Urkunde 1690 April 5

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel


Urkundentext

5. April 1690
Notar Wilbrand Claholt bekundet, dass ihm Henrich Freiherr von Galen, Herr zu Assen, Bisping, Romborg und Ottenstein, Fürstlich Münsterischer Droste des Amts Vechta etc., eine von diesem (Galen) gesiegelte und unterschriebene Vollmacht vom 29. März — diese ist inseriert — überreicht habe, worin er als allernächster Anverwandter der Anna Elisabeth von Neuhoff, einzigen Töchterleins der † Eheleute Herrn von Neuhoff zur Wenge und Horstmar und Sophia Freifrau von Galen — seiner Tochter — den Ferdinand Greve beauftragt, für diese in seinem Namen in seiner (Claholts) und 2 Zeugen Gegenwart die ihr kraft Erb(successions)-recht wie auch der Ehepakte der verstorbenen Eheleute zustehenden zehntpflichtigen als auch eigenhörigen Erben und Kotten in Embsdetten und Berghoff (Borchorst) in Besitz zu nehmen.
Demgemäß habe der Bevollmächtigte Greve am 5. April in seiner Gegenwart und der ersuchten Zeugen Gerhardt (Vater) und Johan (Sohn) Hilbert genant Konnaker zu Emsdetten von den in der Auster(Ost)bauerschaft gelegenen Neuhoffschen zehntpflichtigen 7 Erben und Kotten:
Schulte Auster,Meinerss, Elfrich, Kuhpert, Uphoff, Middelhoff und Helmer durch Herausnehmen von Torf und Erde und sonstige Formalitäten Besitz ergriffen und den Innehabern verboten, an einen anderen, als seinen Herrn zu zahlen:
am 6. April habe er in gleicher Weise zu Borchorst von dem dortigen Neuhoffschen Erbe Tieman Besitz ergriffen und auch hier das Zahlungsverbot erlassen.
Sämtliche Inhaber der Erben und Kotten erklären, daß bisher kein Zahlungsverbot ergangen und keinerlei Besitzergreifung stattgefunden habe.
Der Notar Wilbrand Claholt siegelt und unterschreibt das von ihm verfaßte Protokoll (documentum).
Kopie.
Status causae cum brevi actorum et adjunctis sub Nr. 1-14 auch Nr. 1-24 in der wichtigen Neuhoffschen Elbschaftssache. Fol. 37—42.

Quelle

Literatur

Siehe auch