Urkunde 1361 Dezember 13: Unterschied zwischen den Versionen

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== Urkundentext ==
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[[13. Dezember]] [[1361]] (Lucie Virgine) Bele van Hoyeringh und Wessel van Ghalen, Eheleute, bekennen zugleich für sich und ihre Erben, daß Godeke van Velmede und seine Erben über ihren Graben und über ihr Land, geheißen »de spiker« oder »die wöit« und gelegen neben ihrem Hofe, zu seinem dort benachbarten Lande, auch geheißen »de wört«, fahren und fahren lassen dürfen, auf und ab, wenn es für das Land nötig ist.<br />
Bele van Hoyeringh und Wessel van Ghalen, Eheleute, bekennen zugleich für sich und ihre Erben, daß Godeke van Velmede und seine Erben über ihren Graben und über ihr Land, geheißen »de spiker« oder »die wöit« und gelegen neben ihrem Hofe, zu seinem dort benachbarten Lande, auch geheißen »de wört«, fahren und fahren lassen dürfen, auf und ab, wenn es für das Land nötig ist.<br />
Wessel van Ghalen siegelt.<br />
Wessel van Ghalen siegelt.<br />
Original, Pergament, Siegel anhängend, beschädigt
Original, Pergament, Siegel anhängend, beschädigt

Version vom 12. August 2016, 07:08 Uhr

Galen-Wappen

Urkundentext

13. Dezember 1361 (Lucie Virgine)
Bele van Hoyeringh und Wessel van Ghalen, Eheleute, bekennen zugleich für sich und ihre Erben, daß Godeke van Velmede und seine Erben über ihren Graben und über ihr Land, geheißen »de spiker« oder »die wöit« und gelegen neben ihrem Hofe, zu seinem dort benachbarten Lande, auch geheißen »de wört«, fahren und fahren lassen dürfen, auf und ab, wenn es für das Land nötig ist.
Wessel van Ghalen siegelt.
Original, Pergament, Siegel anhängend, beschädigt

Quelle

Literatur

Siehe auch

Anmerkungen