Urkunde 1700 September 23: Unterschied zwischen den Versionen

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== Urkundentext ==
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Vincent Freiherr von Isselstein bekundet, dass [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Goswyn von Düngelen]] durch seinen Vetter, Herrn zu Dahlhausen, das Darlehn von 53 Rtlr., welches sein Wachtmeister Philips Horstmann ihm geliehen hatte, heute auf dem Hause Overdyck zurückgezahlt hat. <br />
Vincent Freiherr von Isselstein bekundet, dass [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Goswyn von Düngelen]] durch seinen Vetter, Herrn zu Dahlhausen, das Darlehn von 53 Rtlr., welches sein Wachtmeister Philips Horstmann ihm geliehen hatte, heute auf dem Hause Overdyck zurückgezahlt hat. <br />
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Kaufbriefe von den dem [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Freiherrn von Düngellen]] zu Dahlhausen zustehenden Bauernhöfen und Kotten. Vol. I. Fol. 15</small>
Kaufbriefe von den dem [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Freiherrn von Düngellen]] zu Dahlhausen zustehenden Bauernhöfen und Kotten. Vol. I. Fol. 15</small>
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==Literatur==
==Literatur==
*[[Symann 1929]] S. 171 Nr. 392
*[[Symann 1929]] S. 171 Nr. 392

Aktuelle Version vom 19. Januar 2018, 21:49 Uhr


Urkundentext

23. September 1700, Haus Overdyck
Vincent Freiherr von Isselstein bekundet, dass Goswyn von Düngelen durch seinen Vetter, Herrn zu Dahlhausen, das Darlehn von 53 Rtlr., welches sein Wachtmeister Philips Horstmann ihm geliehen hatte, heute auf dem Hause Overdyck zurückgezahlt hat.
Durch diese Empfangsbescheinigung wird die Originalschuldverschreibung für nichtig erklärt.
Siegel und Unterschrift des Ausstellers.
Original.
Kaufbriefe von den dem Freiherrn von Düngellen zu Dahlhausen zustehenden Bauernhöfen und Kotten. Vol. I. Fol. 15

Literatur

Siehe auch

Quelle