Kriegsverbrechen Urteil (Beispiel) 1948 Bochum

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
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Erinnerung
Ehret die Opfer
Benennt die Täter

Nie wieder Faschismus
Nie wieder Krieg

Nur einige Verbrechen des Volkssturm Herne wurden gerichtlich aufgearbeitet und i.d.R. nicht strafrechtlich verurteilt. Eines dieser Urteile wollen wir hier zitieren, um die nochnicht aufgearbeitete Vergangenheit im Jahre 1948 anhand dieses Beispiels aufzuzeigen.

Dies ist ein historischer Text, welcher nicht geändert wurde, um seine Authentizität nicht zu gefährden. Bitte beachten Sie, dass z.B. technische, wissenschaftliche oder juristische Aussagen überholt sein können. Farbige Bilder sind i.d.R. Beispielbilder oder nachcolorierte Bilder, welche ursprünglich in schwarz/weiß vorlagen. Bie diesen Bildern kann nicht von einer historisch korrekten Farbechtheit ausgegangen werden. Darüber hinaus gibt der Artikel die Sprache seiner Zeit wieder, unabhängig davon, ob diese heute als politisch oder inhaltlich korrekt eingestuft würde. Der Historische Verein Herne/Wanne-Eickel e. V. gibt die Texte (zu denen auch die Bildunterschriften gehören) unverändert wieder. Das bedeutet jedoch nicht, dass die darin erklärten Aussagen oder Ausdruckweisen vom Historischen Verein Herne/Wanne-Eickel e.V. inhaltlich geteilt werden.





Lfd.Nr.098[1]


Tatkomplex Verbrechen der Endphase


Tatort Herne

Tatzeit 45/04



Gerichtsentscheidungen LG Bochum vom 10.11.1948, 2 Ks 5/48


Im Namen des Rechts

In der Strafsache gegen

1. den Volksschullehrer A.[2] aus Herne, geboren am 23.Juni 1895 in Herne, Deutscher, verh.,

2. den Bergmann N.[3] aus Herne, geboren am 13.November 1905 in Herne, Deutscher, verh.,

in dieser Sache in Untersuchungshaft gewesen vom 5.Januar 1948 bis 14.Juni 1948,

3. den Räumer im Strassenbau S. aus Herne, geboren am 3.Februar 1905 in Leynau/Ostpr., Deutscher, nicht vorbestraft,

in dieser Sache in Untersuchungshaft gewesen vom 3.Januar 1948 bis 14.Juni 1948,


wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit,


hat das Schwurgericht in Bochum in der Sitzung vom 10.November 1948 für Recht erkannt:


Die Angeklagten werden freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen.


GRÜNDE

Den Angeklagten werden Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Totschlag zur Last gelegt, und zwar A. und N. in je 3 Fällen, S. in einem Falle.


Die Hauptverhandlung hat folgenden Sachverhalt ergeben:

Etwa seit Ende März 1945 lagen die alliierten Streitkräfte am Rhein-Herne-Kanal nahe der Stadt Herne und hatten den sogenannten Ruhrkessel gebildet. Die deutsche Verteidigungslinie war diesseits des Rhein-Herne-Kanals, die Verbindungen nach Recklinghausen und nach anderen Ortschaften jenseits des Kanals waren unterbrochen. Herne lag unter Artilleriebeschuss, fast ständig befand sich die Stadt in Fliegeralarm. Der Volkssturm war aufgeboten, der zuständige Gauleiter hatte dem Kreisleiter Nieper seine Aufgaben als Reichsverteidigungskommissar delegiert. Durch abgesprengte oder fahnenflüchtige Soldaten sowie durch ausländische Arbeiter kamen täglich Plünderungen vor. Die Behörden hatten ihre Tätigkeit zum Teil durch die Umstände einstellen müssen. So fanden im Amtsgericht fast kaum noch und in den letzten Tagen überhaupt keine Verhandlungen mehr statt, die letzten beiden Amtsrichter konnten offenbar von ihren entfernten Wohnungen das Amtsgericht nicht mehr erreichen. Der Gauleiter hatte dem Kreisleiter schon längere Zeit bedeutet, dass er ein Standgericht im Sinne der Verordnung vom 15.2.1945 einrichten solle. Aber der Kreisleiter Nieper zögerte lange, weil er angeblich den nach der Verordnung notwendigen Strafrichter als Vorsitzenden nicht finden konnte. Am 4.4.1945 wurde dann schliesslich vom Kreisleiter ein Standgericht gebildet, dem der Zeuge M., Parteirichter des Kreises Herne, als Vorsitzender, der Angeklagte A. und der Zeuge B. als Beisitzer angehörten. Das Standgericht tagte am 5. und 6.April 1945 und fällte dabei ein Todesurteil gegen einen angeblich fahnenflüchtigen, bereits zum Tode verurteilten und wiederum beim Plündern angetroffenen deutschen Soldaten namens Brux. Im übrigen beschäftigte sich das Standgericht meist durch seine Mitglieder A. und M. allein, ohne zusammenzutreten, mit etwa 150 bis 200 des Plünderns Überführten oder Verdächtigen, ermahnte sie und entliess sie wieder.

Der Angeklagte A. war nach militärischen Übungen in den Jahren 1937, 1938 und 1939 am 26.8.1939 einberufen worden und hatte als Offizier Dienst in Frankreich, Norwegen und Russland getan. Am 18.4.1944 wurde er durch das Gericht des Oberkommandos der 2. Armee wegen vorsätzlicher Dienstpflichtverletzung im Felde zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt, verbüsste von dieser Strafe 3 Monate und wurde im Februar 1945, damals im Range eines Hauptmannes, aus der Wehrmacht entlassen. Er meldete sich als Volksschullehrer beim städtischen Schulamt in Herne zurück, konnte aber als Lehrer nicht beschäftigt werden, weil Volksschulen evakuiert bezw. geschlossen waren. Die Stadt stellte ihn darauf dem Kreisleiter zur Verfügung. Der Kreisleiter Nieper beauftragte A. mit der Bildung einer Dienststelle, deren genauer Name nicht festgestellt werden konnte. A. hatte 3 Zimmer im Polizeiamt Herne zur Verfügung. Seine Hauptaufgabe bestand darin, dass er versprengte Soldaten zu sammeln, zu betreuen und an die Wehrmacht zurückzuführen hatte. Darüber hinaus hatte er die Unterführer des Volkssturmes auszubilden und wurde ferner Mitglied des Standgerichts. A. trug die Hauptmannsuniform weiter, weil er angeblich keine Zivilkleidung in Herne mehr hatte. Als Mitglied des Volkssturmes mag er auch zum Uniformtragen berechtigt gewesen sein. Seine Tätigkeit muss sehr umfangreich und auch ziemlich massgebend gewesen sein. Er war als "Hauptmann A." bekannt; man bezeichnete ihn als Standgerichtsoffizier, Stadtkommandant teilweise sogar als Standortältesten und sogar als Stadtkommandanten. Stadtkommandant war indessen ein Oberstleutnant Kessler, Standortoffizier zuletzt ein Offizier der Kriegsmarine.

Auf seiner Dienststelle im Polizeiamt hatte. A. ständig 2 Jungen als Melder um sich, in den letzten Tagen, ab Donnerstag, den 5.4.1945 auch den Zeugen St., der als Führer eines Volkssturmzuges von seiner grösseren Einheit getrennt worden war, worauf ihn A. zu sich kommandierte. Mehrfach am Tage befand sich die Zeugin F. in den Diensträumen des A. Die Zeugin F. war eigentlich Schreibmaschinenkraft des Polizeirats Kemper in Herne, kannte A. aber von früher her und half ihm daher bei gewissen Schreibarbeiten, wie dem Schreiben von Marschbefehlen usw. Auch der Zeuge D., der damals Melder bei der Standortkommandantur war, überbrachte mehrfach Meldungen der Kommandantur an A. und will sich dann jeweils 1/4 bis 1/2 Stunde im Büro A. aufgehalten habe.

Der Angeklagte S., von Beruf Bergmann, seit 1.4.1931 Mitglied der NSDAP, später Zellenleiter, führte seit 1943 kommissarisch die Ortsgruppe Constantin der NSDAP in Herne. Zu dieser Ortsgruppe gehörte wie üblich ein Volkssturmbataillon zu 3 Kompanien mit je 3 Zügen. Nur der 1. Zug der 1. Kompanie war teilweise bewaffnet und in der Schule in der Breddestrasse in Herne kaserniert, während die übrigen Volkssturmeinheiten zwar aufgerufen waren, aber lediglich im Bedarfsfalle zusammentraten und ihre Angehörigen im übrigen nach Hause beurlaubten. Dieser 1. Zug hatte seine Unterkunft und seine Wache in der Schule in der Breddestrasse. Jenseits des Schulhofes lag die Geschäftsstelle der Ortsgruppe Constantin der NSDAP im 1. Stock. Die Geschäftsstelle bestand aus 3 Zimmern. Im ersten Zimmer wurde der eigentliche Geschäftsbetrieb mit dem Publikumsverkehr abgewickelt. Im angrenzenden zweiten Zimmer sassen gewöhnlich die Mitarbeiter der Ortsgruppe, und im daran angrenzenden dritten Zimmer sass der Ortsgruppenleiter. Hier befand sich das Telefon. Der Führer des 1. kasernierten Volkssturmzuges war der Angeklagte N., von Beruf Bergmann, seit 1.5.1937 Mitglied der NSDAP, von 1939 bis 1944 Zellenleiter und im Jahre 1945 stellvertretender Personalamtsleiter der Ortsgruppe Constantin.

Die Hauptaufgabe des Volkssturmes war zu jener Zeit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zu diesem Zwecke wurden Streifen durch die Strassen gesandt und besonders gefährliche Punkte - wie die Lager der ausländischen Arbeitskräfte - ständig bewacht. Der Volkssturm hatte zwar auch Kompanieführer und einen Bataillonsführer, der ständig anwesende höchste Vorgesetzte war jedoch der Angeklagte N., weil nur seine Einheit kaserniert und eingesetzt war. De facto unterstand der Volkssturm dem Ortsgruppenleiter, der in damaliger Zeit als Hoheitsträger den Volkssturm aufgerufen und zu betreuen hatte, dem, wie gerichtsbekannt, die Einheiten zu melden waren, und der daher tatsächlich Befehlsgewalt ausübte. In dieser Eigenschaft gab der Angeklagte S. dem Volkssturm auch höhere und allgemeine Befehle bekannt, so z.B. einen inhaltlich und der Herkunft nach nicht näher zu ermittelnden Befehl, dass Plünderer zu erschiessen seien. Nach der Einlassung des S. will er diesen Befehl aus dem Reichsmitteilungsblatt der NSDAP dem Volkssturm in der Gastwirtschaft Stock verlesen haben. Der gleiche Befehl wurde seinem Inhalt nach durch Lautsprecher in der gesamten Stadt bekannt gegeben.

Bevor am 9.4.1945 die Amerikaner die Stadt Herne besetzten, liess der Angeklagte N. in den Vormittagsstunden des 6. oder 7.4.1945, wahrscheinlich am 7.4.1945, 2 Männer, deren Namen und Staatsangehörigkeit nicht näher festzustellen waren, durch ein Volkssturmkommando, dem die Zeugen G., H., Be. und Gu. angehörten, erschiessen. Das Kommando führte N. Nach der Exekution gab er einem Manne, der sich noch bewegte, noch selbst einen Gnadenschuss. Die Hinrichtung fand in einer Sackgasse an der Breddestrasse in Herne zwischen dem Wohnhaus Koch und einer Garage Rennkamp statt. Die Länge der Gasse beträgt etwa 12 m, ihre Breite etwa 1 m. Das Hinrichtungskommando stand an dem Eingang der Gasse an der Breddestrasse. Die zu Erschiessenden standen am Ende der Gasse, an der Mauer eines Stallgebäudes mit dem Gesicht zu dem Hinrichtungskommando. Die Leichen der Erschossenen blieben zunächst liegen.

Am Frühnachmittag des gleichen Tages liess der Angeklagte N. durch ein Kommando des Volkssturms, dem die Zeugen H. und Sch. sowie ein unbekannter Volkssturmmann angehörten, einen weiteren Mann, dessen Identität und Staatsbürgereigenschaft nicht festzustellen war, gleichfalls erschiessen. Auch in diesem Falle gab N. den Feuerbefehl und nach vollzogener Exekution selbst einen Gnadenschuss ab.

Am Abend des gleichen Tages rief der Angeklagte S. die Zechenverwaltung Constantin an und veranlasste die Abholung der drei Leichen. Der Zeuge K. schaffte mit 2 Italienern die Leichen der 3 Männer in die Leichenhalle eines Friedhofs und benachrichtigte den Zeugen Obergärtner Du. Du. untersuchte am nächsten Morgen die Leichen nach Personalpapieren, fand aber nichts. Da seine Ermittlungen bei der Ortsgruppe Constantin ebenfalls ergebnislos verliefen, sind die 3 Erschossenen nach etwa 10 Tagen auf dem Friedhof beigesetzt worden.

Über die näheren Umstände der Hinrichtungen gehen die Einlassungen der Angeklagten auseinander. Auch durch die umfangreiche Beweisaufnahme konnten einwandfreie und sichere Feststellungen nicht getroffen werden.

Der Angeklagte N. lässt sich wie folgt ein:

Am fraglichen Tage habe ihn ein Melder der Ortsgruppengeschäftsstelle in der Wache des Volkssturms aufgesucht und aufgefordert, zur Geschäftsstelle der Ortsgruppe zu kommen. Auf dem Wege dorthin habe er S. auf der Treppe getroffen und dieser habe ihm gesagt, das Standgericht habe angerufen und begehrt, dass er, N., 2 Männer vom Standgericht abholen solle, die geplündert hätten und erschossen werden müssten. In der Geschäftsstelle der Ortsgruppe habe ihm der Zeuge Kl. erklärt, das Standgericht sei am Telefonapparat, und Kl. habe ihm dann das gleiche wie S. erzählt. Er, N., habe den noch neben dem Telefonapparat liegenden Hörer nicht aufgenommen, sondern habe dem Kl. erklärt, er wisse bereits Bescheid und werde zum Standgericht gehen. Er sei darauf zu dem Angeklagten A. gegangen, habe diesen auf seinem Büro persönlich angetroffen und habe ihm gemeldet, dass er zur Abholung von 2 Plünderern zwecks Erschiessens herbefohlen sei. A. habe ihm auf die Meldung erwidert: "Jawohl, das stimmt", und habe dann einen jungen Soldaten von mittlerer Grösse, der eine Hand im Verband gehabt habe und in dem Zimmer des A. gewesen sei, beauftragt, mit ihm, N., zusammen zum Polizeigefängnis zu gehen, die beiden Männer abzuholen und ihm, N., zu übergeben. Er, N., sei mit dem Soldaten zusammen zum Polizeigefängnis gegangen, der Soldat habe geschellt und sei nach Öffnung in das Gefängnis hineingegangen, während er, N., draussen gewartet habe. Von draussen habe er den Zeugen Z. auf dem Hof des Polizeigefängnisses stehen sehen. Nach einiger Zeit sei der Soldat mit 2 Männern, die blaue Schlosseranzüge und Holzpantinen getragen hätten, wieder erschienen und habe ihm die Männer übergeben. Er, N., habe, mit Uniformmantel, Feldmütze und mit Karabiner versehen, die beiden Männer zur Wache in der Breddestrasse geführt. Hier habe er dem Zeugen G. den Befehl zum Herausrufen eines Exekutionskommandos gegeben und da niemand herausgetreten sei, schliesslich selbst das Exekutionskommando bestimmt. Die Männer seien dann in die Gasse an der Breddestrasse geführt und dort auf seinen Befehl hin erschossen worden.

Nach der Hinrichtung habe er sich auf die Geschäftsstelle der Ortsgruppe begeben und sich dort aufgehalten. Nach einiger Zeit sei eine Streife von 2 Volkssturmleuten mit einem Mann gekommen, den die Streife als beim Plündern festgenommen bezeichnet habe. Der Verhaftete sei auf geplünderte Gegenstände visitiert worden, und man habe bei ihm 2 oder 3 Goldringe, einen Schlüsselabdruck und noch einiges andere gefunden. Auf die Meldung der Streife sei der anwesende Angeklagte S. als Ortsgruppenleiter in die Nebenzimmer gegangen und habe von dort telefoniert. Nach einiger Zeit sei S. in das eigentliche Geschäftszimmer zurückgekommen und habe gesagt, er habe mit Hauptmann A. vom Standgericht gesprochen und dieser habe erklärt, der Mann sei als Plünderer zu erschiessen. Daraufhin habe er erneut ein Exekutionskommando zusammengestellt, den Mann in die Gasse an der Breddestrasse geführt und ebenfalls erschiessen lassen.

Der Angeklagte A. leugnet seine Teilnahme in beiden Fällen. Er verneint, N. auf seine Dienststelle beordert, ihn zur Abholung der ersten beiden Männer empfangen, die Erschiessung bejaht und einen Soldaten mitgegeben zu haben; A. verneint ebenfalls, durchs Telefon die Erschiessung des 3. Mannes angeordnet zu haben. A. will von der Erschiessung aller 3 Männer überhaupt nichts gewusst, sondern erst später nach dem Einmarsch der Alliierten davon gehört haben.

Der Angeklagte S. leugnet, N. auf der Treppe getroffen und ihm die Abholung von 2 Männern vom Standgericht zwecks Erschiessens befohlen zu haben. Er, S., sei zu dieser Zeit nicht auf der Geschäftsstelle der Ortsgruppe gewesen, sei erst gegen Mittag an dem fraglichen Tage dorthin gekommen und habe erst durch den Zeugen Kl. von der Anordnung der Erschiessung und von dem Anruf des Standgerichts, dass N. 2 Männer zum Erschiessen abholen solle, erfahren.

Bezüglich des dritten Mannes bestätigt S. die Angaben des N., dass eine Streife einen Mann, offenbar einen Nichtdeutschen, als beim Plündern gefasst, vorgeführt habe, dass dieser Mann visitiert worden sei und dass man verdächtige Gegenstände bei ihm gefunden habe. Er, S., habe darauf das Standgericht angerufen, und der Angeklagte A., den er deutlich an der Stimme erkannt habe, habe sich gemeldet. Er habe A. den Vorfall vorgetragen und A. habe erklärt, Plünderer seien sofort zu erschiessen. Er habe zurückgefragt: "Wie, erschiessen?" A. habe erwidert: "Klar, erschiessen!" Er, S., sei darauf in das eigentliche Geschäftszimmer zurückgegangen und habe erklärt, der Mann sei auf Befehl von Hauptmann A. vom Standgericht zu erschiessen. Daraufhin habe N. die Exekution in die Hand genommen.

Zu den widersprechenden Angaben der Angeklagten sind umfangreiche Beweise erhoben und nach jeder erkennbaren Richtung ist versucht worden, den Sachverhalt zu klären. Es hat sich nicht ermitteln lassen, wer der Soldat, der mit einer verbundenen Hand beim Angeklagten A. gesessen haben soll, gewesen sein könnte. Der Zeuge St. will in Zivil und nicht in Uniform Dienst getan haben, der Angeklagte N. kennt ihn nicht. Der Zeuge D. will sich nur vorübergehend mehrmals 1/4 bis 1/2 Stunde auf der Dienststelle A. aufgehalten haben, will kein Telefon bedient haben und von der Abholung von 2 Männern will er nichts wissen. Er will damals am Stock und in Zivil gegangen sein; früher habe er, so bekundet er, Panzeruniform getragen. Einen Verband an seiner linken Hand, den er von Anfang Februar ab getragen habe, habe er am 15. März 1945 abgelegt; das wisse er genau, weil am 16.März seine Mutter Geburtstag habe. Der Angeklagte N. möchte behaupten, dass D. damals in Uniform mit ihm zum Polizeigefängnis gegangen sei. Der Zeuge St. jedoch, der vom Donnerstag, dem 5.4.1945, an auf der Dienststelle A. tätig war und das Telefon zu bedienen hatte, kann sich auf D. kaum besinnen. Wer gegebenenfalls noch von der Dienststelle A. aus telefoniert haben könnte, hat sich nicht feststellen lassen.

Die Zeugen Z. und He. können sich nicht entsinnen, als damalige Aufseher im Polizeigefängnis Herne 2 Mann an einen Soldaten auf Befehl des Standgerichts zwecks Erschiessens ausgeliefert zu haben.

Der Zeuge Kl., damals kommissarischer Organisationsleiter der Ortsgruppe Constantin, bekundet, dass er den Anruf des Standgerichts Herne hinsichtlich der 2 Männer in der Geschäftsstelle der Ortsgruppe entgegengenommen habe. Das Standgericht habe den Mann verlangt, der am Tage vorher einen Mann dort abgeliefert habe und er, Kl., habe gewusst, dass dies N. gewesen sei. Das Standgericht habe verlangt, dass der fragliche Mann, also N., 2 Mann zum Erschiessen abholen solle. Er, Kl., habe deshalb N. durch einen Melder aus der Wache holen lassen und N. habe nunmehr selbst den noch nicht aufgelegten Hörer des Telefonapparates ergriffen und mit dem Standgericht gesprochen. Dann habe N. die Ortsgruppe verlassen, um zum Standgericht zu gehen. Etwa 20 Minuten nach dem Ferngespräch sei der Angeklagte S. in die Geschäftsstelle gekommen und er, Kl., habe S. von dem Ferngespräch erzählt. Wiederum eine Stunde später sei dann N. zurückgekehrt und habe die Vollziehung der Hinrichtung an den beiden Männern gemeldet. Auch der Zeuge P. bekundet, dass Kl. den Anruf des Standgerichts entgegengenommen und N. durch einen Melder kommen gelassen habe. P., der damals Propagandaleiter der Ortsgruppe war, will sich auf der Dienststelle befunden haben, und zwar im eigentlichen Geschäftszimmer. N., so bekundet er, sei erschienen und ins Telefonzimmer gegangen; ob er selbst telefoniert habe, wisse er, P., nicht. Etwa eine halbe Stunde vor dem Anruf habe S. die Geschäftsstelle verlassen und sei erst etwa 1/2 bis 3/4 Stunde nach dem Anruf ins Geschäftszimmer zurückgekehrt. Von der zweiten Exekution habe ihm S. kurze Zeit nach der Hinrichtung erzählt und dabei angegeben, dass er das Standgericht angerufen und dass dieses die Hinrichtung des Mannes angeordnet habe.

Hinsichtlich des von der Streife vorgeführten Plünderers bestätigt der Zeuge Sch., Parteigenosse seit 1940, Volkssturmmann und Angehöriger des Exekutionskommandos bei der zweiten Exekution, dass der von der Streife Vorgeführte durch N. und andere Volkssturmmänner visitiert worden sei, und dass man bei ihm "blanke Sachen" gefunden habe. S. sei darauf ans Telefon gegangen und habe nach der Rückkehr ins Geschäftszimmer erklärt, dass das Standgericht, Hauptmann A., "das Erschiessen des Mannes" angeordnet habe.

Die Zeugen Sc. und Mö. wollen S. zusammen mit N. auf dem Exekutionsplatz vor dem Erschiessen sich unterhaltend gesehen haben. Ihre Angabe wird aber nach der Überzeugung des Schwurgerichts durch die Zeugen L., G., Be., H., Ma. und Gu. widerlegt, die sämtlich aussagen, dass S. nicht dabei gewesen sei.

Eine völlig andere, aber offenbar die beiden Exekutionen und andere Vorfälle durcheinanderbringende Aussage hat der Zeuge H. erstattet. Nach ihm soll eine Streife des Volkssturms die ersten beiden Männer mit der Angabe gebracht haben, dass sie geplündert hätten. Die beiden Vorgeführten seien dann durchsucht und einiges sei bei ihnen gefunden worden. N. sei dann mit den beiden zum Standgericht gegangen und sei mit ihnen zurückgekehrt mit der Erklärung, sie sollten erschossen werden. N. und Kl. hätten sich dann über die Ausführung lange unterhalten, dabei habe N. einen weissen Zettel in der Hand gehabt mit der Angabe: "Beim Plündern gefasst, zu erschiessen!" Weder N. noch Kl. habe den Befehl zum Feuern geben wollen. S. sei nicht dabei gewesen. Etwa eine Stunde später sei dann eine Streife mit einem verwegenen Burschen gekommen, der geplündert haben sollte und den N. visitiert habe. Man habe bei ihm Seife, Schmucksachen und einen Schlüsselabdruck gefunden. N. habe auch diesen Mann zum Standgericht bringen lassen, sei nach etwa einer halben Stunde wieder erschienen und habe dem Kl. erklärt, der Plünderer solle erschossen werden.

Durch die Beweisaufnahme konnten die widersprechenden Angaben der Angeklagten nicht geklärt werden. Die Bekundungen der Zeugen vermochten die Einlassung der Angeklagten nicht zu widerlegen. Soweit Zeugenaussagen als widerlegt anzusehen sind, ist dies bereits angeführt worden. Bis auf einzelne Ausnahmen, in denen offenbar mit der Wahrheit zurückgehalten wurde, haben sich die Zeugen subjektiv bemüht, wahrheitsgemässe Angaben zu machen. Die inzwischen vergangene Zeit und die aufregenden Ereignisse der Tatzeit beeinträchtigen aber offensichtlich die objektive Wahrheit in mancher Hinsicht. Manche Zeugen haben auch ganz offenbar Angst, selbst betroffen zu werden. Deshalb kann den Aussagen der Zeugen Kl., P. und Sch., soweit sie A. belasten, kein allzu grosses Gewicht beigelegt werden. Auf keinen Fall kann auf ihre Aussagen eine Verurteilung des A. gegründet werden.

Zu Gunsten des Angeklagten A. spricht, dass im Falle des Todesurteils des Standgerichts gegen Brux eine regelrechte Exekution mit Verlesung des Urteils angeordnet und durchgeführt worden ist, nachdem ein Verfahren vor dem Standgericht stattgefunden hatte. Wenn auch die Möglichkeit besteht, dass der Zeuge B., der die Exekution gegen Brux auf Anordnung des Standortoffiziers leitete, nähere Anweisungen vom Standortoffizier erhalten hat, so ist andererseits doch nicht zu verkennen, dass A. als langjähriger Offizier ebenfalls wenigstens etwas von der ordnungsmässigen Durchführung eines Verfahrens und von der anschliessenden Exekution wusste, zumal er selbst schon vor einem Kriegsgericht gestanden hatte. Es ist daher nicht recht verständlich, dass er in diesen beiden Fällen ohne jedes Zusammentreten des Standgerichts das Erschiessen von Menschen angeordnet haben soll. Ferner hat A. nach der Beweisaufnahme in sehr vielen Fällen Plünderer verwarnt und laufen lassen, ist also offenbar kein allzu strenger "Richter" gewesen. Andererseits besteht aber die Möglichkeit, dass er in den vorliegenden Fällen, wo es sich anscheinend um Ausländer handelte, anders verfahren hat, als gegen Deutsche. Hinzu kommt, dass A. im Vorverfahren lange geleugnet hat, dass überhaupt das Standgericht getagt, und dass es je ein Todesurteil gefällt habe. Auch in der Hauptverhandlung wollte A. von einem Todesurteil des Standgerichts gegen Brux nichts wissen, sondern hält dies nach den Aussagen der Zeugen M. und B. gefällte und unterschriebene Todesurteil lediglich für eine Stellungnahme des Standgerichts zu dem bereits vorliegenden Todesurteil eines Kriegsgerichts gegen Brux.

Der Angeklagte N. hat bereits im Vorverfahren im wesentlichen seine Taten von vornherein zugegeben und ist bei seiner Darstellung während der ganzen Hauptverhandlung verblieben. Seine Glaubwürdigkeit wird noch dadurch unterstrichen, dass er Aussagen von Zeugen, die in jeder Hinsicht zu seinen Gunsten sprachen, nicht sogleich zu den seinen machte, sondern erklärte, diese Vorgänge seien möglich, er könne sich aber wegen der vielen Vorgänge in den kritischen Tagen nicht mehr darauf besinnen. N. hat auch nicht, nach den Bekundungen der Zeugen Sc. und Mö., dass S. an der Erschiessung der ersten beiden Männer teilgenommen habe, seine bisherige Angabe dahin abgeändert, dass S. dabei gewesen sei, sondern ist bei seinen Angaben verblieben, obgleich die Anwesenheit S's für ihn nur günstig sein konnte. N. hat auch nachweisbar mehrfach aufgegriffene Ausländer in das Ausländerlager zurückführen lassen, nachdem er ihre Angaben hatte überprüfen lassen und die Richtigkeit festgestellt worden war. Er war also nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht ein blindlings handelnder Wüterich. Schliesslich ist zu erwähnen, dass gleich nach den Vorfällen im Volkssturm von mehreren erzählt wurde, die Erschiessungen habe das Standgericht angeordnet. Nur vereinzelt wurden Stimmen laut, die Partei habe die Erschiessungen von sich aus veranlasst. Es darf aber nicht verkannt werden, dass der angebliche Befehl A's zum Erschiessen zu Gunsten des N. spricht und dass daher die Möglichkeit besteht, dass er sich wissentlich oder auch nicht wissentlich falsch aber der objektiven Wahrheit zuwider darauf beruft, ohne dass ein solcher Befehl ergangen ist.

Auch die Angaben des S. lassen sich nicht widerlegen. Das Schwurgericht ist auch nicht in der Lage zu entscheiden, ob S. mit N. vor der Abholung der zwei Männer vom Standgericht auf der Treppe gesprochen hat oder nicht. Zwar spricht die Aussage des Zeugen Kl. für S., aber Kl. kann sich irren, genau wie er sich darin irrt, dass S. an diesem Tage mindestens vor dem Telefongespräch schon auf der Ortsgruppengeschäftsstelle gewesen sei, wie der Zeuge P. bekundet hat. S. und N. haben jeder ein rechtliches Interesse an ihren Angaben, so dass das Schwurgericht keine der Angaben als überwiegend richtig ansehen kann.

Die Angeklagten haben sich schliesslich darauf berufen, dass ein Erlass Himmlers des Inhalts bestanden habe und bekannt gemacht worden sei, dass nach Ausrufung der Alarmstufe I - seit dem 14.März 1945 in Herne die Alarmstufe - im frontnahen Heimatgebiet jeder zum Waffentragen Berechtigte jeden Plünderer zu erschiessen habe. Staatsanwaltschaft und Gericht haben nichts unversucht gelassen, diesen Erlass zu ermitteln oder mindestens das Bestehen eines solchen Erlasses festzustellen. Infolge der Aktenvernichtungen, der Beschädigungen und Vernichtungen der Archive konnte Positives nicht festgestellt werden. Ein Erlass über das Erschiessen von Plünderern ist sicherlich ergangen. Aber ob er sich nur auf die Zeiten des Fliegeralarms erstreckt, ob er nur für Täter auf frischer Tat gilt und ob ein Gerichtsverfahren vorauszugehen hat, war nicht zu klären. Die diesbezüglichen Zeugenaussagen gingen völlig auseinander. In der Presse der damaligen Zeit war ein Erlass nicht festzustellen. Nach der Angabe der Staatsanwaltschaft Nürnberg ist auch bei dem Ankläger des Militärgerichts in Nürnberg ein solcher Himmler-Befehl, Katastrophenerlass genannt, bekannt. Näheres aber, insbesondere den Wortlaut, hat der Ankläger ebenfalls noch nicht ermitteln können.

Nach der Unmöglichkeit der genauen Klärung des Sachverhaltes ist nach dem alten Strafrechtssatz - im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten - die Einlassung des jeweils zu beurteilenden Angeklagten bei der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen, soweit nichts gegenteiliges festgestellt werden konnte.

Rechtlich liegt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Kontrollratsgesetzes Nr.10 in keinem Falle vor. Es handelt sich nicht um Taten aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen oder um Unmenschlichkeitshandlungen mit dem Ziel und aus der Einstellung, die Persönlichkeit des Verfolgten für ein Nichts zu erachten und die Verfolgten ihrer menschlichen Würde zu berauben. Es handelt sich vielmehr um harte Massnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung in einer äusserst kritischen Zeit, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob die Massnahmen zu hart waren oder nicht. Jedenfalls sollten die Verfolgten nicht in ihrer menschlichen Würde beeinträchtigt werden.

Dagegen könnte in jedem Falle eine vorsätzliche Tötung im Sinne des §212 StGB vorliegen; denn es sind einmal 2 Menschen, das zweite Mal ein Mensch mit Wissen und Willen getötet worden. Der Angeklagte A. hat nach seiner unwiderlegten Einlassung an dieser Tötung in keiner Weise teilgenommen und hat sie nicht nachweisbar durch Befehl oder Anordnung herbeigeführt. Zwar besteht gegen ihn der Verdacht, dass er in beiden Fällen die Hinrichtung angeordnet hat, fort; er muss aber mangels Beweises, der für eine Verurteilung ausreicht, freigesprochen werden.

Der Angeklagte N. hat nach seiner eigenen Einlassung die Tötung befohlen. Nach seiner nicht widerlegten Einlassung ist er in beiden Fällen auf Befehl des Standgerichts und auf Befehl seines ihm de facto vorgesetzten Ortsgruppenleiters S. tätig geworden. Als Zugführer des Volkssturms, als der er gehandelt hat, gehörte er zum Wehrmachtsgefolge und unterstand daher dem Militärstrafgesetzbuch. Gemäss §47 MStGB rechtfertigt ihn die Ausführung eines Befehls, wenn ihm nicht bekannt gewesen ist, dass der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein allgemeines oder militärisches Verbrechen oder Vergehen bezweckte. Eine solche Kenntnis hatte N. nicht. Dass das Standgericht überhaupt nicht vorschriftsmässig im Sinne der Verordnung vom 15.2.1945 besetzt war, war ihm nicht bekannt und brauchte ihm nicht bekannt zu sein. Als Bergmann und wenig ausgebildeter Zugführer des Volkssturms, der sicher nur geringfügige Kenntnisse von militärischen und von gerichtlichen Dingen hatte, konnte er sich auf die Befehle eines Mitgliedes des Standgerichts, wie des Angeklagten A., und auch auf die Befehle seines ihm vorgesetzten Ortsgruppenleiters verlassen. Das trifft auch im zweiten Falle zu, wo zwar erkennbar war, dass ein Verfahren mit rechtlichem Gehör nicht stattgefunden haben konnte, weil ja gegen den. eben erst vorgeführten Plünderer sofort fernmündlich das Erschiessen befohlen wurde. In dieser Hinsicht müssen wiederum seine Allgemeinbildung und seine Kenntnisse vom Strafverfahren beachtet werden, die es ihm nicht ermöglichten, die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens ohne Gehör richtig zu beurteilen. Das Schwurgericht ist der Überzeugung, dass man einem Mann seiner Stellung und seiner Bildung nicht zumuten kann, diese Fehler zu erkennen und sein Verhalten dementsprechend einzurichten. Überdies muss ihm hiebei zugute gehalten werden, dass ein Erlass über das Erschiessen von Plünderern zu damaliger Zeit mit ziemlicher Sicherheit bestanden hat, so dass ihm die Fehlerhaftigkeit der Erschiessungsbefehle noch weniger auffallen konnte. Dabei kann dahingestellt bleiben, wieweit die Erschiessungserlasse gingen und ob sie nicht überhaupt auf ein Gerichtsverfahren verzichteten. Auf jeden Fall ist dem Angeklagten N. nicht bekannt gewesen, dass der Befehl seiner Vorgesetzten, wozu auch das Standgerichtsmitglied A., der als Hauptmann auftrat und handelte, gehörte, ein allgemeines Verbrechen bezweckte. Es liegt demnach keine strafbare Tötung im Sinne des §212 StGB vor.

Weil dem Angeklagten N. nicht nachgewiesen werden konnte, dass er ohne Befehl gehandelt hat, musste er mangels ausreichenden Beweises freigesprochen werden.

Der Angeklagte S., der nur bezüglich des zweiten Falles angeklagt ist, war ebenfalls mangels ausreichenden Beweises freizusprechen. Ihm war nicht zu widerlegen, dass er die Erschiessung des einen Mannes auf Anordnung des Angeklagten A. veranlasst hat. Als de facto eingegliedert in den Volkssturm muss ihm der §47 MStGB ebenso wie dem Angeklagten N. zugute gehalten werden, so dass auch in seinem Falle eine strafbare Tötung im Sinne des §212 StGB nicht vorliegt. Hinsichtlich seiner Kenntnis im Sinne der Ziff.2 des §47 MStGB gilt das gleiche wie bei N.


Die Kostenentscheidung folgt aus §467 StPO.

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Quelle

  1. https://junsv.nl/westdeutsche-gerichtsentscheidungen
  2. Wilhelm Erich Abendroth
  3. Heinrich Naumann