Martinsbuch 1769: Unterschied zwischen den Versionen

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==Verwandte Artikel==
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==Quelle==
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*[[Beckmann 1925]]
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==Anmerkungen==
<references />
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[[Kategorie:Martinsbuch]]
[[Kategorie:Martinsbuch]]

Aktuelle Version vom 27. April 2018, 13:01 Uhr

Das Martinsbuch
Actum Eickel, den 10ten Nov. 1769

wurde anheute, wie gewöhnlich auf Martins Abend, das so genante Martins Hauß Hirselbst Bey H. von Haltern abgehalten, und sind darauf sämtl. Eingeseßenen erschienen, auch ihre praestanda richtig abgeliefert, außer
1. Died. Löns.
Demnegst haben nachstehnde eingeseßene, wegen der gewinnung, um in der Nachbahrschaft aufgenommen zu werden, sich gemeldet als

  1. Jürg.=Schneiders im Bungart
  2. Salomon Arndt vor Dellmans Hauß
  3. Schmitz in Eickel
  4. Hr Landmeßer Scherer.

Anwesende Nachbahrschaft haben obstehende 3 Persohnen, die Gewinnung anzetzo Vor Diß mahl ohne Consequentz Belaßen einem jeden vor 2 Bütten[1] Bier, Hr. Scherer aber vor 2 Kannen Fusel[2], welche auch richtig abgeführet sind, mithin werden obstehende Eingeseßene in der Nachbahrschaft auf= und angenommen;
In ansehung des ausgebliebenen Died: Lönnis ist Von Anwesender Versammlung Beschloßen worden gen. Löns zu seiner Schuldigkeit so fort Executive zu vermögen und lieget Langebeckman, Muthman und Koop ob, die Execution mittelst aufziehung eines todten Pfandes[3] Bey demseelben, dem alten Herkommen gemäß zu Verrichten, und das Pfand anhero zu bringen und davon zu referiren.
In Ansehung der Gewinnung ist anjetzo, ein Vor allemahl festgesetzet worden, daß künftig ein gantzer Bauer Eine Halbe Tonne[4], ein Halb-Bauer eine Vietel Tonne, und ein Kötter einen halben Anker Bier zur Gewinnung geben solle.
Der Überschuß von dem gelieferten Rocken[5], hat der wirth Haltern p Schf Berl. vor 1 Thaler angenommen, und ist derselbe nach angelegter Liquidation richtig Bezahlt worden, womit also vor Dismahl das Protokoll geschlossen worden.
Signum ut supra
Expost hat Hr Chyrurgus Keller sich melden und wegen der Gewinnung antragen laßen, auch sich dieshalber näher erklären wollte, welcher auch expost die Nachbahrschaft mit 2 Bütten Bier würklich gewonnen.
Expost referiren Langebeckman, Knoop und Muthman, daß der Died. Löns sich nicht exequiren laßen wolle, in dem Vorgeben, daß (er) nicht schuldig wäre an den Luth. Prediger, in dem er Cathol. wäre, Korn abzuliefern, und wenn er was geben wolle, so wolte Er solches seinen Religions genoßen geben, und keinem Protestanten.
Hierauf hat die Versammlung abgenanten Personen nochmals aufgetragen die Execution würklich zu verrichten, worauf dieselben einen Schleif Stein aufgezogen, und anhero gebrach.


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Quelle

  1. https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCtte
  2. https://de.wikipedia.org/wiki/Fusel
  3. Ein Pfand anstelle der geschuldeten Leistung einholen. Vgl: https://de.wikipedia.org/wiki/Mortgage_%28England_und_Wales%29
  4. 1 Tonne Bier = 4 Viertel. (Das Viertel mit 16 Kannen = 17,12 Liter) = 68,48 Liter
  5. Roggenbier Vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Roggenbier