Urkunde 1726 Januar 22 II: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Abt siegelt und unterschreibt.<br /> | Der Abt siegelt und unterschreibt.<br /> | ||
<small>Kopie, einer in Werden in der Kanzelei, von Lehnkammersekretär Johan Frantz Coutzen beglaubigten und gesiegelten Kopie.<br /> | <small>Kopie, einer in Werden in der Kanzelei, von Lehnkammersekretär Johan Frantz Coutzen beglaubigten und gesiegelten Kopie.<br /> |
Version vom 19. Dezember 2016, 13:38 Uhr
Urkundentext
22. Januar 1726, Werden
Theodor, Abt zu Werden und Helmstedt, erteilt Werden, an gleichem Tage[1], den Mutschein und bestimmt als Termin zur Lehnsempfangung den 28. Februar;
er bemängelt, dass der Todesfall nicht innerhalb 6 Wochen pflichtgemäß angezeigt worden ist.
Der Termin wird am 19. Februar auf Bitten des v. Düngelen auf den 2. Mai verschoben.
Der Abt siegelt und unterschreibt.
Kopie, einer in Werden in der Kanzelei, von Lehnkammersekretär Johan Frantz Coutzen beglaubigten und gesiegelten Kopie.
Werdensche Lehen. IV. Fol. 10 1—14.
Quelle
- Stadtarchiv Herne - Urkundenbestand
Literatur
- Symann 1929 S. 236 Nr. 506 b.
- Werbeck 1999
Siehe auch