Urkunde 1715 Dezember 7: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 20. Januar 2018, 01:15 Uhr
Urkundentext
7. Dezember 1715, Dahlhausen
Jobst Adam von Grüter, Herr zu Altendorff etc., Sohn des Henrich Adam von Grüter und der Anna Eva von Mengede vom Hause Steinhausen, Herrn und Frau zu Altendorff, als Bräutigam, und Sophia Amelia von Düngellen, Tochter des Johan Mauritz Wynold von Düngellen und der Gudula Johanna von Hugenpoth vom Hause Stockum, Herrn und Frau zu Dahlhausen und Haveckenschede etc., als Braut, schließen nachfolgendes Eheverlöbnis:
Der Bräutigam bringt in die Ehe (loco donationis propter nuptias) sein frei adeliges Haus Altendorff mit allem Zubehör, Recht und Gerechtigkeiten und schenkt seiner Braut anstatt der gewöhnlichen Morgengabe eine Jahresrente von 100 Rtlr. aus einer Altendorffschen Weide, der Unterste Kamp genannt. Außerdem erhält sie, falls die Ehe kinderlos bleibt oder der Bräutigam vor der Braut ohne Leibeseiben stirbt, aus dessen Gütern — neben ihrem eingebrachten Brautschatz auch die Hälfte des während der Ehe Erworbenen, — die Summe von 4000 Rtlr. Stirbt dagegen der Bräutigam mit Hinterlassung von Leibeserben vor seiner Frau, soll diese
während ihres Witwenstandes in vollem Besitz, Genuss und Verwaltung sämtlicher Güter verbleiben. Bei Großjährigkeit der Kinder oder der Absicht der Witwe, sich der Verwaltung der Güter zu entledigen, erhält diese außer der Morgengabe eine genügende, standesmäßige Leibzucht.
Die Braut bringt in die Ehe (loco dotis) auf Zusage ihrer Eltern. 2000 Rtlr. neben genügender Ausstattung, jedoch unbeschadet dessen, was ihr gemäß elterlichen Testaments als Kindesteil noch zukommen wird. Der Brautschatz soll bis Ostern [12. April] 1716 ausgezahlt oder, soweit er dann nicht ausgezahlt worden ist, mit 5% verzinst werden. Stirbt die Braut vor ihrem künftigen Manne ohne Leibeserben, so behält der Witwer die eingebrachten 200 Rtlr.; die Wäsche, Kleidung. Silbergeschirr und Juwelen fallen jedoch an die nächsten Anverwandten.
Beiderseits bleibt ausdrücklich vorbehalten, sich gegenseitig zu beschenken oder über das Ihrige (per dispositionem inter vivos vel ultimae voluntationis) anderweitig zu bestimmen, in allen übrigen Fällen soll nach Landes- oder Gemeinem Recht entschieden werden.
Der Vertrag ist doppelt ausgefertigt.
Siegel und Unterschrift von Sophia Amelia von Düngellen, Jan Moritz Wynold von Düngellen, Gudula Johanna von Hugenpotli, Frau von Düngellen, Moritz Goswin von Düngellen; Unterschrift des Jost Adam von
Grüter und der Anna Eva von Mengede-Wittibe von Grüter.
2 Kopien.
Frhr. von Düngellen zu Dahlhausen, Beklagter / Frhrn. von Grüter zu Altendorff, Kläger, in puncto cessiouis in legitüna. Fol. 24-- 25. 89 -92.
Quelle
- Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand
Literatur
- Symann 1929 S. 214 f., Nr. 463
- Werbeck 1999
Siehe auch