Die Limburger Lehen der Strünkeder VI.

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Leo Reiners widmete sich in den Jahren 1938/39 in einer Artikelserie den Limburger Lehen der Strünkede.

Herner Anzeiger
Samstag, den 17. Dezember 1938
Nr. 48 (Drittes Blatt)

Die Limburger Lehen der Strünkeder

Der Streit um das Heergeweide im Jahre 1682..— Die Bewertung der Höfe Schulte-Langforth und Düngelmann sowie der Zehnte zu Holthausen und Pöppinghausen.- Der Schulte zu Langforth beschwert sich über die Strünkeder. Höfe liegen wüst infolge zu hohen Abgabedruckes.
VI. [1]

Der von der Gräfin von Limburg der Freifrau von Strünkede in dem Streit um die Höhe der Lehnsgebühren angekündigte „umbständliche bericht" liegt im Entwurf mit Datum vom 25. April 1682 in den Styrumer Archivalien vor. In ihm schreibt der Lehnskommissar, er habe festgestellt, daß es sich bei den Strünkeder Lehen um verschiedene Güter und unterschiedliche Lehen handele, die erst später, als sie an einen Herrn von Strünkede gekommen seien, in einem Lehenbrief zusammengezogen worden, aber gleichwohl verschiedene Lehen geblieben seien. Er finde, wenn er die Gleichheit mit sehr vielen anderen Styrumer Lehen oder die Uebung anderer benachbarter Lehnskammern oder des kaiserlichen Hofes, von dem die Styrumer Mannkammer empfange, betrachte, daß das Haus Strünkede die geringste Ursache habe, zu meinen, es werde vor anderen oder über altes Herkommen durch die zugesandte Spezification (Der Gebühren) stark beschwert. So sei der „schult hemers Hoff“ ein Stück, das schon im Jahre 1579 einem Herrn von Strünkede 150 Taler zum Vorgewinn neben an die 30 Malter Früchte ohne Mast und Geldpacht erbracht habe, so daß dafür auch wohl an den Lehnsherrn für die Neubelehnung 16 Goldgulden neben der Kanzleigerechtigkeit bezahlt werden könnten. Auch der Hof zu Berge, der Zehnte zu Pöppinghausen und die von denen von Stamm erworbenen Lehen Gut zu Düngeln und Zehnte zu Holthausen seien von solcher Erheblichkeit, daß sie nach ihrer Art und Gelegenheit mitnichten durch solche Taxen, wie sie zugestellt worden seien, beschwert würden. Die Freifrau Strünkede werde nie von einem Vasallen vernehmen, daß die Taxen einer jeden neuen Belehnung für Kanzleigebühren weniger als 5 Goldgulden gewesen seien. Es bestehe ein großer Unterschied zwischen den Taxen einer neuen Belehnung beim Absterben eines Vasalls und der Lehnserneuerung (renovatio feudalis) beim Absterben des Lehnsherrn (domini directi). Die Freifrau von Strünkede habe wohl mehrere Briefe der niedrigeren Gebühren gehabt und so gemeint, sie werde durch die neue Investitur über Gebühr beschwert. Damit sie aber sehe, daß die Lehnskammer ihr entgegenkomme, so sei die ihr übersandte auf 66 Goldgulden lautende Spezification der Taxe auf 60 Rtlr. herabgesetzt und die Kanzleigebühr für die drei verschiedenen Lehnsbriefe von 25 auf 10 Goldgulden gesetzt worden.
Daß man in Styrum so gut darüber unterrichtet war, welch stattliche Einnahmen die Strünkeder aus dem Hemmers Gut zogen, kam daher, daß sich im April 1682 Georg Schulte in der „Langfurdt“, der sich selbst Erbpächter des Hofes nennt, unter Beifügung einer Abschrift des (schon früher hier behandelten) Pachtbriefes von 1579 in Styrum über die Freifrau von Strünkede beschwert hatte. Und zwar hatte er sich darüber beklagt, daß die Frau von Strünkede durch ihren jetzigen Rentmeister und andere Diener entgegen den Lehnsreversalen und übernommenen Pflichten sowie entgegen den Bestimmungen des Pachtbriefes von 1579 den „hoff zur langenfurt“ dadurch zu ruinieren begonnen habe, daß zuerst nach und nach die gewöhnlichen Pächte erhöht worden seien und sie jetzt in diesem Jahre die besonders vorbehaltene halbe Mast neben der Nachmast „dem hove abschwächen Und wider daß erhaltene gewinn eigener Authoritat an sich ziehen will.“ Da er sich nicht darin habe finden und solche Beschwer zum Nachteil der späteren Pächter nicht habe annehmen können, seien ihm seine Schweine durch die Diener des Hauses Strünkede aufgetrieben und sei ihm durch das Gericht auf bloß angegebene, aber unerwiesene und unerweisliche Injurien hin mit einer schweren Strafe angedroht worden, seine Kühe arretieren und auftreiben zu lassen. Dergleichen Vorgehen gereiche zum totalen Ruin, zu seiner und des ganzen Langenforts Hofes Verderben. Durch dergleichen seien bereits einige wüst gelegen!) In dieser seiner höchsten Not nehme er Zuflucht zu seiner hochgräflichen Gnaden und bitte demütig, die Autorität als Lehnsherr zur Unterbindung solcher Gewalttätigkeit einzusetzen.
Auf diese Klage hin geschah, wie es scheint, nichts. Man benutzte den Pachtbrief des Schulte zu Langforth nur dazu, den Strünkedern klar zu machen, daß das geforderte Heergeweide keineswegs zu hoch angeschlagen sei. Bis zum August hat dann die Angelegenheit geruht. Am 17. August 1682 schrieb der Lehnssekretär Grummer für die Gräfin von Limburg: Nachdem am 3. April der Bürgermeister von Bochum, Morsaeus, zur Lehnserneuerung der fünf Lehenstücke gesandt worden sei und dann nach vielen unbefugten Querelen die jura homagii (= Heergeweide) auf 48 Goldgulden, jeder zu 5 Reichsort[2], neben den Kanzleigebühren festgesetzt worden sei, der dem Vasallen 150 Taler als einmaliges Gewinngeld neben stattlichen Jahrpächten einbringe, und nachdem sich fernerhin niemand mehr wegen der neuen Lehnspflicht gemeldet habe, es aber nicht dienlich sei, daß die verfallenen Lehen länger offenständen, werde der Freifrau von Strünkede mitgeteilt, daß am 7. September morgens um 9 Uhr jemand mit genügender Vollmacht in Styrum zu erscheinen und die schuldigen Gebühren zu erlegen habe, andernfalls dieserhalb die Strafe des Heimfalles ausgesprochen werden würde.
Dieses Schreiben ist durch einen Boten am nächsten Tage, dem 18. August, am Hause Strünkede abgegeben worden, konnte aber „wegen Abwesenheit des Bedienten“ nicht beantwortet werden, weshalb der Herner Pastor Joh. Friedrich Glaser ein „Recipisse", d. i. eine Empfangsbestätigung ausstellte.
Seine Hand ist es auch (die Schrift erinnert an die des Kirchenbuches zu Glasers Zeit), die das Antwortschreiben vom 5. September 1682 geschrieben hat. Es ist an Monsieur de Holling, Seigneur de Stein, Chevallier, Drossard et premié Conseiller à Stirum gerichtet. Noch einmal wird wegen des Heergeweides betont, daß man ein „so hoch noch nicht erlebtes“ Laudemium ohne Nachteil der Kinder nicht zahlen könne. Was aber die angeblich hohe Einträglichkeit des Meyerhofes (= Schulte zu Langforth; Meier=Schulte) anbelange, so müsse geantwortet werden, daß dieser Hof nicht nur aus seinen angehörigen Lehen, sondern auch aus dazu gelegten verschiedentlichen und von anderen Kotten genommenen vielen eigenen Ländereien bestehe und deshalb ex qualitate feudali so hoch nicht anzuschlagen sei. Düngelmann (hier wird zum ersten Male im Schriftwechsel zwischen Strünkede und Styrum für Gut Düngelen der Name Düngelmann gebraucht) sei auch ein schlechter halbspänniger Kötter. Risse und Büchte gäben auch ein jeder nicht viel von dem Zehnten zu Holthausen und nur etwa 3 Malter mehr oder weniger Früchte. Der Pöppinghauser Zehnte bringe höchstenfalls ungefähr 3 Malter triplicis ein. Es würde also als Härte erscheinen, wenn das Laudemium und die Kanzleigebühren von Zeit zu Zeit immer höher gesteigert würden. Die Freifrau von Strünkede, die als vereidete Vormünderin ihre Kinder derart zu schaden sich nicht glaubt unterstehen zu dürfen, bittet daher, es dahin zu richten, daß es bei der alten Observanz verbleibe und der bevollmächtigte Vorweiser dieses Schreibens zur Lehnserneuerung zugelassen werde.
Die Belehnung ist in der Tat am 16. September 1682 erfolgt. Sowohl der Lehnsbrief der Gräfin Maria Bernardina von Limburg=Styrum wie der Reversalbrief des Bevollmächtigten Rütger Dieterich Morsaeus liegen in Abschrift bzw. Original im Styrumer Archiv vor. Aus ihnen geht hervor, daß Morsaeus zu Behuf des Freiherrn Johann Conrad von Strünkede, des ältesten Sohnes der Freifrau von Strünkede, durch den Lehnskommissar und Amtmann zu Styrum Franz Maximilian von Hölling zum Stein, Ritter, in Gegenwart der Mannen von Lehen Peter Wachtendunk und Arndt Maurmann belehnt worden ist und den Lehnseid „in die Seele“ seines Principals ausgeschworen hat. Der Reversalbrief trägt das Siegel des Rütger Dieterich Morsaeus.

Zurück (Fortsetzung folgt.) Dr. L. Reiners.

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Quellen

  1. Online auf Zeitpunkt.nrw
  2. Anmerkung Reiners: Ein Reichsort ist ¼ Reichstaler, 1 Goldgulden hatte also den Wert von 5/4 Reichstalern, so dass 48 Goldgulden = 60 Reichstaler waren. In dem „umbständlichen bericht“ war diese Zahl auch genannt worden.