Urkunde 1726 Mai 2 III: Unterschied zwischen den Versionen
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Werdensche Lehen, IV. Fol. 16</small> | Werdensche Lehen, IV. Fol. 16</small> | ||
Vgl.: [[Urkunde 1726 Mai 2]] und [[Urkunde 1726 Mai 2 II]]. | |||
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Version vom 19. Dezember 2016, 13:54 Uhr
Urkundentext
2. Mai 1726, Werden
Lehnkammersekretär Contzen bestätigt, dass dem Freiherrn von Düngellen die Belehnung mit dem Haus und Gut Dahlhausen, sonst Rindersbrok genannt, samt dazugehörigen Gütern, wie auch mit Möckershof diesmal für 130 Rtlr. belassen, und diese samt den Gebühren von 10 Rtlr. 30 Stbr. von seinem Bevollmächtigten Doktor Kopstadt gezahlt worden sind.
Der Aussteller siegelt mit dem Lehnkammersiegel und unterschreibt.
Kopie.
Werdensche Lehen, IV. Fol. 16Vgl.: Urkunde 1726 Mai 2 und Urkunde 1726 Mai 2 II.
Quelle
- Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand
Literatur
- Symann 1929 S. 238 Nr. 509
- Werbeck 1999
Siehe auch