Urkunde 1696 Januar 30: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
(Die Seite wurde neu angelegt: „__NOTOC__ <div class="inhalt" style="background-color:#FAF9E3;border-style: ridge; margin-bottom:1em; padding:1.2em 6.8em 1.2em 6.8em;font-size:17px;max-width:…“)
 
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
__NOTOC__
__NOTOC__
<div class="inhalt" style="background-color:#FAF9E3;border-style: ridge; margin-bottom:1em; padding:1.2em 6.8em 1.2em 6.8em;font-size:17px;max-width:650px;text-align:justify">
{{Urkunde}}
== Urkundentext ==
== Urkundentext ==
<blockquote>
<blockquote>
Zeile 9: Zeile 9:
<small>Original.<br />
<small>Original.<br />
Essendische Lehne, Nachrichten betr. das hochfürstlidie Essendische Erbschenkamt u. die damit an die Freiherrn von Düngellen zu Dahlhausen vorgegangenen Belehnungen. Fol. 23.</small>
Essendische Lehne, Nachrichten betr. das hochfürstlidie Essendische Erbschenkamt u. die damit an die Freiherrn von Düngellen zu Dahlhausen vorgegangenen Belehnungen. Fol. 23.</small>
 
</blockquote></div>
==Quelle==
*[[Stadtarchiv Herne]]  - Urkundenbestand


==Literatur==
==Literatur==
Zeile 20: Zeile 18:
{{Spezial:Linkliste/{{PAGENAME}}|Limit:500|namespace=0}}
{{Spezial:Linkliste/{{PAGENAME}}|Limit:500|namespace=0}}


== Anmerkungen ==
==Quelle==
*[[Stadtarchiv Herne]]  - Urkundenbestand
<references/>
<references/>



Version vom 14. März 2017, 19:00 Uhr


Urkundentext

30. Januar 1696,
Fürstabtissin zu Essen, dass nicht nur die Voreltern des von Düngellen die Pertinentien des zum Erbschenkamt gehörenden und von der fürstlichen Abtei zu Lehen tragenden Gutes Overbeck als ihr Erbe an verschiedene Gläubiger: das hiesige kanonische Kapitel,Rektor Florins, officium sanctae Magdalenae und Andere, mit mehr als 1000 Rtlr. gegen das gemeine Lehnrecht und ohne fürstliche Genehmigung verpfändet haben, sondern auch der jetzige Erbschenk und Lehnträger Mauritz Goßwin von Düngelen hiervon über 1 Stück (in manus mortuas und extra commercium) zum Nachteil der Fürstin und ihrer Lehnkammer verfügt habe, befiehlt die Lehnkammer diesem, innerhalb 4 Wochen die Lehnpertinentien durch Einlösung der ausgegebenen Schuldverschreibungen von ihren Lasten zu befreien, die Verschreibungen einzuhändigen und den geplanten Bau einzustellen, widrigenfalls gegen ihn vorgegangen werde.
Siegel der Kanzlei und Lehnkammer.
Unterschriften: Coci, Limpurg. Biesten.
Original.
Essendische Lehne, Nachrichten betr. das hochfürstlidie Essendische Erbschenkamt u. die damit an die Freiherrn von Düngellen zu Dahlhausen vorgegangenen Belehnungen. Fol. 23.

Literatur

Siehe auch


Quelle