Urkunde 1681 Januar 16: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 18: Zeile 18:


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
Vgl. [[Urkunde 1680 Oktober 5]]
{{Spezial:Linkliste/{{PAGENAME}}|Limit:500|namespace=0}}
{{Spezial:Linkliste/{{PAGENAME}}|Limit:500|namespace=0}}



Version vom 8. Juli 2016, 21:43 Uhr

Urkundentext

16. Januar 1681,
Die Weidegenossen und Interessenten des Ekelerbruchs einigen sich durch Vermittelung der untenbenannten Ritterbürtigen mit Doctor Georgh Willebrandt Kumpshoff, Richter des Amtes Bochum, in der Behausung des Johan Sienbeck wegen der von ihm für sein Gut Bönninghaus beanspruchten, von den Weidegenossen und Interessenten bisher nicht eingeräumten Schaftrifft.
Kumpshoff darf von heute ab anstatt der mit dem von Hugenpoth zum Gosewinckel als Schütteherrn und Hauptinteressenten des Ekelerbruchs verglichenen Zahl von 60 Schafen nur noch 40 auf das Ekelerbruch, nicht aber auf das Lakenbruch treiben. Im übrigen soll trotz der verringerten Anzahl, der zwischen Hugenpoth und Kumpshoff geschlossene Vergleich, soweit er die Schaftrifft Betrifft, unberührt bleiben.
Moritz Goswin von Düngelen, Wenemar Diederich von Aschenbroch, N.* v. Aschenbroich siegeln und unterschreiben.
Original.
Vornamen unleserlich.
betr. Theilung des Holtzgewachses in der Riemcker Marck, auch die vorgehabte Teilung der Cranger Heyde. Fol. 10

Quelle

Literatur

Siehe auch


Anmerkungen