Urkunde 1662 November 7: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Von der Dorneburg gen. Aschebrock (Adelsgeschlecht)|Adolph Heinrich von Asschenbroich]] schließt mit den Erben des Wirich von Witgenstein, Richters zu Gastrop, einen Vergleich über die Forderungen, welche diese an seinen † Vater Jobst von Asschenbroich hatten, und seine † Mutter Henrica von Haetzfelt zunächst vor dem Drosten Svbergh, sodann 1610 vor dem Kellner zur Horneburg, und endlich 1649 auf Befehl des Kurfürsten von Brandenburg vor dem Drosten Neuhof anerkannt hat, worauf
Pfandeinsetzung (immiso) erfolgt ist. <br />
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Er tritt hierfür sein Erb- und Allodialgut Koning in der Bauerschaft Hordel, Kirchspiel Eickel, mit dem Vorbehalt ab, dass hieraus zunächst die Armen (Stiftung) in Essen befriedigt werden:<br />
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Kaufbriefe von denen, dem Freiherrn von [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Düngelen]] zustehenden Bauernhöfen und Kotten, volumen I. Fol. 64 u. 65.</small>
Kaufbriefe von denen, dem Freiherrn von [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Düngelen]] zustehenden Bauernhöfen und Kotten, volumen I. Fol. 64 u. 65.</small>


== Quelle ==
== Quelle ==

Version vom 17. August 2016, 12:15 Uhr

Urkundentext

7. November 1662
Adolph Heinrich von Asschenbroich schließt mit den Erben des Wirich von Witgenstein, Richters zu Gastrop, einen Vergleich über die Forderungen, welche diese an seinen † Vater Jobst von Asschenbroich hatten, und seine † Mutter Henrica von Haetzfelt zunächst vor dem Drosten Svbergh, sodann 1610 vor dem Kellner zur Horneburg, und endlich 1649 auf Befehl des Kurfürsten von Brandenburg vor dem Drosten Neuhof anerkannt hat, worauf Pfandeinsetzung (immiso) erfolgt ist.
Er tritt hierfür sein Erb- und Allodialgut Koning in der Bauerschaft Hordel, Kirchspiel Eickel, mit dem Vorbehalt ab, dass hieraus zunächst die Armen (Stiftung) in Essen befriedigt werden:
ferner 100 Rtlr., welche der Pächter (colonus) als Gewinngeld vor kurzem gezahlt, wofür er — Asschenbroich — das Land verschrieben habe, ohne seinen Schaden auf Konings Gut haften bleiben und daraus wieder bezhalt werden:
schließlich auch die dem Bauern (Pächter) bewilligten Schulden, worüber eine Einwilligung von ihm oder seinem † Bruder vorliegt, übernommen werden.
Bestehen bleibt die Verpflichtung für die Entrichtung des Meßkorns (missaticum) und des Xantischen Zehnten.
Die Vertragschließenden verzichten auf alle gegenseitige Forderungen.
Unterschriften. Adolph Heinrich von Asschenbroich, Adolph von Witgenstein, Anna Margaretha von Witgenstein Wittibe Essellen, Machgelt von Witgenstein, Dethtmar Schmedden für seine Mutter Elisabeth von Wittenstein Wittibe Essellen. Mechgelt von Witgenstein, Dethmensis, Detmar Klüppelt Notar.
Original.
Kaufbriefe von denen, dem Freiherrn von Düngelen zustehenden Bauernhöfen und Kotten, volumen I. Fol. 64 u. 65.

Quelle

Literatur

Siehe auch


Anmerkungen