Urkunde 1698-1699: Unterschied zwischen den Versionen

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[[1689]] bis [[1699]]: Verweigerte Anhörung. Berufung gegen einen Bescheid, der dem Appellaten und dem Freiherrn von Nesselrode erlaubte, Schafe auf die [[Riemker Mark]9 zu treiben. Die Appellanten beklagen, daß man sie vorher nicht angehört hatte.
[[1689]] bis [[1699]]: Verweigerte Anhörung. Berufung gegen einen Bescheid, der dem Appellaten und dem Freiherrn von Nesselrode erlaubte, Schafe auf die [[Cranger Heide (Historisch)|Riemker Mark]] zu treiben. Die Appellanten beklagen, daß man sie vorher nicht angehört hatte.


Aktenzeichen : S 2755/9282
Aktenzeichen : S 2755/9282

Version vom 19. September 2015, 23:48 Uhr

Urkundentext

1689 bis 1699: Verweigerte Anhörung. Berufung gegen einen Bescheid, der dem Appellaten und dem Freiherrn von Nesselrode erlaubte, Schafe auf die Riemker Mark zu treiben. Die Appellanten beklagen, daß man sie vorher nicht angehört hatte.

Aktenzeichen : S 2755/9282

Enthaeltvermerke :

  • Kläger: Freiherr von Strünkede zu Dorneburg als Schutzherr und Holzrichter der Riemker Mark, und Konsorten: Holzscherner und Markgenossen der Riemker Mark
  • Beklagter: Freiherr von Cloedt zu Grimberg
  • Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Ulrich von Gülchen 1699 - Subst.: Dr. J. P. Pulian
  • Prozeßart: Appellationis
  • Instanzen:
    • 1. Klev.-märk. Hofgericht (Kanzler und Räte) (1698) -
    • 2. RKG 1699 (1698 - 1699)

Beschreibung: 24 Bl., lose, 8 Aktenstücke (Prod. 27. Feb. 1699); Protokoll ohne Eintrag.

Quelle

  • Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland, 115.05.08 Reichskammergericht, Teil VIII, S-T 5519 - S 2755/9282 [1]

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Anmerkungen