Urkunde 1665 Oktober 20: Unterschied zwischen den Versionen
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Landwirte Vieting und Ternedden zu Goldhamm / Hauptmann Schragmüller. Fol. 28— 30), u. 78—80.<br /> | Landwirte Vieting und Ternedden zu Goldhamm / Hauptmann Schragmüller. Fol. 28— 30), u. 78—80.<br /> | ||
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==Literatur== | ==Literatur== | ||
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Aktuelle Version vom 25. April 2017, 15:55 Uhr
Urkundentext
20. Oktober 1665, Dahlhausen
Rötger von Düngellen zu Dahlhausen und Havckenschede und Christoph Philip von Loe zu Overdieck, Droste zu Wetter, schließen durch Vermittelung des Jobst Wessel Friedag zu Buddenberg (Buddenburg) wegen der strittigen Eichelmast in Goldhamme einen Vergleich dahin,
dass Vieting und Holthus zu Goldhamm, eigenhörige Kolonen des von Düngellen, ihre von alters her in der Hammerheide innegehabte Weidegerechtigkeit und den dazugehörigen Treibweg die Gate genannt, ohne hierin durch an Loe zu Wetter oder seine Nachkommen hierin durch irgend welche Versperrung und Verschließung behindert
zu werden.
Sie sollen jedoch während der Mastzeit, wenn die Eicheln durch starke Winde oder sonst wie abgeschlagen werden, weder Rindvieh noch Pferde etwa 1—3 Tage durch- oder eintreiben, damit die gefallenen Eicheln aufgeschüttet oder hinweggeschafft werden. Schweine dürfen während dieser Zeit überhaupt nicht in die Heide oder über den Treibweg getrieben werden. Die uralte Jagd-, Vogelfang- und Weidegerechtigkeit sowohl mit dem Vieh als auch Schafen und Schweinen wird hierdurch nicht berührt.
Zur Vermeidung weiterer Mißverständnisse wird bestimmt:
- von Loe verbleiben die Bäume, welche auf Holthus Land nahe der Heide stehen, von Neerkempgen bis zu seinen eigenen Bäumen. Er ist jedoch verpflichtet, dicht an dem Zaune an Holthus Länderei die ganze Reihe mit Heistern zu besetzen. Holthus erhält hierfür die Bäume, welche auf dem Drakamp nahe der Drahe stehen. Er darf bis an den untersten und letzten dicken Baum zwischen diesen Heistern setzen, jedoch nicht näher zum Lande, als die anderen Baumreihen stehen;
- Mit dem zum Vytingshofe gehörigen Lande zu Golthamme, welches längs der Gathe schießt ist ein Austausch in der Weise erfolgt, dass ein gleiches Stück von dem nächstliegende Lande nach der Ernte des jetzt gesäeten Korns abzumessen, von dem Eigentum des von Loe abgetrennt und an Vytinghof erblich abgetreten werde;
- von Loe erhält auch das Örtgen Landes, welches von dem Steg an der Gathe bis auf den Hof ter baven schießt und zu Vytingshof gehört; hierfür tritt er von seinen 2 Malter Saatland, welche auf Vytingshof schießen, nach der Ernte ein gleiches Stück ab;
- Mit Einwilligung der beiden Gutsherren ist auf Antrag ihrer Eigenhörigen Schulte ter baven und Vyting zu Golthamme die ganze Drahe, welche bisher von beiden gemeinsam gebraucht wurde, in 2 Teile geteilt; hiervon soll Vyting den oberen Teil, von seinem Kampe und des Müllers Garten bis an den jetzt aufgeworfenen neuen Graben, der von Sypmans Felde bis an die Becke gegen Holthuskamp, und auf Holthuskamp an einen Eichenbaum und auf Sypmans Felde an einen Heister reicht, nunmehr und allezeit für sich allein gebrauchen und pachtweise benutzen. Schulte ter baven erhält die Berechtigung, den Teil zwischen Timpeltey und der Becke am Flutkasten, von dem mühlenwischken bis an das fliessende gräbgen für dem großen plätzgen und forter unterwerts uff ienseit des neuen grabens an die gantze Drahe bis unten längs den Drahekamp an Holtus wysche schiessent, anstatt des an Vyting zugewiesenen Teiles aus der Drahe, pachtweise und für sich allein zu gebrauchen;
Der gewöhnliche Treibweg, der von Vyting und Schulte ter baven eingezäunt werden möge, bleibt diesen und Holtus vorbehalten;
Diese Erbwechslung wie auch Teilung der ganzen Drahe zwischen Schulte ter baven und Vytinghoff ist von den beiden Gutsherrn zur Verhütung aller hieraus entstehenden Irrungen zwischen den Häusern Dalhausen und Overdyck erb- und ewiglich beschlossen.
Der Schein ist doppelt ausgefertigt.
Siegel und Unterschrift des Rutger von Düngelen zu Daelhausen, Christoff Philip vom Loe, Mauritz Gosswin von Düngelen und Jost Wessel Fridagh zur Buddenborgh.
Original.
Frhr. v. Düngelen / v. Loe. Grenzstreitigkeiten in der Heide. Fol. 46—55.
Landwirte Vieting und Ternedden zu Goldhamm / Hauptmann Schragmüller. Fol. 28— 30), u. 78—80.
Schragmüller / Landwirt Eberhard Erlekamp gt. Vieting zu Goldhamm. Fol. [1]
Literatur
- Symann 1929 S. 84f. Nr. 246
- Werbeck 1999
Siehe auch
Quelle
- ↑ Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand