Urkunde 1649 März 21
Urkundentext
21. März 1649 Kleve
Friederich Wilhelm . . Kurfürst in Preußen . .. Graf zu der Mark . .. schließt mit Mauritz Graf zu Bentheim, Tecklenburg, Steinfurth und Limburg, Herrn zu Rheda . .. einen Vergleich über ihre Hoheitsrechte.
Für die Limburgischen Untertanen wird u. a. im Prozeß- und Streitverfahren Elsey als 1. Instanz, die Kanzlei zu Limburg als 2., die Kanzlei und das Hofgericht zu Cleve als 3. und das kaiserliche Kammergericht als 4. Instanz bestimmt.
Festgesetz werden die Veranlagung und Ablieferung der Steuern, die Hoheitsrechte über Frohn- und Wachdienste, Markenrechte, Berufung zum Landtage, Vergebung von kirchlichen Praebenden:
Erste Bitten (jus primarum precum), Ablegung von Kirchenrechnungen.
Über das strittige Recht der Berufung der Pfarrer (jus collationis) und die Frage, ob die Sendbrüchte dem Pastor zu Iserlohn gehören, soll demnächst entschieden werden.
Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten sollen Kommissare zur neuen Festsetzung der Grenzen bestimmt werden.
Siegel und Unterschrift.
Kopie.
v. Düngellen zu Dahlhausen, Kläger Wittibe Schwartzeluir in der Grafschaft Limburg. Beklagten. Fol. 34—37. [1] [2]
Literatur
- Auszüglich gedruckt: Hermann Esser, Hohenlimburg und Elsey, ein Beitrag zur westfälischen Orts- und Territorialgeschichte. S. 330, Dortmund. Wilh. Rufus 1907.
- Symann 1929 S. 44 Nr. 199
- Werbeck 1999
Siehe auch
Quelle
- ↑ Fürstliche Archiv Rheda, Best. Rheda, Urkunde 621. Original.
- ↑ Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand