Gemeindevertretung Baukau: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 19. März 2015, 17:56 Uhr
Gemeindeverfassung
Erst die Westfälische Landgemeindeordnung von 1841 bezeichnete als Gemeinde "alle diejenigen Orte (Dörfer, Bauerschaften, Kirchspiele), welche für ihre Kommunalbedürfnisse gegenwärtig einen eigenen Haushalt haben, es sei auf Grund eines besonderen Etats oder einer Abteilung des Etats der Bürgermeisterei oder des Kantons". "Sind infolge der bisher geltend gewesenen Gesetze mehrere früher selbständige Gemeinden jetzt zu einem Haushalt verbunden, so ist jede derselben berechtigt, die Trennung aus diesem Verbande und ihre Wiederherstellung als eigene Gemeinde zu verlangen". Der Gemeindevorsteher wird vom Landrat ernannt.
Schaefer 1912
- Die letzte Vertretung der Gemeinde Baukau, die unter Aufsicht und Mitwirkung des Amtmannes Dr. la Roche stand, setzte sich zusammen aus dem
- Sassenhoff, Vorsteher
- Kette
- Halstrick
- Haarmann
- Schütz
- Laukamp
- Beckmann
- Koop