Der Eingemeindungs-Vertrag des Amtes Sodingen mit der Stadt Herne 1926
Herner Anzeiger - Anzeiger für das Amt Sodingen - Gerther Anzeiger
Nr. 188 Samstag, den 10. Juli 1926 drittes Blatt

Der Eingemeindungs-Vertrag
zwischen den zum Amte Sodingen gehörenden Gemeinden und der Stadt Herne.
Nachstehend veröffentlichen wir den zwischen der Stadt Herne und dem Amte Sodingen vollzogenen Eingemeindungsvertrag. Der eigentliche Vertrag enthält nur einen einzigen Paragraphen. Die gleichzeitig veröffentlichte Anlage 1 soll einen Teil des Eingemeindungsgesetzes bilden mit rechtsverbindlicher Kraft, während die Anlage 2 nicht in das Gesetz aufgenommen werden kann und für die Stadt Herne moralische Verpflichtungen enthält.
Der Vertrag.
Zwischen der Stadt Herne, vertreten durch den Magistrat, einerseits, und
- dem Amte Sodingen, vertreten durch den Amtmann und Beigeordneten,
- der Gemeinde Sodingen,
- der Gemeinde Börnig,
- der Gemeinde Holthausen,
die 2 bis 4 vertreten durch den Amtmann von Sodingen und die Gemeindevorsteher der genannten Gemeinden andererseits, wird unter Zustimmung der gesetzlichen Vertretungen dieser Kommunalverbände nachstehender Vertrag geschlossen:
§ 1.
Von dem durch Gesetz zu bestimmenden Zeitpunkt treten die Stadt Herne und die Landgemeinden Sodingen, Börnig und Holthausen unter Beibehaltung des Namens Herne nach Maßgabe der in der Anlage 1 enthaltenen, von dem Regierungspräsidenten durch das Amtsblatt der Regierung zu Arnsberg zu veröffentlichenden Bedingungen unter einer Stadtgemeinde zusammen.
Anlage 1.
Bedingungen der Vereinigung, die als Teile des Gesetzes zu veröffentlichen sind.
§ 1.
Mit der Vereinigung tritt in den eingemeindeten Gebietsteilen das gesamte Ortsrecht der Stadt Herne, soweit nicht im folgenden besondere Ausnahmen festgelegt sind, in Kraft. Die Ausdehnung der in der Stadt Herne geltenden Polizeiverordnungen auf das Eingemeindungsgebiet hat unter Beobachtung der für Polizeiverordnungen geltenden Vorschriften zu erfolgen.
Das Ortstatut betr. Straßenreinigung der Stadt Herne darf nur auf bebaute Straßen mit städtischem Charakter innerhalb der geschlossenen Ortslage der bisherigen Gemeinden Sodingen, Börnig und Holthausen für anwendbar erklärt werden.
In Zweifelsfällen hierüber entscheidet der Herr Regierungspräsident in Arnsberg.
Für das Gebiet der bisherigen Gemeinden Sodingen, Börnig und Holthausen gilt das Ortsgesetz [betr.] die Anschlüsse an die städt. Kanalisation und die Erhebung von Kanalanschluß- und Kanalbenutzungsgebühren für die Stadtgemeinde Herne vom 20. 12. 1923 mit der Maßgabe, daß bezügl. der Kanalbenutzungsgebühren das Gebiet der drei genannten Gemeinden als eine Einheit behandelt und nach den gleichen Grundsätzen wie in Herne gesondert abgerechnet wird.
Schlachthauszwang darf auf die Schlachtungen im Amtsbezirk Sodingen innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht ausgedehnt werden.
§ 2.
Die Stadt Herne verpflichtet sich, in dem bisherigen Amtshause von Sodingen eine örtliche Verwaltungsstelle einzurichten, für Angelegenheiten, die einen besonders umfangreichen unmittelbaren Verkehr mit der Bevölkerung der bisherigen Gemeinden Sodingen, Börnig und Holthausen bedingen.
Insbesondere wird eingerichtet:
eine Abteilung für die Zuweisung und Zahlung von Grabstellen, des Einwohnermeldeamtes, eine Verwaltungsstelle für Versicherungen, eine Kassennebenstelle für Einzahlung von Steuern und Abgaben, Auszahlung von Unterstützungen usw., eine Abteilung für die vorbereitende Bearbeitung von Steuereinsprüchen, Stundungs- pp. Anträgen, Erwerbslosenfürsorge mit Zahlungs- und Abstempelungsstellen, Anträgen und Auskunft im Wohnungswesen, eine Abteilung der Armen- und Wohlfahrtsverwaltung, deren Bürovorsteher dieselben Befugnisse wie der gleiche Bürovorsteher der Hauptverwaltung hat.
§ 3.
Die im Entstehen begriffene höhere Schule des Amtes Sodingen wird mit einer der in Herne vorhandenen Knabenschulen unter Leitung des betreffenden Direktors vereinigt.
Die Stadt Herne verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren ein neues Schulgebäude nebst Turnhalle zur Aufnahme dieser vereinigten Anstalt zu errichten, und zwar ungefähr innerhalb der im Süden vom Ostbach, im Westen in der Verlängerung der Westgrenze des Herner Stadtgartens und im Norden von der Mont-Cenisstraße begrenzten Fläche.
Bis zur Errichtung dieses Neubaues werden in Sodingen Parallelklassen bestehen bleiben.
Die Cäcilienschule in Holthausen, welche am äußersten Ende der Gemeinde für den Schulbetrieb viel zu ungünstig gelegen ist, soll innerhalb 3 Jahren als Armenhaus oder dergleichen verwandt und dafür eine neue Schule am Eingang des alten Dorfes Holthausen errichtet werden.
Der Bau einer Turnhalle, möglichst im Mittelpunkt des Amtes, wird zugesichert und ebenfalls innerhalb 3 Jahren gebaut.
§ 4.
Die Stadt Herne verpflichtet sich, zur Unterhaltung der Straßen und Bürgersteige der bisherigen Gemeinden Sodingen, Börnig und Holthausen jährlich mindestens 60 000 M. aufzuwenden.
Ferner verpflichtet sich die Stadt Herne, innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages das aus der Anlage 2 ersichtliche Straßenbauprogramm zur Ausführung zu bringen.
Beim Eintreffen unvorhergesehener Umstände, über deren Vorliegen der Herr Regierungspräsident in Arnsberg bei Anruf zu entscheiden hat, darf die Stadt Herne das in der Anlage beigefügte Bauprogramm nur in demselben Maße einschränken, wie das Bauprogramm für den übrigen Stadtteil eingeschränkt wird.
Das gesamte Bauprogramm ist aber nach Beseitigung der besonderen Verhältnisse im ganzen Umfange durchzuführen.
§ 5.
Die Stadt Herne verpflichtet sich, im Laufe der nächsten 2 Jahre auf dem Kommunal-Friedhof in Holthausen eine Leichenhalle zu errichten, sowie nach Bedarf den Friedhof nach Maßgabe des bereits aufgestellten und von der Gemeindevertretung genehmigten Entwurfs mit der neuen Zugangsstraße zu erweitern.
§ 6.
Die Stadt Herne verpflichtet sich, an das Kathol. Krankenhaus in Börnig, soweit dessen Einnahmen die Ausgaben nicht decken, den ungedeckten Fehlbetrag bis zur Höhe von jährlich 15 000 M. als Zuschuß zu leisten.
§ 7.
Die Amtsparkasse Sodingen bleibt nach der Vereinigung als Zweigstelle der Stadtsparkasse Herne für den bisherigen Amtsbezirk Sodingen bestehen. Mitglied des Amtes Sodingen-Vorstandsmitgliedes ist aus dem Amtsbezirk Sodingen zu wählen.
Die Spar- und Scheckeinlagen der Sparkasse Herne sind auf die bisherigen Gemeinden Sodingen, Börnig und Holthausen entsprechend ihrer Einwohnerzahl gleichmäßig zu verwenden.
§ 8.
Die in den vorstehenden Paragraphen seitens der Stadt Herne übernommenen Verpflichtungen sind Bedingungen der Vereinigung, die als Teile des Gesetzes zu veröffentlichen sind.
§ 9.
Abgesehen von dem Recht eines jeden Bürgers der erweiterten Stadtgemeinde Herne, gemäß den Bestimmungen der Städteordnung die Zwangsetatisierung wegen der in diesem Vertrage festgelegten Verpflichtungen zu beantragen, wird noch ausdrücklich bestimmt, daß ein von dem Herrn Regierungspräsidenten in Arnsberg ernannter Kommissar mit Wahrung der den jetzigen Gemeinden des Amtes Sodingen und dem Amte selbst nach diesem Vertrage eingeräumten Rechte beauftragt wird.
Dieser wird zugleich bevollmächtigt, alle gesetzlichen Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Rechte durchzuführen.
Herne, den 8. Juli 1926.
Für die Stadt Herne:
Der Magistrat: gez. Unterschriften.
Sodingen, den 7. Juli 1926.
Für das Amt Sodingen:
Der Amtmann: Der Amtsbeigeordnete:
gez. Unterschrift. gez. Unterschrift.
Für die Gemeinde Sodingen:
Der Amtmann: Der Gemeindevorsteher:
gez. Unterschrift. gez. Unterschrift.
Für die Gemeinde Börnig:
Der Amtmann: Der Gemeindevorsteher:
gez. Unterschrift. gez. Unterschrift.
Für die Gemeinde Holthausen:
Der Amtmann: Der Gemeindevorsteher:
gez. Unterschrift. gez. Unterschrift.
Anlage 2.
Anderweitige Vorschriften.
§ 1.
Die Zahl der Wohnungen, welche aus Mitteln der Hauszinssteuer errichtet werden, muß entsprechend dem Aufkommens der bisherigen Stadt Herne und des bisherigen Amtes Sodingen auf diese Gebiete verteilt werden.
§ 2.
Es muß das ernsthafteste Bestreben der Stadt Herne sein, zur Erhöhung der Bewohner des Stadtgebietes neue Grünflächen und Waldparzellen in unmittelbarer Nähe der Stadt Herne zu schaffen bzw. zu erwerben.
§ 3.
Die Stadt Herne verpflichtet sich, zur Unterhaltung des konfessionellen Friedhofes in Börnig die gleiche Summe zu zahlen, wie für die konfessionellen Friedhöfe im übrigen Stadtgebiete.
Außerdem wird zugesichert, demnächst einen möglichst kurzen Zufahrtsweg von Sodingen aus nach dem Herner Kommunalfriedhof anzulegen.
§ 4.
Der Markt muß im bisherigen Umfange bestehen bleiben und dem Bedürfnis entsprechend gefördert werden.
Die Berufsschule (Fortbildungsschule) soll auch nach der Vereinigung hier am Platze solange bestehen bleiben, bis eine Neuorganisation auch bezügl. der Herner Berufsschule erfolgt. Zu einer solchen Neuorganisation gehört auch die Verlegung in ein neues Schulgebäude.
Die Stadt Herne wird dafür Sorge tragen, daß in sämtlichen Kommissionen und Ausschüssen der Verwaltung der den Amtsbezirk Sodingen besonders betreffenden Einrichtungen auch hierheimatete Mitglieder entsprechend der Einwohnerzahl zwischen Herne und Sodingen vertreten sind.
§ 5.
Die Reihenfolge des Ausbaues der Straßen und Bürgersteige und die Art, in der dieser Ausbau stattgefunden hat, wird bestimmt auf Vorschlag der in der Stadtverordneten-Versammlung sitzenden Vertreter des bisherigen Gebietes der Gemeinden Sodingen, Börnig und Holthausen.
§ 6.
Für das Standesamt ist im Amtshause zu Sodingen eine besondere Nebenstelle zur Entgegennahme der Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle zu belassen.
§ 7.
Alle Wohlfahrtseinrichtungen karitativer und freiwilliger Art sind in den bisherigen Gemeinden Sodingen, Börnig und Holthausen zum mindesten im gleichen Maße zu fördern und auszubauen, wie dies auch in dem übrigen Stadtbezirk Herne geschieht.
§ 8.
Dem kath. Krankenhaus in Börnig werden bis die ersten 2 Jahre nach der erfolgten Zusammenlegung für den Erweiterungsbau des Krankenhauses die im § 6 der Vertragsbedingungen erwähnten 15 000 M. gezahlt, ohne Rücksicht darauf, ob die Einnahmen die Ausgaben decken.
Herne, den 8. Juli 1926. Für die Stadt Herne: Der Magistrat: gez. Unterschriften. Sodingen, den 7. Juli 1926. Für das Amt Sodingen: Der Amtmann: Der Amtsbeigeordnete: gez. Unterschrift. gez. Unterschrift. Für die Gemeinde Sodingen: Der Amtmann: Der Gemeindevorsteher: gez. Unterschrift. gez. Unterschrift. Für die Gemeinde Börnig: Der Amtmann: Der Gemeindevorsteher: gez. Unterschrift. gez. Unterschrift. Für die Gemeinde Holthausen: Der Amtmann: Der Gemeindevorsteher: gez. Unterschrift. gez. Unterschrift.
Kontext
Das vorliegende Dokument ist eine historische Abschrift des Eingemeindungsvertrages zwischen der Stadt Herne und den Gemeinden des Amtes Sodingen – namentlich Sodingen, Börnig und Holthausen –, der im Juli 1926 beurkundet wurde.
Dieser Vertrag dokumentiert den rechtlichen Rahmen für den Zusammenschluss dieser Kommunen zur erweiterten Stadtgemeinde Herne. Das Dokument gliedert sich in drei zentrale Teile:
- Der eigentliche Vertragstext: Dieser regelt die grundsätzliche rechtliche Zusammenlegung unter Beibehaltung des Namens „Herne“.
- Anlage 1: Sie bildet den rechtlich bindenden Teil des Eingemeindungsgesetzes und enthält detaillierte Auflagen für die Stadt Herne, um die Infrastruktur, das Schulwesen, die Verwaltung sowie soziale Einrichtungen (wie das Krankenhaus in Börnig) in den eingemeindeten Gebieten zu sichern und weiterzuentwickeln.
- Anlage 2: Diese enthält ergänzende moralische Verpflichtungen für die Stadt Herne, die sich unter anderem auf die Wohnungsbauplanung, die Schaffung von Grünflächen, die Erhaltung lokaler Märkte und die angemessene Repräsentation der Bürger aus den neuen Stadtteilen in städtischen Ausschüssen beziehen.
Durch die detaillierten Regelungen – etwa zur Einrichtung einer örtlichen Verwaltungsstelle in Sodingen oder der festen Zusage von Investitionen in das Straßenbauprogramm – spiegelt das Dokument das Bestreben wider, den Übergang für die betroffenen Gemeinden zu gestalten und die lokale Infrastruktur nachhaltig zu integrieren.
Bis zur endgültigen Verbindung gingen noch zahlreiche Streitereien, Diskussionen, Verhandlungen und abschließende Beurkunden voraus.
Wirksam wurde der Einigungsvertrag dann am 1. April 1928.
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