Urkunde 1568 Juni 23 II: Unterschied zwischen den Versionen
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Melchior vom Loe zur [[Haus Dorneburg|Dornenburgh]] bekundet, daß sein Vorvater des Hauses Dornenburgh etliche Kapitalien <''pfennige''> auf ein Gut und Kotten Billich genannt, hörig in den Hot Uickentorp und zu Kraneishoeve in Malmesshaegen, im Kirchspiel von Eckel, gegeben und dieses zur Pfandschaft empfangen habe, wobei Wiedereinlöse eingeräumt war. Da er nun auch dem Johan Kranei auf dasselbe Gut Billich weiterhin 115 gute Taler geliehen, so habe er diesem ebenfalls eingeräumt, den Kotten mit diesem Betrage alle Jahr auf Catharinae virginis 8 Tage vor oder später wieder einzulösen. Die von seinem Vorvater bewilligte Einlöse bleibt bestehen.<br /> | Melchior vom Loe zur [[Haus Dorneburg|Dornenburgh]] bekundet, daß sein Vorvater des Hauses Dornenburgh etliche Kapitalien <''pfennige''> auf ein Gut und Kotten Billich genannt, hörig in den Hot Uickentorp und zu Kraneishoeve in Malmesshaegen, im Kirchspiel von Eckel, gegeben und dieses zur Pfandschaft empfangen habe, wobei Wiedereinlöse eingeräumt war. Da er nun auch dem Johan Kranei auf dasselbe Gut Billich weiterhin 115 gute Taler geliehen, so habe er diesem ebenfalls eingeräumt, den Kotten mit diesem Betrage alle Jahr auf Catharinae virginis 8 Tage vor oder später wieder einzulösen. Die von seinem Vorvater bewilligte Einlöse bleibt bestehen.<br /> | ||
Der Aussteller siegelt.<br /> | Der Aussteller siegelt.<br /> | ||
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Aktuelle Version vom 21. April 2017, 08:31 Uhr
Urkundentext
23. Juni 1568 (auf avent Johannis Ihn dem sommer)
Melchior vom Loe zur Dornenburgh bekundet, daß sein Vorvater des Hauses Dornenburgh etliche Kapitalien <pfennige> auf ein Gut und Kotten Billich genannt, hörig in den Hot Uickentorp und zu Kraneishoeve in Malmesshaegen, im Kirchspiel von Eckel, gegeben und dieses zur Pfandschaft empfangen habe, wobei Wiedereinlöse eingeräumt war. Da er nun auch dem Johan Kranei auf dasselbe Gut Billich weiterhin 115 gute Taler geliehen, so habe er diesem ebenfalls eingeräumt, den Kotten mit diesem Betrage alle Jahr auf Catharinae virginis 8 Tage vor oder später wieder einzulösen. Die von seinem Vorvater bewilligte Einlöse bleibt bestehen.
Der Aussteller siegelt.
Dorneburger Kopiar von 1567 ff. [1]
Literatur
- Symann 1925 S. 52 Nr. 94
- Werbeck 1999
Siehe auch
Quelle
- ↑ Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand