Urkunde 1607 Dezember 16: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
__NOTOC__
__NOTOC__
<div class="inhalt" style="background-color:#FAF9E3;border-style: ridge; margin-bottom:1em; padding:1.2em 6.8em 1.2em 6.8em;font-size:17px;max-width:650px;text-align:justify">
{{Urkunde}}
== Urkundentext ==
== Urkundentext ==
<blockquote>
[[16. Dezember]] [[1607]] Dortmundt<br />
[[16. Dezember]] [[1607]] Dortmundt<br />
Johans von Auwe. Gerichtsschreiber zu Hoerde, bekundet, daß er heute von [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Goswin von Dungelen]] zu [[Haus Dahlhausen|Dalhausen]] mit seinem Recht auf den Heilinghoff zu Brackel und seinem Zubehör belehnt worden sei und er ihm den Lehnseid (juramentum fidelitatis) geleistet habe.<br />
Johans von Auwe. Gerichtsschreiber zu Hoerde, bekundet, daß er heute von [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Goswin von Dungelen]] zu [[Haus Dahlhausen|Dalhausen]] mit seinem Recht auf den Heilinghoff zu Brackel und seinem Zubehör belehnt worden sei und er ihm den Lehnseid (juramentum fidelitatis) geleistet habe.<br />
Zeile 10: Zeile 9:


Nachrichten betr. die Camenschen Lehngüter, welche ehemals die Freiherrn von Düngellen von dem König von Preußen zu Lehn getragen haben . . . Fol 9.
Nachrichten betr. die Camenschen Lehngüter, welche ehemals die Freiherrn von Düngellen von dem König von Preußen zu Lehn getragen haben . . . Fol 9.
</blockquote>
</div>
 


== Quelle ==
*[[Stadtarchiv Herne]]  - Urkundenbestand
==Literatur==
==Literatur==
*[[Symann 1929]] S. 6 Nr. 136
*[[Symann 1929]] S. 6 Nr. 136
Zeile 20: Zeile 18:
== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
{{Spezial:Linkliste/{{PAGENAME}}|Limit:500|namespace=0}}
{{Spezial:Linkliste/{{PAGENAME}}|Limit:500|namespace=0}}
 
== Quelle ==
== Anmerkungen ==
*[[Stadtarchiv Herne]]  - Urkundenbestand
<references/>
<references/>



Aktuelle Version vom 1. April 2017, 10:52 Uhr


Urkundentext

16. Dezember 1607 Dortmundt
Johans von Auwe. Gerichtsschreiber zu Hoerde, bekundet, daß er heute von Goswin von Dungelen zu Dalhausen mit seinem Recht auf den Heilinghoff zu Brackel und seinem Zubehör belehnt worden sei und er ihm den Lehnseid (juramentum fidelitatis) geleistet habe.
Unterschrift des von Auwe.

Original.

Nachrichten betr. die Camenschen Lehngüter, welche ehemals die Freiherrn von Düngellen von dem König von Preußen zu Lehn getragen haben . . . Fol 9.


Literatur

Siehe auch

Quelle