Urkunde 1712 September 28

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel


Urkundentext

28. September 1712,
Giesbert Alexander von Hugenpoth zu Stockum setzt seinen Schwiegersohn von Berchem und seine Tochter, Frau von Düngelen auf Dahlhausen, zu seine Erben ein:
Von Berchem erhält Haus Stockum mit allem Zubehör und Hausgerät, ausgenommen das Schapf [Lade], welches der Frau von Stockum - Frau des Erblassers — samt darin befindlichem Vorrat verbleibt. Der Schwiegersohn hat seiner Schwiegermutter lebenslänglich vierteljährlich 50-100 Rtlr. auszuzahlen, eine standesgemäße Verpflegung auf dem Hause Stockum zu gewähren sowie eine Kammermagd und einen Kutscher zu stellen.
Frau von Düngelen auf Dahlhausen erhält aus den Gütern, loco legitimae, 4000 Rtlr., zahlbar nach dem Tode der Frau von Stockum.
Stirbt der älteste Sohn des von Berchem, so folgt der nächste Sohn als Erbe des Hauses Stockum.
Der Rittmeister von Hugenpoth, Bruder der Erblassers, erhält aus seinem Stall den Fuchs oder die schwarze Stute, die er mit Zubehör wählen kann.
Der Diener Neuhaus, bisher auf dem Hause Stockum, soll, so lange er lebt und es ihm gefällt, auf dem Hause bleiben und freie Kost und Kleidung erhalten.
Der Erblasser siegelt und unterschreibt.

Der Königlich Preußische Richter von Achen bestätigt den Inhalt des Testaments und siegelt.
Unterschrift des Gerichtsschreibers Godth. Henrich Westendorff, beide von Hamm.

Vermerk: Veröffentlicht, Hamm, im Gericht, den 10. Januar 1714.
Kopie.
Erben von Düngellen zu Dahlhausen / Frhrn. Friederich Mordio von Berchem zu Stockum. Aufhebung eines am 29. V. 1715 geschlossenen Vergleichs. Fol. 1 u. 2.

Literatur

Siehe auch

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