Urkunde 1605 Dezember 9: Unterschied zwischen den Versionen
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==Literatur== | ==Literatur== | ||
*[[Symann 1929]] S. 4-5 Nr. 133 | *[[Symann 1929]] S. 4-5 Nr. 133 | ||
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Aktuelle Version vom 21. April 2017, 14:06 Uhr
Urkundentext
9. Dezember 1605 Rütger und Goswin von Dungelen zu Daelhausen, Vater und Sohn, schließen mit Dietherich von Ovelacker zu Wischelingh (Wischlingen (Dortmund)), Drosten zu Altenae und Iserlohn, etc.. für sich und seine Miterben des Henrich Knipping zum Grimbergh zur Beilegung eines Streites wegen des zum Hause Grimbergh gehörigen Gehölzes, das Essendische genannt einen Vergleich.
Die von Dungelen gründeten ihren Anspruch auf die Behandigung durch die früheren wie auch zuletzt verstorbene Äbtissin und sämtliche Kapitularien des Stifts Essen, die Erben Knipping auf
die letzte Behandung der † Eheleute Henrich Knipping
und Sibilla von Nesselradt und auf den nach deren Tode
bisher fortgesetzten Besitz.
Die von Dungelen übertragen den Erben alle Anrechte an diesem Gehölz für eine Summe Geldes mit dem Versprechen, diese Uebertragung von der Aebtissin und sämtlichen Kapitularen des Stifts
Essen bestätigen zu lassen. Da die Bestätigung ungewiß ist, weil die Erben sowohl mit der jetzigen Aebtissin als auch mit den Herren im Stein wegen des Sonderen in einen Streit verwickelt sind, so wird bestimmt, dass der Droste für seine Person an die von Dungelen für
den Fall der Bestätigung am 25. Dezember 1606, 800 Rtlr. und für den Fall der Nichtbestätigung 500 Rtlr. zahlen soll. In letzterem Falle wird ihm und den Miterben das Recht eingeräumt, das Sondersen im Namen des von Dungelen und seiner Frau so zu gebrauchen, wie diese es Kraft der erlangten Behandung hätten gebrauchen können.
Unterschrift der Parteien.
Kopie.
Frhr. v. Düngellen zu Dahlhausen / Diederich von Overlacker zu Hemmerde u. Cons, als Erben des Hauses zum Grimberg. Fol. 5-6. [1]
Literatur
- Symann 1929 S. 4-5 Nr. 133
- Werbeck 1999
Siehe auch
Quelle
- ↑ Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand