Urkunde 1648 Oktober 25: Unterschied zwischen den Versionen

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== Urkundentext ==
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Letztwillige Bestimmung der Eheleute Mauritz Vincentz von Ornmern und [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Elisabeth von Düngellen]].
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7) Der Schwester Gertrud Elisabeth von Ommern, welche vermögend ist, kann einer, der die Erbschaft und Güter antritt, nach Belieben ein Stück Silber und Gold herausgeben.<br />
7) Der Schwester Gertrud Elisabeth von Ommern, welche vermögend ist, kann einer, der die Erbschaft und Güter antritt, nach Belieben ein Stück Silber und Gold herausgeben.<br />
Siegel und Unterschrift der Erblasser.<br />
Siegel und Unterschrift der Erblasser.<br />
Kopie.
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== Quelle ==
*[[Stadtarchiv Herne]]  - Urkundenbestand
==Literatur==
==Literatur==
*[[Symann 1929]] S. 41f. Nr. 195
*[[Symann 1929]] S. 41f. Nr. 195
*[[Werbeck  1999]]
*[[Werbeck  1999]]
== Siehe auch ==
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== Quelle ==
== Anmerkungen ==
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Aktuelle Version vom 24. April 2017, 15:39 Uhr


Urkundentext

25. Oktober 1648
Letztwillige Bestimmung der Eheleute Mauritz Vincentz von Ornmern und Elisabeth von Düngellen.

1) Johan Mauritz Wienold von Düngellen, ihr Vetter, erhält Vietingshof zu Ham mit der Auflage, vorab seinem Bruder Joest Vincentz von Düngellen 1000 Rtlr. oder eine Obligation in gleichem Werte zu gehen:
2) Joest Vincentz von Düngellen, ihr Vetter, erhält den gesamten Nachlaß an Mobilien, Immobilien, Kapitalien und Landgütern mit der Auflage, vorab seinen beiden jüngeren Brüdern Diederich Johan und Goswin Albert von Düngellen, sowie ihrem Vetter Friedrich Wilhelm von Berchem je 1000 Rtlr. in Geld oder gleichwertiger Obligation zu geben;
3) Diederich Johan und Goswin Albert von Düngellen erhalten jeder die Hälfte von der unzerschnittenen Leinwand an ganzen Stücken, stirbt jedoch einer der Brüder vor dem Genuß der Erbschaft, so erhält der Längstlebende die ganze Leinwand:
4) Stirbt Joest Vincentz von Düngellen ohne eheliche Leibeserben, erhält sein Bruder Diederich Johan von Düngellen Alles, stirbt auch dieser ohne Leibeserben, soll sein Bruder Goswin Albert von Düngellen Alles erben, und falls auch dieser keinen Leibeserben hinterläßt, fällt Alles an den Erbbesitzer des Hauses Dahlhausen, wenn er den Namen von Düngellen führt, anderenfalls teilen ihre letztlebenden Nichten von Düngellen untereinander.
5) Stirbt Friedrich Wilhelm von Berchem auch ohne eheliche Leibeserben, alsdann teilen sein Bruder und dessen beide Schwestern untereinander die ihm vermachten 1000 Rtlr.
6) Falls einer der Vettern oder Nichten einen lästerlichen Lebenswandel führt, erben die anderen den ihm zugesagten Teil.
7) Der Schwester Gertrud Elisabeth von Ommern, welche vermögend ist, kann einer, der die Erbschaft und Güter antritt, nach Belieben ein Stück Silber und Gold herausgeben.
Siegel und Unterschrift der Erblasser.
Kopie. [1]

Literatur

Siehe auch

Quelle

  1. Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand