Urkunde 1733 März 31: Unterschied zwischen den Versionen

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==Quelle==
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*[[Stadtarchiv Herne]]  - Urkundenbestand
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Version vom 18. Januar 2018, 21:31 Uhr

Urkundentext

31. März 1733, Bochum
Freiherr Franz Diederich Wilhelm von der Wenge, Herr zu Sevinghausen, und Maria Anna Christina von Rohe d Elmpt, Eheleute, bekunden, dass sie von dem Hauptmann Goswin Albert von Düngelen laut Schuldverschreibung vom 25. Mai 1725 ein Darlehen von 3400 Rtlr. erhalten und an den Herrn von Rump zur Tilgung einer Schuld ausgezahlt haben.
Diese Schuldverschreibung laute nunmehr aber nur über 2600 Rtlr., da der Herr von Rump eine Schuldverschreibung von 600 Rtlr. und einen Betrag von 200 Rtlr. in Gold, die ihm von Düngelen angeboten, nicht angenommen habe, und die Eheleute daher gezwungen gewesen seien, sich diese 800 Rtlr. anderweitig zu beschaffen.
Hauptmann von Düngelen erhält somit nur von diesem Kapital die Zinsen; für die bis Martini 1732 rückständigen Zinsen (= 330 Rtlr.) soll ihm eine besondere gerichtliche Versicherung ausgestellt werden.
Die Eheleute erkennen die Schuldverschreibung vom 25. Mai 1729 mit allen Klauseln für den Betrag von 2600 Rtlr. an, stellen aber dem Gläubiger zur Vermeidung des künftigen Anschwellens der Jahreszinsen von 130 Rtlr. frei, das Spezialunterpfand selbst zu benutzen oder zu verpachten, den etwaigen Überschuß der Pachterträge an die Schuldner abzuliefern, bei einem Minderertrag sich aus den Mitteln des Schuldners durch Execution zu befriedigen.
Siegel des Amtsrichters Bertram Willebrand Kumpsthoff.
Siegel und Unterschrift der Eheleute von der Wenge.
Unterschrift des Beistandes der Frau von der Wenge: M. Gillhausen, sowie des Gerichtsschreibers Joh. Henrich Kipp.
Original und 2 Kopien.
Loses Blatt

Quelle

Literatur

Siehe auch


Anmerkungen