Urkunde 1690 April 7: Unterschied zwischen den Versionen

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<small>Kopie, latein. Text.</small><br />
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<small>Status causae cum brevi extractu actorum ... in der wichtigen Neuhoffschen Erbschaftssache. Fol. 42-44.</small>
<small>Status causae cum brevi extractu actorum ... in der wichtigen Neuhoffschen Erbschaftssache. Fol. 42-44.</small>
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==Quelle==
==Quelle==
*[[Stadtarchiv Herne]]  - Urkundenbestand
*[[Stadtarchiv Herne]]  - Urkundenbestand

Aktuelle Version vom 11. November 2018, 17:28 Uhr


Urkundentext

7. April 1690
Der Richtet des bischöflichen Hofgerichts in Münster macht der gesamten Geistlichkeit und den Notaren der Diözese Münster bekannt, daß er auf Bitten des Rechtsanwaltes des Grafen Galen dessen Anspruch auf die ihm durch den Tod seines (Galens) Schwiegervaters, des Herrn von Neuhof, zugefallenen Güter anerkannt und ihm die Rechtmäßigkeit dieser Erbschaft bestätigt habe.
Auch ermahnt er die Genannten nachdrücklich, ihren Einfluß dahin geltend zu machen, dass dieser so erworbene Besitz dem Grafen Galen von Niemanden, insbesondere nicht von den Richtern jener Gegend irgendwie streitig gemacht wrird. Wer gegen dieses Verbot handelt, soll 30 Goldgld. Strafe zahlen.
Schließlich sollen diejenigen, die an der Ausführung eines solchen Vorhabens verhindert wurden, am nächsten Donnerstag oder am nächstfolgenden Gerichtstag um 9 Uhr morgens im Paradies der Münsterschen Domkirche erscheinen und dort erklären, dass sie dem Befehle des Richters in allem gehorcht hätten und in Zukunft gehorchen wollten.
Als Antwort auf dieses Schreiben fordert der Richter bestimmte Erklärungen in versiegeltem Briefe.
Kopie, latein. Text.
Status causae cum brevi extractu actorum ... in der wichtigen Neuhoffschen Erbschaftssache. Fol. 42-44.

Quelle

Literatur

Siehe auch