Urkunde 1705 November 13: Unterschied zwischen den Versionen

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[[11. Mai]] [[1705]], Haus Villigst<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Haus_Villigst</ref>.<br />
[[11. Mai]] [[1705]], Haus Villigst<ref>https://de.wikipedia.org/wiki/Haus_Villigst</ref>.<br />
Maria Catharina von der Marck bekundet, daßss sie die ihrem Manne Johan Friederich von Haus zu Wanthoven<ref>http://wiki-de.genealogy.net/Haus_Wandhofen</ref> in den Ehepakten vom 4. Januar 1674 gemachte Schenkung wegen ehelicher Zwistigkeiten vor dem Gericht zu Dortmund am 5. October 1700 widerrufen habe und sich scheiden lassen wolle. <br />
Maria Catharina von der Marck bekundet, daßss sie die ihrem Manne Johan Friederich von Haus zu Wanthoven<ref>http://wiki-de.genealogy.net/Haus_Wandhofen</ref> in den Ehepakten vom 4. Januar 1674 gemachte Schenkung wegen ehelicher Zwistigkeiten vor dem Gericht zu Dortmund am 5. October 1700 widerrufen habe und sich scheiden lassen wolle. <br />
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==Einzelnachweise==
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Aktuelle Version vom 20. Januar 2018, 00:55 Uhr


Urkundentext

11. Mai 1705, Haus Villigst[1].
Maria Catharina von der Marck bekundet, daßss sie die ihrem Manne Johan Friederich von Haus zu Wanthoven[2] in den Ehepakten vom 4. Januar 1674 gemachte Schenkung wegen ehelicher Zwistigkeiten vor dem Gericht zu Dortmund am 5. October 1700 widerrufen habe und sich scheiden lassen wolle.
Sie widerruft sämtliche bisherigen Verfügungen, Schenkungen und Legate, auch dasjenige, was etwa ihr Vetter Heinrich Adrian von der Marck bei dem Richter zu Schwerte gegen ihren Willen hinterlegt hat, und erklärt als ihren letzten Willen nunmehr:

  1. in der Pfarrkirche zu Schwerte in einem zum adeligen Hause Villigst gehörigen Grabe adeligen Gebrauch nach, doch in aller Stille beigesetzt zu werden.
  2. Alleiniger Erbe der Erben, Güter, Höfe und Kotten, beweglichen und unbeweglichen Habe, Juwelen, silbernen und goldenen Geschirre, ist ihr Patenkind (Pade) Henrich Friederich Wilhelm von der Marck, ältester Sohn vom Hause Villigst, in Anbetracht der vom Hause Villigst, insbesondere aber der von Lapp Friederich von der Marck, dem Vater des Erben, ihrem Vetter, erwiesene Unterstützung, mit der Auflage, dass von der Nachlassenschaft nichts veräußert werden, noch eine Erbteilung stattfinden darf, sondern alles immer bei dem ältesten Erben und Besitzer des elterlichen Hauses Villigst verbleiben soll. Falls Heinrich Friederich Wilhelm in zarter Jugend oder sonst ohne Leibeserben stirbt, tritt an seine Stelle der Zweitälteste Sohn Franz Sigismund Friderich.
  3. Die reformierte Kirche zu Schwerte erhält den ihr erblich zustehenden Kotten Hacheneyer zu Sölde mit der Bestimmung, dass sie hiervon bis zu den ewigen Zeiten die jährlichen Pächte und Dienste genießen, das Gewinn aber dem Hause Villigst verbleiben soll. Außerdem erhält sie aus ihren Gütern ein Kapital von 200 Rtlr., dessen Zinsen armen Waisenkindern oder sonstigen armen Kindern zum Schulunterricht oder nach Gutdünken ihres Erben zur Erlernung eines Handwerks oder für andere Zwecke zugewendet werden sollen. Der Erbe und der jeweilige Pastor der reformierten Gemeinde befinden über ihre Verteilung.
  4. Die reformierte Gemeinde zu Castrop erhält in gleichem Sinne einen Betrag von 200 Rtlr.; über die Verteilung der Zinsen befinden der Besitzer des Hauses Rauschenburg[3] und der jeweilige Pastor der Gemeinde.
  5. Die Witwe des Bürgermeisters Dieterich Zweyhauß erhält für frühere treue Dienste in der Haushaltung zu Wanthoven und während der Erkrankung der Erblasserin 2 Gartenstücke vor dem Westtor zu Schwerte; die Schenkungsurkunde (documentum donationis) ist ihr bereits überreicht.
  6. Ihr Patenkind (Pade) Clara Maria Westerhoff, welche von Kindesbeinen an bis heute und besonders während der Krankheit (der Erblasserin) ihr große Dienste geleistet hat, erhält eine Wiese an der Osten-Heide zu Schwerte, worüber dieser bereits die Schenkungsurkunde überreicht worden ist.

Ihr Erbe soll ihrer Magd nach dem Tode der Erblasserin außerdem noch 100 Rtlr. geben. Der Erbe soll die Grundstücke alsbald nach dem Tode der Erblasserin abtreten, die Gelder aber erst hiernach binnen 3 Jahren. Die Erblasserin behält sich eine anderweitige Verfügung über ihre Güter bevor, falls Lapp Friederich von der Marck vor der Großjährigkeit des Erben stirbt, die Haushaltung in Villigst aufgelöst wird und sie selbst anderwärts Verpflegung suchen muß, sonst aber soll es bei den vorgenannten Bestimmungen verbleiben; nur die Verfügung über eine und andere geringe Parzelle soll vorbehalten bleiben.
Wird der Erbe vor seiner Mündigkeit Waise, so sollen die Vettern der Erblasserin, die beiden Ältesten von Siberg zum Busch und von Nehm zur Ruhr, als Testamentsvollstrecker die Ausführung dieser testamentarischen Bestimmungen übernehmen.

Die Erblasserin siegelt und unterschreibt jedes der 6 Blätter und erklärt in Gegenwart von Zeugen, dass das verschlossene Papier ihren letzten Willen enthalte.
Die Zeugen Johan Henssen. Prediger der evangelischen reformierten Gemeinde zu Schwerte, Henricus Hengstenberg, Pastor zu Ergste, Johannes Habich, Johannes Matthias Pausemacher siegeln und unterschreiben; Johannes Pruele siegelt mit dem Siegel des Pastors Hengstenberg, Johan Göbbel mit dem Siegel des Bürgermeisters, beide unterschreiben.
Notarsignet und Unterschrift des Johann Caspar Heese in Gegenwart der Zeugen Baldewin Meyer und Matthias Küster.
Der Richter bestätigt den Rechtsvorgang und die Vorlage des geschlossenen Testaments, und siegelt, Unterschrift des Gerichtsschreibers.
Kopie.
Freifrau von Düngellen zu Dahlhausen geb. Freiin von der Marck / Freiherrn von Elverfeld zu Villigst, betr. Inventar und gesetzliche Ergänzungen. Foi. 40—47

Quelle

Literatur

Siehe auch


Einzelnachweise