Urkunde 1715 Mai 29: Unterschied zwischen den Versionen

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<small>Original und zwei Kopien.<br />
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Erben v. Düngelen zu Dahlhausen / Friederich Mordio von Berchem zu Stockum wegen Aufhebung eines am 29. V. 1715 geschlossenen Vergleichs. Fol. 6—9 (Original). Fol. 3—5.<br />
Erben v. Düngelen zu Dahlhausen / Friederich Mordio von Berchem zu Stockum wegen Aufhebung eines am 29. V. 1715 geschlossenen Vergleichs. Fol. 6—9 (Original). Fol. 3—5.<br />
Frhr v. Düngellen zu Dahlhausen, Beklagter / Frhrn. v. Güter zu Altendorff. Kläger, Fol. 118 u. 222.</small>
Frhr v. Düngellen zu Dahlhausen, Beklagter / Frhrn. v. Grüter zu Altendorff. Kläger, Fol. 118 u. 222.</small>
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Version vom 11. Dezember 2016, 20:37 Uhr

Urkundentext

29. Mai 1715, Dahlhausen
Die Erben des Giesbert Alexander von Hugenpoth zu Stockum: Die Eheleute Johan Adolf Stephan Otto von Berchem zu Stockum und Engel Elisabeth Christina, geborene von Hugenpoth, sowie die Eheleute Johan Moritz Wienold von Düngelen zu Dahlhausen und Gudula, geborene von Hugenpoth, schließen zur Beilegung, des Streites, der unter ihnen wegen des vorn Erblasser am 28. September 1702 errichteten und von dem Richter zu Hamm bestätigten Testaments ausgebrochen war, nachfolgenden Vergleich:

Die Eheleute von Berchem versprechen den Eheleuten von Düngelen,
1) zur gänzlichen Abfindung aus der Nachlassenschaft außer der ihnen aus der Eheberedung vom 23. Januar 1696 zur Hälfte zustehenden und durch das Königlich Preußische Oberappellationsgericht zu Berlin am 27. Januar 1713 auf 3000 Rtlr. mit Zinsen vom Tage der Schenkung zugesprochenen Donationsgelder des † Conrad Freiherrn von Neuhoff zur Wenge, Kapitularherrn zum Cappenberge, noch 11000 Rtlr. in bar zu zahlen, auch diese bis zur Ablöse mit 3% jährlich zu verzinsen. Zur Sicherheit verpfänden sie ihr gesamtes Hab und Gut, insbesonders die zum Hause Stockum gehörigen Weiden.
Ferner verpflichten sie sich, 2) zur Übernahme und Tilgung aller auf den Gütern Stockum und Dynghoven haftenden, auch sonst von ihren Eltern und Schwiegereltern Hugenpoth ohne Zutun der Eheleute von Düngelen gemachten Schulden, sowie zur Schadloshaltung der vorbenannten Eheleute, falls diese deswegen außergerichtlich in Anspruch genommen würden. Dahingegen verzichten die Eheleute von Düngelen für sich und ihre Erben auf die ganze väterliche Erbschaft Hugenpoth mit Ausnahme des Vorbemelten und dessen, was ihnen künftig mütterlicherseits zufallen wird.
Der Rezeß ist doppelt ausgefertigt, von beiden Teilen besiegelt und unterschrieben.
J. A. S. O. von Berchem, E. E. von Berchem, J. M. W. von Düngelen, G. J. v. Hugenpoth, Frau von Düngelen, Moritz Goswin von Düngelen, Dr. Giesler.
Original und zwei Kopien.
Erben v. Düngelen zu Dahlhausen / Friederich Mordio von Berchem zu Stockum wegen Aufhebung eines am 29. V. 1715 geschlossenen Vergleichs. Fol. 6—9 (Original). Fol. 3—5.
Frhr v. Düngellen zu Dahlhausen, Beklagter / Frhrn. v. Grüter zu Altendorff. Kläger, Fol. 118 u. 222.

Quelle

Literatur

Siehe auch

Anmerkungen