Gemeindevertretung Röhlinghausen
Gemeindeverfassung
Erst die Westfälische Landgemeindeordnung von 1841 bezeichnete als Gemeinde "alle diejenigen Orte (Dörfer, Bauerschaften, Kirchspiele), welche für ihre Kommunalbedürfnisse gegenwärtig einen eigenen Haushalt haben, es sei auf Grund eines besonderen Etats oder einer Abteilung des Etats der Bürgermeisterei oder des Kantons". "Sind infolge der bisher geltend gewesenen Gesetze mehrere früher selbständige Gemeinden jetzt zu einem Haushalt verbunden, so ist jede derselben berechtigt, die Trennung aus diesem Verbande und ihre Wiederherstellung als eigene Gemeinde zu verlangen". Der Gemeindevorsteher wird vom Landrat ernannt.
- Diedrich Göddenhoff, 16. August 1879 bis zum 23. März 1919 Gemeindevorsteher
- Anton-Wandzioch-Weg 23. März 1919-1926 Gemeindevorsteher
Ab 1906 forderte die Gemeindevertretung Röhlinghausen immer wieder die Loslösung der Gemeinde aus dem Amt Wanne und die Bildung eines eigenen "Amtes Röhlinghausen". Dieser Antrag wurde jedes mal abgelehnt.[1]