Vertrag 1905 September 18

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel


Urkundentext

18. September 1905
Vertrag
Zwischen der Landgemeinde Wanne, vertreten durch den Amtmann Winter und den Gemeindevorsteher Schalke, diese handelnd auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von Wanne vom 11. August 1905, und der Landgemeinde Crange, vertreten durch denselben Amtmann und den Gemeindevorsteher Lennemann, diese handelnd auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung von Crange vom 5. August 1905, ist heute nachstehender Vertrag abgeschlossen und urkundlich vollzogen worden.
§ 1. Die beiden Landgemeinden Wanne und Crange werden zu einer einzigen Landgemeinde unter dem Namen Wanne vereinigt. Das Gebiet der seitherigen Landgemeinde Crange wird damit als Wanne bezeichnet.
§ 2. Soweit nicht in diesem Vertrage andere Bestimmungen getroffen sind, haben alle Einwohner der neuen Landgemeinde dieselben Rechte und Pflichten und ebenso werden Vermögen und Schulden der früheren Landgemeinden gemeinschaftlich.
§ 3. Wie von den früheren Landgemeinden abgeschlossenen Verträge gehen auf die neue Gemeinde über.
§ 4. Die in den beiden Gemeinden bisher gültigen Ortsstatute, Polizeiverordnungen Steuerordnungen und Reglements bleiben so lange in Kraft, bis sie in gesetzlich vorgeschriebener Weise aufgehoben sind.
§ 5. Den Bestimmungen über den Schlachthauszwang in der bisherigen Gemeinde Wanne sollen mit Ausnahme der dabei in Frage kommenden Gewerbetreibenden die Privaten in der bisherigen Gemeinde Crange während der ersten 10 Jahre nach erfolgter Vereinigung nicht unterworfen werden.
§ 6. Der Pferdemarkt und die Kirmes müssen während des Fortbestehens in den Grenzen der bisherigen Gemeinde Crange und in möglichster Nähe des bisherigen Dorfes Crange, soweit es die Verhältnisse zulassen, abgehalten werden.
§ 7. Der zeitige Cranger Jagdpachtvertrag bleibt unberührt.
§ 8. Die Dorfstrasse muss bis zum 1. October 1906 chaussirt werden.
§ 9. Die Gemeindevertretung von Crange wird aufgelöst, während diejenige von Wanne bestehen bleibt. Auf die Dauer von 12 fahren Jahren müssen drei Mitglieder der letztem ihren Wohnsitz in der bisherigen Gemeinde Crange haben. Die Wahl dieser erfolgt zum ersten Male durch die Wahlberechtigten in der bisherigen Gemeinde Crange. Später bilden beide Gemeinden einen Wahlbezirk.
§ 10. Die Landgemeinde Wanne verpflichtet sich, diejenigen Personen nach den für die Armenunterstützung bestehenden Vorschriften zu unterstützen, welche bei Einrechnung des Aufenthaltes, den sie vor der Eingemeindung in der Landgemeinde Crange gehabt haben, in der erweiterten Landgemeinde (§ 10 des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz) den Unterstützungswohnsitz erworben haben würden.
§ 11.Gegenwärtiger Vertrag wird in zwei Exemplaren aufgenommen, genehmigt und unterschrieben.

Wanne, den 18. September 1905

Der Amtmann

Der Gemeindevorsteher

Crange, den 18. September 1905

Der Amtmann

Der Gemeindevorsteher


Dem § 10 des vorstehenden Vertrages trete ich hiermit bei.
Münster, den 7. Dezember 1905.
Der Landeshauptmann [1]

Siehe auch


Quelle