Urkunde 1714 Juli 9: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Johan Conrad Freiherr von Strünkede|Johan Conrad, Frei- und Gerichtsherr von und zu Strünckede]], Herne, Sodingen, Marnip<ref>= Marnix</ref>, Castrop etc., und Sophia Wilhelmina Freifrau von und zu Strünckede, Eheleute, bekunden, von dem Kauf- und Handelsmann Johan Bertram Striebeck zu Hattnege<ref>= Hattingen</ref> und Anna Catharina Wilstack, Eheleuten, ein Darlehn von 1000 Rtlr. zu 5% Zinsen auf dem freiadeligen Rittersitz zu Strünckede erhalten zu haben. <br />
Zur Sicherheit verpfänden sie insbesonders den Schultenhof zu Umming und den Hof Fleitman
Zur Sicherheit verpfänden sie insbesonders den Schultenhof zu Umming und den Hof Fleitman
zu Kornharpen. Die Pächter dieser Höfe sind angewiesen, die Zinsen aus den Pächten an die Gläubiger abzuliefern mit der Bestimmung, dass, falls der Schulte zu Umming die Zinsen nicht zahlt, alsdann Fleitman den Betrag zu liefern hat. Das Besitztum der Schuldner haftet für die Zahlung, falls die Pächter wegen Krieg, Misswachs oder aus einem anderen Grunde die Zinsen nicht entrichten können oder das Kapital nach erfolgter Kündigung nicht zurückgezahlt wird.<br />
zu Kornharpen. Die Pächter dieser Höfe sind angewiesen, die Zinsen aus den Pächten an die Gläubiger abzuliefern mit der Bestimmung, dass, falls der Schulte zu Umming die Zinsen nicht zahlt, alsdann Fleitman den Betrag zu liefern hat. Das Besitztum der Schuldner haftet für die Zahlung, falls die Pächter wegen Krieg, Misswachs oder aus einem anderen Grunde die Zinsen nicht entrichten können oder das Kapital nach erfolgter Kündigung nicht zurückgezahlt wird.<br />

Version vom 11. Dezember 2016, 18:06 Uhr

Urkundentext

9. Juli 1714,
Johan Conrad, Frei- und Gerichtsherr von und zu Strünckede, Herne, Sodingen, Marnip[1], Castrop etc., und Sophia Wilhelmina Freifrau von und zu Strünckede, Eheleute, bekunden, von dem Kauf- und Handelsmann Johan Bertram Striebeck zu Hattnege[2] und Anna Catharina Wilstack, Eheleuten, ein Darlehn von 1000 Rtlr. zu 5% Zinsen auf dem freiadeligen Rittersitz zu Strünckede erhalten zu haben.
Zur Sicherheit verpfänden sie insbesonders den Schultenhof zu Umming und den Hof Fleitman zu Kornharpen. Die Pächter dieser Höfe sind angewiesen, die Zinsen aus den Pächten an die Gläubiger abzuliefern mit der Bestimmung, dass, falls der Schulte zu Umming die Zinsen nicht zahlt, alsdann Fleitman den Betrag zu liefern hat. Das Besitztum der Schuldner haftet für die Zahlung, falls die Pächter wegen Krieg, Misswachs oder aus einem anderen Grunde die Zinsen nicht entrichten können oder das Kapital nach erfolgter Kündigung nicht zurückgezahlt wird.
Zeugen: Doktor Henrich König, Johan Herman Schümer und Henrich Schlünder.
Siegel und Unterschrift der Aussteller.
Unterschrift der Zeugen.
Kopie.
Freifrau von Düngellen zu Dahlhausen / Drosten Rademacher zu Hattingen betr. Wechsforderung . . . der verwittibten Freifrau von Droste zu Delwig u. des Schulten zu Ummingen. Fol. 5—7.

Quelle

Literatur

Siehe auch

Anmerkungen

  1. = Marnix
  2. = Hattingen