Urkunde 1415 Mai 29

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
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Urkundentext

29. Mai 1415
Wenemar dye heket, sein Sohn Wenemar und beider Erben bekennen, dem Henrich van der Dorneburgh und dessen Erben 200 rhein. Goldgulden, zurückzahlbar zu Pfingsten des kommenden Jahres oder innerhalb von acht Tagen danach, schuldig zu sein.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sollen die Aussteller den Gläubigern 20 rhein. Goldgulden jährlich zur genannten Zeit entrichten, während diese verpflichtet sind, den Ausstellern die Kündigung der Summe ein Vierteljahr zuvor mitzuteilen. Sind die Schuldner auch dann noch nicht bereit oder in der Lage, die Summe zu bezahlen, so sollen die Gläubiger das Geld ganz oder teilweise auf den Gegenwert von Pferden umlegen können. Auch setzen die Schuldner ihre gesamten Güter zu Achter dem Berge, das sie bewohnen, und zu Breckhinchusen mit Zubehör zum Pfand, an welchen sich die Gläubiger bis zur vollen Bezahlung der Summe ohne Einrede und Behinderung schadlos halten können. Stirbt einer der Schuldner innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist oder ist nicht im Lande und sind die Hinterbliebenen nicht willig zu zahlen, so sollen sie sofort auf die Mahnung nach Bochum kommen und nicht eher von dannen ziehen, sie hätten denn zuvor einen Bürgen gesetzt, der ein Transfix an die vorliegende Urkunde gehängt habe, die von niemand weder für nichtig noch ungültig erklärt werden dürfe.
Siegler: die Aussteller (Regest)

Allgemeine Formalbeschreibung : Überlieferungsart: Ausfertigung

Allgemeine Formalbeschreibung : Vermerke: R. 16. Jh.: 1415 N ; 18. Jh.: 1

Quelle

Landesarchiv NRW Abteilung Westfalen, A 434 Ach Familie von Wendt (Dep.), Gut Achtermberg Nr. 2 [1]

Siehe auch


Anmerkungen