Martinsbuch 1779: Unterschied zwischen den Versionen

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Anjetzo sind saämtliche Nachbahr-Pflichige außer '''Joh. Henr: Haltern''' in Eickel, und '''Kiepenberg''' erschienen. In Ansehung des '''Kiepenbergs''', da der Besitzer des genannten Kottens '''Jürgen Löns'''<ref>Vgl.: [https://www.bochum.de/C125708500379A31/vwContentByKey/W27D5BR8870BOLDDE Bochum.de]</ref> als Verwalter auf Nosthausen im Amte wohnhaft, die Kottstebbe auch unBewohnet Ledig stehet, mithin hat dieserhalb in loco keine Execution Verrichtet werden können. Die gegenwärtige Gesellschaft aber erinnerten, daß des '''Kiepenbergs''' Anteil Jährl. zu 5 stbr reserviret, und Biß zu Bewohnung des Kottens Von dem '''Jürgen Lönnis''' Beigetrieben werden müße, als womit er Bis daran sein Bewenden Behält.<br />
Anjetzo sind saämtliche Nachbahr-Pflichige außer '''Joh. Henr: Haltern''' in Eickel, und '''Kiepenberg''' erschienen. In Ansehung des '''Kiepenbergs''', da der Besitzer des genannten Kottens '''Jürgen Löns'''<ref>Vgl.: [https://www.bochum.de/C125708500379A31/vwContentByKey/W27D5BR8870BOLDDE Bochum.de]</ref> als Verwalter auf Nosthausen im Amte wohnhaft, die Kottstebbe auch unBewohnet Ledig stehet, mithin hat dieserhalb in loco keine Execution Verrichtet werden können. Die gegenwärtige Gesellschaft aber erinnerten, daß des '''Kiepenbergs''' Anteil Jährl. zu 5 stbr reserviret, und Biß zu Bewohnung des Kottens Von dem '''Jürgen Lönnis''' Beigetrieben werden müße, als womit er Bis daran sein Bewenden Behält.<br />
In Betreff des '''Joh: Henr: von Haltern''' in Eickel, da denselbe anjetzo zum 2ten mal Boshafter weise ausgeblieben wäre, So Bestunden anwesende Gesellschaft schlechterdings darauf, daß derselbe nunmehro Vorjährigem Protocollo gemäß zu seiner Schuldigkeit mit gestärkter Hand angehalten, und zum georsam gebracht werden nüße. Hierauf ist '''Vitinghoff''' im Lohhofe, '''Weustenbusch''' und '''Grünhoff''' Befehliget worden, die Execution mittels aufziehung eines todten Pfandes Bey '''Haltern''' zu Verrichten, und das Pfand anhero zu Bringen.<br />
In Betreff des '''Joh: Henr: von Haltern''' in Eickel, da denselbe anjetzo zum 2ten mal Boshafter weise ausgeblieben wäre, So Bestunden anwesende Gesellschaft schlechterdings darauf, daß derselbe nunmehro Vorjährigem Protocollo gemäß zu seiner Schuldigkeit mit gestärkter Hand angehalten, und zum georsam gebracht werden nüße. Hierauf ist '''Vitinghoff''' im Lohhofe, '''Weustenbusch''' und '''Grünhoff''' Befehliget worden, die Execution mittels aufziehung eines todten Pfandes Bey '''Haltern''' zu Verrichten, und das Pfand anhero zu Bringen.<br />
Obige Executanten referirten wie Ihnen der '''Haltern''' Von Vorjährigem Jahr 1/2 Virtel Rocken mitgegeben hatte, Vor dieses Jahr wäre Bauerrichter und daher für die abgabe frei, anwesende NachBahren aber Erinnerten, daß keinesweges ein zeitl. Bauerrichter von dieser abgabe frei sey, in dem ein jeder Bauerrichter Von langen Jahren her alle mahl sein ratam gleich andere mit entrichtet hätten; und daher ist von der gantzen Gesellschaft Beschloßen worden, das halbe Virtel Rocken Vor das Verfloßene Jahr Vorerst an zu nehmen, und das jetzige Jahr in resto zu notiren oder den Sack und den Krug dafür in Deposito zu Behalten.<br />
worauf der wirth Schmit König Bedeutet ist den Krug und den Sack so Lange Verwahrlich auf zu Behalten, Biß daran der Haltern seine schuldigkeit Vor dieses Jahr
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Version vom 11. Mai 2016, 09:11 Uhr

Das Martinsbuch
Actum Beim Schmit König im felde
den 10ten Nov. 1779.

Da die wirthe im Dorfe Eickel Bis dato das Brauen noch nicht wieder angefangen haben, so hat daher der Nachbahr- und Pflichttag hieselbst wieder abgehalten werden müßen. Sollten aber die wirthe im Dorfe künftig wider Bier haben, so Verstehet sich von selbsten, daß alsdann künftig das so genante St. Martinshauß im Dorfe abgehalten werden soll und muß.
Anjetzo sind saämtliche Nachbahr-Pflichige außer Joh. Henr: Haltern in Eickel, und Kiepenberg erschienen. In Ansehung des Kiepenbergs, da der Besitzer des genannten Kottens Jürgen Löns[1] als Verwalter auf Nosthausen im Amte wohnhaft, die Kottstebbe auch unBewohnet Ledig stehet, mithin hat dieserhalb in loco keine Execution Verrichtet werden können. Die gegenwärtige Gesellschaft aber erinnerten, daß des Kiepenbergs Anteil Jährl. zu 5 stbr reserviret, und Biß zu Bewohnung des Kottens Von dem Jürgen Lönnis Beigetrieben werden müße, als womit er Bis daran sein Bewenden Behält.
In Betreff des Joh: Henr: von Haltern in Eickel, da denselbe anjetzo zum 2ten mal Boshafter weise ausgeblieben wäre, So Bestunden anwesende Gesellschaft schlechterdings darauf, daß derselbe nunmehro Vorjährigem Protocollo gemäß zu seiner Schuldigkeit mit gestärkter Hand angehalten, und zum georsam gebracht werden nüße. Hierauf ist Vitinghoff im Lohhofe, Weustenbusch und Grünhoff Befehliget worden, die Execution mittels aufziehung eines todten Pfandes Bey Haltern zu Verrichten, und das Pfand anhero zu Bringen.
Obige Executanten referirten wie Ihnen der Haltern Von Vorjährigem Jahr 1/2 Virtel Rocken mitgegeben hatte, Vor dieses Jahr wäre Bauerrichter und daher für die abgabe frei, anwesende NachBahren aber Erinnerten, daß keinesweges ein zeitl. Bauerrichter von dieser abgabe frei sey, in dem ein jeder Bauerrichter Von langen Jahren her alle mahl sein ratam gleich andere mit entrichtet hätten; und daher ist von der gantzen Gesellschaft Beschloßen worden, das halbe Virtel Rocken Vor das Verfloßene Jahr Vorerst an zu nehmen, und das jetzige Jahr in resto zu notiren oder den Sack und den Krug dafür in Deposito zu Behalten.
worauf der wirth Schmit König Bedeutet ist den Krug und den Sack so Lange Verwahrlich auf zu Behalten, Biß daran der Haltern seine schuldigkeit Vor dieses Jahr ...


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Quelle

Anmerkungen

  1. Vgl.: Bochum.de