Urkunde 1729 September 28: Unterschied zwischen den Versionen

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Henrich Friederich Wilhelm von der Marck schließt heute als Universalerbe der väterlichen und mütterlichen Güter mit seiner Schwester Josine Charlotte von Plettenberg, geborenen von der Marck, wegen ihres Erbteils einen Vergleich dahin, dass diese unter völliger Anerkennung des Testaments ihres † Vaters, des Drosten Lapp Friederich von der Marck, am 3. Januar 1728 als endgültige Abfindung 6500 Rtlr. erhält, vorbehaltlich der künftigen Sterb- und Nebengefälle und der testamentarisch jeder Tochter für den Fall, dass der Universalerbe ohne männliche Leibeserben stirbt, bestimmten 2000 Rtlr. <br />
Henrich Friederich Wilhelm von der Marck schließt heute als Universalerbe der väterlichen und mütterlichen Güter mit seiner Schwester Josine Charlotte von Plettenberg, geborenen von der Marck, wegen ihres Erbteils einen Vergleich dahin, dass diese unter völliger Anerkennung des Testaments ihres † Vaters, des Drosten Lapp Friederich von der Marck, am 3. Januar 1728 als endgültige Abfindung 6500 Rtlr. erhält, vorbehaltlich der künftigen Sterb- und Nebengefälle und der testamentarisch jeder Tochter für den Fall, dass der Universalerbe ohne männliche Leibeserben stirbt, bestimmten 2000 Rtlr. <br />
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== Anmerkungen ==
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[[Kategorie:Urkunden Stadtarchiv Herne]]
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[[Kategorie:1700-1749]]
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Aktuelle Version vom 20. Januar 2018, 08:58 Uhr

Urkundentext

28. September 1729, Haus Villigst
Henrich Friederich Wilhelm von der Marck schließt heute als Universalerbe der väterlichen und mütterlichen Güter mit seiner Schwester Josine Charlotte von Plettenberg, geborenen von der Marck, wegen ihres Erbteils einen Vergleich dahin, dass diese unter völliger Anerkennung des Testaments ihres † Vaters, des Drosten Lapp Friederich von der Marck, am 3. Januar 1728 als endgültige Abfindung 6500 Rtlr. erhält, vorbehaltlich der künftigen Sterb- und Nebengefälle und der testamentarisch jeder Tochter für den Fall, dass der Universalerbe ohne männliche Leibeserben stirbt, bestimmten 2000 Rtlr.
Die Abfindungssumme, von der baldigst 500 Rtlr. zinslos ausgehändigt werden sollen, kann nicht auf einmal, sondern nach vorheriger ½ jähriger Kündigung in jährlichen Raten von 1000 Rtlr. gefordert werden wobei es dem Zahlungspflichtigen frei steht, einen größeren Betrag auszuzahlen.
Rückständige Beträge werden mit 4% verzinst.
Die Geschwister siegeln und unterschreiben, Unterschrift der Zeugen J. St. von Syberg und E. König.
Kopie.
Freifrau von Düngellen zu Dahlhausen, geb. Freiin von der Marck / Freiherrn v. Elverfeld zu Villigst. betr. Inventar . . . Vol. I. Fol. 52 u. 53.

Quelle

Literatur

Siehe auch