Tätigkeitsbericht 14 des Lehrlings Gerd Schug: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 1. Mai 2019, 08:21 Uhr

Historisches Zeitdokument
Tätigkeitsbericht 14

Bericht eines Lehrlings über die Orga­ni­sa­tion und die Be­triebs­abläufe in einem mittel­stän­dischen Indus­trie­unter­nehmen der 1950er Jahre.

Tätigkeitsbericht des Lehrlings Gerd Schug
für die Zeit vom bis 22.9.1957
Arbeitsgebiet (Abteilung): Der Wechsel Bericht Nr. 14
Der gezogene Wechsel ist eine Urkunde, durch die der Aussteller eine Person auffordert, an ihn oder eine andere Person zu einem angegebenen Zeitpunkt eine bestimmte Summe an einem bestimmten Orte zu zahlen.
Ebenso wie beim Scheck unterscheiden wir beim Wechsel die gesetzlichen und die kaufmännischen Bestandteile. Die acht gesetzlichen Bestandteile lauten:
1. die Angabe des Ortes und des Tages der Ausstellung,
2. die Bezeichnung als Wechsel im Text,
3. die Angabe der Verfallzeit,
4. der Name dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll,
5. der Name dessen, der zahlen soll,
6. die Angabe des Zahlungsortes,
7. die Unterschrift des Ausstellers,
8. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen.
Die kaufmännischen Bestandteile dagegen sind:
1. die Nummer des Zahlungsortes,
2. die Wiederholung des Zahlungsortes,
3. die Wiederholung des Verfalltages in arabischen Ziffern,
4. die Wiederholung der Summe in Ziffern,
5. der Ordervermerk oder die Orderklausel,
6. der Zahlstellenvermerk,
7. die Wechselnuamer.
Die Verfallzeit des Wechsels muss eindeutig bestimmt sein. Der Verfall kann auf vier Arten festgelegt sein;
a: der Tagwechsel, welcher am häufigsten vorkommt, der Verfalltag ist kalendermäßig genau festgelegt
b: der Datowechsel ist der Wechsel, bei dem der Verfalltag nach Angabe einer Frist zu ermitteln ist. Der Aussteller schreibt den Monat vor, überläßt es aber dem Bezogenen, den Ausstellungstag einzusetzen und so den Verfalltag festzulegen.
c: der Sichtwechsel ist bei Vorzeigen fällig.
d: der Zeitsichtwechsel ist nach einer bestimmten Zeit nach der Vorlegung fällig.
Die Annahme des Wechsels ist die auf dem Wechsel gegebene Eklärung des Bezogenen, durch die er sich verpflichtet, am Verfalltag zu zahlen. Durch die Annahme haftet der Bezogene für die Einlösung des Wechsels.
Jeder Wechsel muß versteuert werden. Diese Steuer beträgt 15 Pf. für je angefangene hundert DM. Sie wird in Form einer Marke entrichtet, welche bei jeder Postdienststelle zu haben ist. Die Marken werden auf die Bückseite des Wechsel geklebt. Die Entwertung geschieht dadurch, daß man den Tag der Versteuerung mit Tinte auf den Marken einträgt.
Die Verwendung des Wechsels ist sehr groß. Man kann ihn z. B. an Zahlungsstatt weitergeben, ihn vor seinem Verfalltag an eine Bank verkaufen oder ihn bis zum Verfalltag aufbewahren und dann einkassieren.
Die Weitergabe geschieht durch einen Übertragungsvermerk auf der Rückseite des Wechsels.
Wenn der Bezogene den angenommenen Wechsel am Verfalltag nicht einlöst, muß der letzte Wechselinhaber dieses beurkunden lassen, damit der gegenüber seinen Vormännern Rechte geltend machen kann.
Der Wechselprotest ist eine öffentliche Beurkundung darüber, dass der Wechesl dem Bezogenen zur rechten Zeit und am rechten Ort ohne Erfolg vorgelegt wurde.
Der Kaufmann sollte es nicht soweit kommen lasse, da doch in erster Linie sein Ruf darunter leidet. Auch seine Kreditwürdigkeit würde eingeschränkt werden.

Lesen Sie auch

Einzelnachweise

  1. Aus dem Privatarchiv von Gerd E. Schug