Urkunde 1686 August 10

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
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Urkundentext

10. August 1686 Cleve
Friedrich, Kurfürst zu Brandenburg etc., überlaßt dem Jobst Dietrich Freiherrn von Wendt, Gerichtsherrn zur Horst, und seinen Nachkommen für 150 Rtlr. erblich die vom Hause Horst von undenklicher Zeit her besessene, aber vor einigen Jahren auf landesherrlichen Einspruch aufgegebene hohe Jagd über den Stehler Berg nach dem Haferfeld, längs der Wattenscheider Heide, nach dem Mittelsbach zu der Ebbendorfer Mark und Sundholz, weiter zum Kollerholz in das Amt Blanpenstein. Mundscheid, zu den hohen Wegen durch Linden, nach dem Horkenstein und Dahlhusen, an die Ruhr, sowie weiter über die Ruhr in die Aldendorper Mark im Amte Blanckenstein zur Mitjagd mit denjenigen, welchen die hohe Jagd bereits gestattet worden, ausgenommen das genannte Sundholz. Dem Lndesherrn bleibt die Mitjagd vorbehalten.
Die fürstlichen Kommissare B. F. von der Heiden gt. Rinsch und Heinrich Motzfeld, sowie J. D. v. Wendt siegeln und unterschreiben.
Kopie einer vom königl. preußischen Stadtgericht in Hattingen, den 13. März 1823 beglaubigten Kopie.
Rautert / Schragmüller (Lit. R. Nr. 1). Fol. 68—71.

Quelle

Literatur

Siehe auch


Anmerkungen