Urkunde 1694 Juli 20: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 19. Januar 2018, 21:10 Uhr
Urkundentext
20. Juli 1694, Haus Overhaus[1]
H. v. L.[2] Frau von Boenen bestimmt, dass die in ihrem Testament vom 16. August 1687 getroffenen Anordnungen auch für den Fall bestehen bleiben, falls ihr Mann eine zweite Ehe eingeht und aus dieser adelige Kinder hervorgehen.
Er soll jedoch als ihr Erbe ihrem Patenkind zu Dorneburg für ein Gespann 200 Rtlr. aus einem Kapital von 1000 Rtlr. geben, das ihr nach einem Vergleich mit dem Herrn von Dorneburg nach dessen Tode zufallen wird:
ihrem Patenkind Rötger zu Dahlhausen gleichfalls 200 Rtlr.:
ferner ihren 3 Patenkindern zu Wedringen, Rechen und Laer für je ein Geschirr 100 Rtlr.:
100 Rtlr. der evangelisch lutterischen Kirche zu Eickel,
die übrigen 400 Rtlr. dem Haus Overhaus als eine beständige Rente für den sonntäglichen Gottesdienst am Hause, die jedoch erst nach dem Tode des Herrn von Dorneburg fällig ist und bei einem etwaigen Religionswechsel des Besitzers ganz an die Kirche zu Eickel fällt.
Aus ihrer Hinterlassenschaft erhält der junge Cordt, ein armes Waisenkind, für treue Dienste 100 Rtlr., die jedoch bis zu einer besseren Kapitalanlage gegen jährliche Zinszahlung beim Hause stehen bleiben sollen:
50 Rtlr. dem Pastor Hincke zu Hiesfeld für seinen geistlichen Zuspruch in ihren gesunden und kranken Tagen:
23 Rtlr. sollen an hausarme Leute verteilt werden.
Stirbt ihr Mann ohne Hinterlassung ehelicher Leibeserben, so fallen ihre beiden Höfe Jörgen zu Gerte und Rötger zu Berge, die ihr vom Herrn von Strünckede zu Dorneburg übertragen worden, erblich dem Besitzer des Hauses Dahlhausen mit der Bestimmung zu, dass sie zu ihrem Gedächtnis immer und ungeteilt beim Hause verbleiben.
Das Haus Overhaus erhält das Kapital von 1000 Rtlr., das laut dem mit dem Herrn von Strünckede zu Dorneburg geschlossenen Vergleich zum Teil am Hause Overdiek steht, wie auch (beim?) Dickmans Hof zu Gerthe, welches zum Gedächtnis, dass sie zu Overhaus Frau gewesen, zum neuen Bau und zur Besserung des Hauses verwendet werden soll.
Das Mobiliar, welches nicht auf Nebenzetteln von ihrer Hand verzeichnet ist, bleibt beim Hause Overhaus.
Unterschrift der Ausstellerin.
Kopie.
Quittungen und sonstige Nachrichten. Fol. 62 u. 63.
Quelle
- Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand
Literatur
- Symann 1929 S. 150 f. Nr. 362
- Werbeck 1999
Siehe auch