Martinsbuch 1781
den 10ten Nov. 1781.
wurde hieselbst, an Marckmans Behausung, der gewöhnliche Nachbahr- und Pflichttag, dem alten Herkommen gemäß abgehalten, und sind darauf sämtliche Pflichtschuldige außer Forster und der neue ankäufer des Kiepenbergs Kotten Jost Brune, auch Höfken in eickel in Persohn erschienen, und haben ihre schuldigkeit teils in Natura und teils in Gelde richtig abgeführet und abgeliefert, Anwesende Gesellschaft erinnerten, daß da der Kiepenbergs Kotten Von dem Hrn Verwalter Löns auf Nosthausen Bereits Vorm Jahr an den Jobst Brune, jetzigen Schäfern zu Dahlhausen Verkauft und übertragen wäre, dieser aber an heute seine tantieme Von bessagten Kotten nicht abgeführet hätte; So Verlangten, daß derselbe zu seiner Schuldigkeit angewiesen werden möchte. Hierauf sind die bauern Bönnighaus und Middeldorf im Lohofe Beordert, sich fort nach Besagten Jobst Brune hin zu Verfügen, und demselben allenfalß mittelst ausziehung eines todten Pfandes zu abführung seiner schuldigkeit anzuhalten, worauf auch selbige fort dahin abgegangen sind, und nach einer kleinen weile haben selbige den genannten Jobst Brune hieselbst in Persohn mitgebracht, Oben gedachter Brune erkkläret gleich seine tantienme Von dem angekauften Kotten abzuführen, wie auch geschehen, und ist demselbigen auch zugleich angedeutet worden, daß künftigen St. Martin seine indroductions jura abtragen müßte, und alsdann auch in der Nach Bahrschaft Förmlich auf und angenommen werden solle, Anwesende Gesellschaft Erinnerten Ferner, daß nach masgebung vorigen Jahrs Protocollo, der J. H. Haltern seine indroductions noch rückständig sey, und weilen derselbe an heute in Persohn nicht erschienen, so wird deén Gewinnung Bis künftig Jahr reserviret.
Ferner sind der Bauerrichter Mutmann Tillmann und Wilh: Victor Beordert, den Ungehorsamen und ausgebliebenen Forster im Lohofe hieher zu hohlen, allenfalß denselben miteelst ausziehung eines todten Pfandes zum Gehorsam zu Bringen. Der Höffken in Eickel ist auf eigelegte Execution erschienen und hat seine tantieme in Geld gleich andern richtig abgeführet. Ex post ist der Forster auch in Persohn eingebracht worden und hat seine tantieme auch abgeführet. Die introductions jura Von dem jungen Voersnab wird künftig Jahr ausgesetzet. Der Herr Prediger Sindern hat sein compotum an Rocken zu 2 ½ Schfl alte Maas durch den Küster Ortman richtig erhalten.
Hie Bei wird noch angemerket, daß die Glocken Vorig Jahr, auf Wey Nachts Abend in den Neu erBaueten Kirchthurm unter Göttl. Direction glücklich wieder aufgeführet sind, im gleichen ist letzt verwichener Sommer, der thurm inwednig Beworfen und die Boden darin Verfestigt worden, auch ist disen Herbst das Uhrwerk darinnen wieder aufgeführet und gangbahr gemacht worden.
Die sämtlichen Kosten Von den Neu aufgeführten Kirchthurm Betragen sich Bis hiehin an Steine, Kalk, arbeits Lohn p. Laut Quittung ppter zu rthlr stbr ₰ Die Spann- und Hand Dienste haben die Kirchspiels Eingeseßene ohnentgeltlich Verrichten müßen, welches zur Nachricht hieselbst notiret wird.
Hienegst ist mit dem wirth Marckman zur Liquidation geschritten worden; und
rthl | stb | rthlr | stbr | |
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Beträgt deßen Rechnung an Verzehrung | 3 | 35 | ||
Hierauf ist von den Köttern an Gelde eingekommen | 2 | 29½ | ||
1 ¾ Schfl Rocken so übrig geblieben sind - verkauft | 2 | |||
Sa | 4 | 29 ½ | ||
bleiben noch übrig | 54 ½ |
eingenommen
Dieser Ueberschuß ist expost noch Verzehret, womit also der heutige Nach Bahrtag um 10 Uhr Abends in ruhe und Friede geendiget worden ist.
- Signum et actum ut supra
- P. G. Schulte.
- P. G. Schulte.
- Signum et actum ut supra
Ex post erinnerten anwesende NachBahrn noch, daß da nach Vorstehenden Protocollo noch Verschiedene Eigeseßene Vorhanden, so ihre gewinnung oder indroductions jura abtragen müßten; So Bathen, weilen die 3te Chrtag nicht gefeyret würde, auf Besagten Tag Nach Mittags eine Versamlung Von sämtlicher Nachbarschaft zu Veranlaßen, und darauf Von den Gewinnungs-Gelder allda ein Anker oder allenfalls ein halb Ohm Bier in Bester Ordnung zu Verzehren, welches so dann auch Einmütig Bewilliget worden; und mithin solches auch als dann wieder zu erscheinen, Bekannt gemacht ist.
- Signum ut supra
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