Urkunde 1620 Februar 15 (Beveren)

Aus Hist. Verein Herne / Wanne-Eickel
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Urkundentext

14. Februar 1620
Beveren
Peter Konnick, Notar am fürstlich Münsterschen geistlichen Hofgericht, bekundet, daß ihn Johan Schenking zu Beveren im Auftrage sämtlicher Burgmänner zu Horstmar in Gegenwart des Dieterich Degener und Johan Mey auf dem Hause Beveren gebeten habe, über die strittige Frage, ob und in welcher Weise sämtliche Borgmänner zu Horstmar als untergehörige Rittermäßige des Stifts Münster berechtigt seien, um Horstmar zu jagen, die Ehefrau Agnes von Vehlen zu Raßfelt, geborene vom Thye, Drostin zu Wolbeck und Sassenberg, als nunmehrige älteste Burgfrau die mit ihrem † Ehemann Dieterich Strick zu Horstmar zuletzt Haushaltung gehabt und deswegen unzweifelhaft von diesem Recht Kenntnis habe, zu vernehmen.
Die Vernehmung habe am 15. Februar zu Sassenberg in Gegenwart des Pastors Dietrich Schmelt und Jürgen von Wendt stattgefunden.
Ehefrau von Vehlen erklärt: Sie erinnere sich bestimmt, dass sie zu der Zeit, als sie mit ihrem † Ehemann Dieterich Strick in Horstmar Haus gehalten, Hunde und Windspiele gehalten und um Horstmar, außerhalb des Schöppinger Bergs und der Borgkämpfe, ungehindert habe jagen lassen. Ihr Ehemann habe Haßgarne (Hasengarne) gehabt und gebraucht, welche der † Heidenreich Droste, Droste zu Horstmar und Ahaus, oftmals durch den † Vogt Gerdt Kock von ihm geliehen und nach Gebrauch habe zurückbringen lassen.
Nach dem Tode ihres Mannes habe sie ihre Haushaltung nach Düsseldorf verlegt, von wo der Droste gleichfalls die Haßgarne geliehen, sie aber nicht zurückgegeben habe. Ihr Mann habe ungehindert Rehe, Hasen und Feldhühner fanger lassen. Er habe auch einen Weidmann oder Wildschützen, Jürgen genannt, gehalten, den er von dem Balier zu Steinfurt bekommen habe. Dieser habe einen Hasen geschossen. Als sie ihren Mann gebeten habe, die Jagd wegen der Kosten abzuschaffen, habe dieser geantwortet: Er wäre da und vertheidige damit seine und sämtlicher Burgmänner Gerechtigkeiten.
Die Frau Marschall erklärt sich bereit, nötigen Falls, ihre Aussagen durch Eid zu bekräftigen.
Der Notar siegelt und unterschreibt.
Frhr. von Düngellen zu Dahlhausen / die Vormundschaft des minderjährigen Frhrn. Friderich Clemens von Elverfeld genant von Beverfoerde. Fol. 1241—129.

Quelle

Literatur

Siehe auch


Anmerkungen