pfennige abzüglich 5 Schillinge; am Heiligen Abend 30 Deventer Schillinge als Abgabe (pro oblationibus) an die Äbtissin, zur Mitte der Fastenzeit 2600 Heringe (allecium), an Gründonnerstag 30 Hechte (luceos), an Christi Himmelfahrt 80 Käselaiber oder ebenso viele Sterlinge und 5 Deventer Pfennige, abzüglich 5 Schillinge, innerhalb eines Monats nach Johannes d.T. [Juni 24] 10 Urnen Butter (butiri) sowie 4 Deventer Schillinge; all dies ist jährlich in Essen abzuliefern auf eigene Gefahren und Kosten, es sei denn es würde nach Erreichen der Emscher (Emschariam) geraubt, und unbeschadet der Rechte und Leistungen, welche von den Leuten speziell zu gegebener Zeit an die Äbtissin abzuführen sind. Hinsichtlich des Eigentums der Hofesleute und Hörigen (de peculiis hominum seu mancipiorum) versichern sie der Äbtissin und dem Konvent, dass die Habe (peculia) der Kaufleute und Krämer sowie Spann- und Fuhrdienst leistenden (remos pendentes habentium, carrucas ducentium, tentoria figentium) der Äbtissin gebührt, die Habe der Hofesleute (colonum), zu deutsch houenere, dem Konvent, die besten Gewänder der verstorbenen Männer und Frauen, mit denen diese zur Kirche, zum Markt und ins Wirtshaus gingen, der Pröpstin, das Gold (aurum et res auree) der verstorbenen Frauen der Thesaurarin für den Kirchenschatz (ad deaurandum ecclesie ornamenta); ausgenommen ist davon die Habe der bis jetzt noch nicht Verheirateten, die den beiden Herren von Almelo wegen des Schultenamts zusteht. Sollten sich die beiden in der Amtsführung (amministrando) oder bei den Geld- und Rentenzahlungen nachlässig erweisen oder die vertraglichen Bedingungen verletzen und, von Äbtissin und Konvent ermahnt, innerhalb eines halben Jahres keine Genugtuung leisten, so gehen sie ihrer Rechte verlustig, und die Äbtissin kann über das Schultenamt verfügen. Nach Dietrichs Tod haben weder Egbert noch seine oder Dietrichs Erben einen rechtlichen Anspruch auf das Amt - die Äbtissin kann es ihnen jedoch gnädig überlassen -, und sie können auch nicht den Ersatz von Kosten und Schäden geltend machen, die ihnen durch ihre Amstführung und bei der Wiederbeschaffung und Verteidigung der Güter erwachsen sind.</small> <br/>
Es siegeln der Aussteller für sich und seinen Sohn, Graf Everhard von der Mark, sein Sohn Engelbert, Graf Everhard von Limburg, Dietrich, Herr von Limburg, die Pröpste von Deventer (Daventrensis) und Oldenzaal (Aldenselensis) sowie die Ritter Goswin von Gehmen (Gemene), '''[[Strünkede (Adelsgeschlecht)|Bovo von Strünkede (Strunkede)]]''' und Friedrich gen. Redinch. <br/>
Es siegeln der Aussteller für sich und seinen Sohn, Graf Everhard von der Mark, sein Sohn Engelbert, Graf Everhard von Limburg, Dietrich, Herr von Limburg, die Pröpste von Deventer (Daventrensis) und Oldenzaal (Aldenselensis) sowie die Ritter Goswin von Gehmen (Gemene), '''[[Strünkede (Adelsgeschlecht)|Bovo von Strünkede (Strunkede)]]''' und Friedrich gen. Redinch. <br/>
Zeugen: die gleichen von Everhard von der Mark an [die Pröpste Goswin von Deventer und Philipp von Oldenzaal werden hier beim Namen genannt].<br/>
Zeugen: die gleichen von Everhard von der Mark an [die Pröpste Goswin von Deventer und Philipp von Oldenzaal werden hier beim Namen genannt].<br/>
Datum idus augusti a.d. 1303.<br/>
 
Sprache : Lateinisch<br/>
Sprache : Lateinisch<br/>
Material : Pergament<br/>
Material : Pergament<br/>

Version vom 26. November 2016, 11:12 Uhr

Urkundentext

13. August 1303: Datum idus augusti a.d. 1303.
Ekbert, Herr von Almelo, und sein erstgeborener Sohn Dietrich - von seiner Gattin Mechthild von Limburg (Lymburg) - bekunden: Äbtissin und Kapitel des Stiftes Essen haben dem vorgenannten Dietrich das Schultenamt (villicationem) über die Essener Güter im Salland (Sallandia), und zwar der Höfe in Archem (Arkem), Irthe (Erthen) und Olst mit den zugehörigen Leuten unter folgenden vertraglichen Bedingungen auf Lebenszeit übertragen:
Ekbert, Schützer seines Sohnes bei der Wahrnehmung seines Amtes, und sein Sohn werden die Rechte und Gewohnheiten nach Kräften schützen und wahren, nichts entfremden, Verlorenes wieder herbeischaffen, die Pachten (pensiones), Dienste (amministrationes) und Renten (census) jährlich zu den üblichen Terminen durch den Schulten an Äbtissin und Konvent abführen, nämlich am Fest Cosmas und Damian [September 27] 4 fette Rinder, 2 Deventer Schillinge für Salz, 9 Unzen Aale, 88 Käselaiber, jeden zu 1 Sterling, und 8 Pfund Deventer Pfennige abzüglich 5 Schillinge; am Heiligen Abend 30 Deventer Schillinge als Abgabe (pro oblationibus) an die Äbtissin, zur Mitte der Fastenzeit 2600 Heringe (allecium), an Gründonnerstag 30 Hechte (luceos), an Christi Himmelfahrt 80 Käselaiber oder ebenso viele Sterlinge und 5 Deventer Pfennige, abzüglich 5 Schillinge, innerhalb eines Monats nach Johannes d.T. [Juni 24] 10 Urnen Butter (butiri) sowie 4 Deventer Schillinge; all dies ist jährlich in Essen abzuliefern auf eigene Gefahren und Kosten, es sei denn es würde nach Erreichen der Emscher (Emschariam) geraubt, und unbeschadet der Rechte und Leistungen, welche von den Leuten speziell zu gegebener Zeit an die Äbtissin abzuführen sind. Hinsichtlich des Eigentums der Hofesleute und Hörigen (de peculiis hominum seu mancipiorum) versichern sie der Äbtissin und dem Konvent, dass die Habe (peculia) der Kaufleute und Krämer sowie Spann- und Fuhrdienst leistenden (remos pendentes habentium, carrucas ducentium, tentoria figentium) der Äbtissin gebührt, die Habe der Hofesleute (colonum), zu deutsch houenere, dem Konvent, die besten Gewänder der verstorbenen Männer und Frauen, mit denen diese zur Kirche, zum Markt und ins Wirtshaus gingen, der Pröpstin, das Gold (aurum et res auree) der verstorbenen Frauen der Thesaurarin für den Kirchenschatz (ad deaurandum ecclesie ornamenta); ausgenommen ist davon die Habe der bis jetzt noch nicht Verheirateten, die den beiden Herren von Almelo wegen des Schultenamts zusteht. Sollten sich die beiden in der Amtsführung (amministrando) oder bei den Geld- und Rentenzahlungen nachlässig erweisen oder die vertraglichen Bedingungen verletzen und, von Äbtissin und Konvent ermahnt, innerhalb eines halben Jahres keine Genugtuung leisten, so gehen sie ihrer Rechte verlustig, und die Äbtissin kann über das Schultenamt verfügen. Nach Dietrichs Tod haben weder Egbert noch seine oder Dietrichs Erben einen rechtlichen Anspruch auf das Amt - die Äbtissin kann es ihnen jedoch gnädig überlassen -, und sie können auch nicht den Ersatz von Kosten und Schäden geltend machen, die ihnen durch ihre Amstführung und bei der Wiederbeschaffung und Verteidigung der Güter erwachsen sind.
Es siegeln der Aussteller für sich und seinen Sohn, Graf Everhard von der Mark, sein Sohn Engelbert, Graf Everhard von Limburg, Dietrich, Herr von Limburg, die Pröpste von Deventer (Daventrensis) und Oldenzaal (Aldenselensis) sowie die Ritter Goswin von Gehmen (Gemene), Bovo von Strünkede (Strunkede) und Friedrich gen. Redinch.
Zeugen: die gleichen von Everhard von der Mark an [die Pröpste Goswin von Deventer und Philipp von Oldenzaal werden hier beim Namen genannt].

Sprache : Lateinisch
Material : Pergament
Überlieferung : Ausfertigung

Quelle

  • Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland, Essen, Stift, Urkunden AA 0248, 120.75.01 Essen, Stift, Urkunden Nr. 177 [1]

Siehe auch


Anmerkungen