Urkunde 1637 September 10
Urkundentext
10. September 1637
Stadt Kamen
Goddert Dröge und Henrich Morrien, Bürgermeister, Conradt Demninghoff, Berndt Winckelman, Johan Vohrman, Peter Middendorff, Cort Bothe, Johan Khufueß, Gißbert
Wenner, Wilhelm Schule, Henrich Hußeman, Henrich von Allen, Michael Beckman, Johan Wiegeman, Dieterich Altenbuchum, Herman Neuhauß, Jobst Dulberg, Ratsverwandte. Kämmerer, \Worthalter, Schichtmeister der Stadt Camen bekunden,
daß sie nach vorheriger Bewilligung des alten Rats und der ganzen Bürgerschaft den Eheleuten Obristwachtmeister Henrich von Westholt und Catharinen von Frillinghaußen die gemeine Fischerei, genannt die Underste Becke oder Sesecke. wie dieselbe negst vor der Mühlenpforten am Kolcke angehet und ins Westen hinab langst dem Ketter Hagen, Destelmarsche, Hemsacke. Westischer Harn und so forthan biß auf das Vreede an die Hecke |des| Drosten zu Unna Wiesche (: negst vor der Hilsings Mühlen :) hinableuft undt sich alda endiget, mit allem alten und neuen Zubehör und Gerechtigkeit, so jeder Zeit zum Fisch- und Krebsfang nötig und dienlich gewesen und noch ist, für eine Summe, welche in barem Gelde gezahlt worden ist, verkauft und diesen Betrag wiederum auf Bitten der Gemeine zur Schonung der ganzen Bürgerschaft für die Zahlung von Kriegskontributionen verwendet haben.
Den Käufern steht es frei, die Becke oder Sesecke entweder für ihr uraltes, freies Burghaus in Camen selbst zu gebrauchen oder nach ihrem Belieben an andere ganz oder teilweise zu verpachten.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten, wie sie zwischen dem Magistrat und gemeiner Bürgerschaft einerseits, und Johan von Gahlen zuTuinghaußen andrerseits, wegen angemaßter Mitfischerei entstanden, die auf Befehl der landfürstlidien Obrigkeit am 21. Juli 1592 durch den † Diederich von und zu der Recke. Clevisch-Märkischen Rat und Drosten zu Unna und Camen, durch Vergleich beendet worden, wonach von Galen und seinen Nachfolgern das Recht der Mitfischerei für 2 Tage in der Woche zugestanden ist, wird bestimmt, daß dem Hause Tuinghausen dieses Recht nicht vorbehalten bleibt.
Da in diesem Vertrage sich der Magistrat ausdrücklich das Recht vorbehalten hat, wegen der Fischerei allein eine andere Bestimmung zu treffen und von Galen an dieser Änderung gebunden sein solle, so wird dieses Recht den Käufern und ihren Erben gleichzeitig mit übertragen und ihnen der Originalvertrag übergeben.
Zur Sicherheit des Eigentumsrechts der Käufer haftet das gesamte Vermögen der Stadt und der Bürgerschaft, insbesonders aber die städtischen Accise und Wegegelder, ordinäre und extraordinaire Renten und Gefälle, die Stadtgräben mit ihrer Fischereigerechtigkeit.
Bürgermeister und Rat. Worthalter und Schichtmeister siegeln mit dem gewöhnlichen Stadtsekretsiegel; Bürgermeister und Kämmerer unterschreiben neben dem Stadtsekretär auf Begehren des sitzenden und alten Rats sodann der Worthelder, Schichtmeister und der ganzen Bürgerschaft.
Goddert Dröge. Henrich Morrien. Engelbert Schull, Johan Schule Secretarius.
2 Kopien — eine auszugsweise, fehlerhaft.
Frhr. v. Düngellen zu Dahlhausen und die übrigen Burgmänner zu Camen als Beklagte / Magistrat der Stadt Camen ad causam contra Wittibe Westerholt wegen des 1631 verkauften freien Guts und dazu gehöriger Güter. Fol. 42—45 und 17 und 18. [1]
Literatur
- Symann 1929 S. 27 Nr. 175
- Werbeck 1999
Siehe auch
Quelle
- ↑ Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand