Urkunde 1682 Januar 8: Unterschied zwischen den Versionen
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Bernardt Schulgen, Ratsverwandter und Gewaltrichter der freien Reichsstadt Köln (Collen), überreicht dem Notar Servatius Brüggen in der Abtei zu Deutz eine Vollmacht seines Auftraggebers, für diesen die näher bezeichneten Lehenstücke bei Hattingen (Hattnigen) in Besitz zu nehmen, wie sie Freiherr von Sieburg vom Praelaten zu Deutz zu Mannlehen getragen hat.<br /> | Bernardt Schulgen, Ratsverwandter und Gewaltrichter der freien Reichsstadt Köln (Collen), überreicht dem Notar Servatius Brüggen in der Abtei zu Deutz eine Vollmacht seines Auftraggebers, für diesen die näher bezeichneten Lehenstücke bei Hattingen (Hattnigen) in Besitz zu nehmen, wie sie Freiherr von Sieburg vom Praelaten zu Deutz zu Mannlehen getragen hat.<br /> | ||
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Bernhardt Schulgen beauftragt den Notar Servatius Brüggen, für ihn von dem Haus und Hof zu Cliff und dem Erb-Schultheißamt zu Hattingen, samt mehr und anderen Lehenstücken, welche der † N. von Siegberg vom Gotteshaus Deutz zu Lehen getragen und nunmehr Andreas Stepradt, Abt des Gotteshauses Unser lieben Frauen und sancti Heriberti Münster in Deutz, ihm als Lehen übertragen habe, Besitz zu ergreifen, auch die zum Erbschultheiß- und Hofgericht gehörigen und dorthin dingpflichtigen und sonst davon abhängigen Gewinnsleute vor sich zu bescheiden uncl ihnen anzuzeigen, daß sie kraft der ihm erteilten Belehnung ihn „für ihren erbschultheissen zu achten und zu erkennen, und dasjenig zu praestiren.<br /> | |||
auch den folg- und gehorsamb ihm zu erweisen schuldig sein sollen, so in das hoffsweistumb begriffen, und wie es sonsten auch von alters ist observirt und hergebracht, und wass nun also besagter mein mandatarius, herr notarius Brüggen wird handelen. verrichten und vornehmen, | |||
solches globe ich genehm, steet und fest zu halten."<br /> | |||
Der Aussteller siegelt und unterschreibt.<br /> | |||
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Aktuelle Version vom 19. Januar 2018, 15:45 Uhr
Urkundentext
8. Januar 1682, Cöllen (Köln)
Bernardt Schulgen, Ratsverwandter und Gewaltrichter der freien Reichsstadt Köln (Collen), überreicht dem Notar Servatius Brüggen in der Abtei zu Deutz eine Vollmacht seines Auftraggebers, für diesen die näher bezeichneten Lehenstücke bei Hattingen (Hattnigen) in Besitz zu nehmen, wie sie Freiherr von Sieburg vom Praelaten zu Deutz zu Mannlehen getragen hat.
- eine Wiese, genannt Cappel;
- einen Acker, genannt Buckfort, mit dem dabei liegenden Busch, sowie die Fischerei in der den Acker umfließenden Rohr;
- den Ylittelschilt;
- das Cleff:
- den Dunckhoff: die beiden letzten Stinke sind nach Abbruch der auf ihnen befindlichen Häuser zu Bauland geschaffen. Sämtliche Stücke liegen um das Haus Cleve:
- den weiter nach Langenberg gelegenen Schultenhof Dreyfuers, wie auch das Haus
Cleve mit den beiden Vorhöfen und allen Jagd- und anderen Gerechtigkeiten.
Der Notar nimmt am 10. Januar zu Hattingen hiervon Besitz in Gegenwart des Adam
Wirtz uncl Henrich Leimbach. Er ladet sämtliche zum Erbschultheißenamt Hattingen und zum Hofgerieht gehörigen und dingpflichtigen Gewinnleute vor.
Am 11. Januar erschienen in Hattingen im Hause des Job.all Hoelken:
Heinrich und Johan Leimbach, Heinrich Hornburg, Cuhrt und Bürger Steinbach, Heinrich Kistner, Derich Kamm, Lugger und Bütger Groth, Spangen Null (?), Hans Wilhelm und Johan von Brenitzerhoff.
Vor ihnen übernimmt der Notar Besitz vom Erbschulthheißenamt, liest die inserierte Vollmacht vor, deren Abschrift er hinterläßt, worauf ihr Hofrichter Heinrich Limbach erklärt, den Schulgen als Erbschultheißen anzunehmen und ihm den gebührenden Gehorsam zu leisten, nachdem er ihnen eidlich die Aufrechterhaltung ihrer alten Privilegien zugesichert habe.
Beglaubigung des ganzen Rechtsvorganges durch den Notar Servatius Brüggen.
Notariatssignet und Unterschrift.
Original.
Vollmacht
Bernhardt Schulgen beauftragt den Notar Servatius Brüggen, für ihn von dem Haus und Hof zu Cliff und dem Erb-Schultheißamt zu Hattingen, samt mehr und anderen Lehenstücken, welche der † N. von Siegberg vom Gotteshaus Deutz zu Lehen getragen und nunmehr Andreas Stepradt, Abt des Gotteshauses Unser lieben Frauen und sancti Heriberti Münster in Deutz, ihm als Lehen übertragen habe, Besitz zu ergreifen, auch die zum Erbschultheiß- und Hofgericht gehörigen und dorthin dingpflichtigen und sonst davon abhängigen Gewinnsleute vor sich zu bescheiden uncl ihnen anzuzeigen, daß sie kraft der ihm erteilten Belehnung ihn „für ihren erbschultheissen zu achten und zu erkennen, und dasjenig zu praestiren.
auch den folg- und gehorsamb ihm zu erweisen schuldig sein sollen, so in das hoffsweistumb begriffen, und wie es sonsten auch von alters ist observirt und hergebracht, und wass nun also besagter mein mandatarius, herr notarius Brüggen wird handelen. verrichten und vornehmen,
solches globe ich genehm, steet und fest zu halten."
Der Aussteller siegelt und unterschreibt.
Kopie. Loses Blatt.
Quelle
- Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand
Literatur
- Symann 1929 S. 119f. Nr. 309
- Werbeck 1999
Siehe auch