Urkunde 1675 Januar 28: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 19. Januar 2018, 13:55 Uhr


Urkundentext

28. Januar 1675, Wenge
Gysberth Alexander von Hugenpoth, Herr zu Stokkum und Bynckhof, Sohn der † Eheleute Diederich von Hugenpoth zu Stockum und Bynckhof und der Elsbein von Bönne, Frau von Hugenpoth, und Wilhelmine Sophie von Neuhof, Tochter der Eheleute Stephan Diederich von Neuhof,Herr zur Wenge, Horstmar, Bönninghausen und Nienburg, und der † Elisabeth Dorothea, schließen mit Einwilligung des Vaters, der Verwandten und Vormünder und nach eingeholter päpstlicher Dispens nachfolgenden Heiratsvertrag:

  1. Der Bräutigam bringt in die Ehe als Heiratsgut seine adeligen Häuser Stockum und Bynckhof mit allem Zubehör, und die zu Bynckhof gehörigen Kotten, sowie dasjenige, was ihm nach dem Testament der Eltern und aus der Teilung mit den Brüdern und Schwestern zufällt, sowie die künftigen Gefälle:
  2. Die Braut bringt zunächst aus ihren väterlichen und ihren mütterlichen Gütern (pro sua legitima) 1000 Reichstaler an Obligationen, wovon jedoch die beim Haus und Gut Stockum ausstehenden Obligationen und Zinsen, welche sie von ihrem Vater erhalten hat. gekürzt werden sollen. Diese namentlich aufgeführten Obligationen ergeben die Summe von 3057 Rtlr., welche auf die Mitgift (dos) anzurechnen sind. Die Braut verzichtet auf alle väterlichen und mütterlichen Güter, Renten und Nachlassenschaften, sowie auf den Brautschatz. Die Braut unterschreibt in Gegenwart des Kurators Franz Walter Niehaus, Doctoris beider Rechten, und Bürgermeisters zu Hamm.
  3. Der Bräutigam schenkt seiner Braut als Morgengabe eine jährliche Rente von 100 Rtlr. aus dem Haus und Gut Bynckhof zur lebenslänglichen Nutznießung.
  4. Besondere Bestimmungen werden getroffen für den Fall, daß der Bräutigam vor der Braut ohne Leibeserben stirbt, ebenso für den Fall, dass der eine den anderen Teil mit Hinterlassung von Kindern überlebt und eine neue Ehe eingehen will.
  5. Beide Teile behalten sich vor, Ergänzungen (per testamentum sive donationen inter vivos vel causa mortis) zu treffen und alle anderen Punkte, welche in diesem Heiratsvertrag oder in ihrem künftigen Testament nicht erledigt werden, nach gemeinen beschriebenen Rechten festzusetzen.

Dieser Vertrag ist gleichlautend doppelt ausgefertigt, von beiden Teilen, sowie den erbetenen Freunden und Vormündern unterschrieben und gesiegelt.
Kopie.
Nach einer von dem Notar Mauritius Holtz, Hamm, den 31. Mai 1755 beglaubigten und mit dem Notariatsignet versehenen gleichlautenden Kopie siegeln und unterschreiben:
Gisbert Alexander von Hugenpoth, Wilhelmine Sophia von Neuhof zur Wenge, Stephan Dietherich von Neuhof zur Wenge, Ehrenreich Dietrich, Herr zu Kainach. Gorgonius Otto von Dornbrock, Franz Walter Neuhaus.
Nr. 13. Fol. 22.
Testament der Maria Engel Freyinne von Neuhoff zur Wenge.
Fol. 22 u. 33.

Quelle

Literatur

Siehe auch


Einzelnachweise