Urkunde 1667 November 11: Unterschied zwischen den Versionen

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Johan Voss, Pastor und Vikar des [[Johanneskirche (Eickel)|sanct Georgs Altars]] zu Eckel, bekundet, daß er mit Bewilligung des [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Rötger von Düngelen]], Herrn zu Dahlhausen und Haffkenscheidt, (ut veri et indubitati collatoris praedietae vicariae) an die Eheleute [[Lohofstraße|Mauritz Königh]] und Anna Catharina Rump lebenslänglich Haus, Hof und Ländereien der Vikarie verpachtet habe. <br />
Johan Voss, Pastor und Vikar des [[Johanneskirche (Eickel)|sanct Georgs Altars]] zu Eckel, bekundet, daß er mit Bewilligung des [[Düngelen (Adelsgeschlecht)|Rötger von Düngelen]], Herrn zu Dahlhausen und Haffkenscheidt, (ut veri et indubitati collatoris praedietae vicariae) an die Eheleute [[Lohofstraße|Mauritz Königh]] und Anna Catharina Rump lebenslänglich Haus, Hof und Ländereien der Vikarie verpachtet habe. <br />
Die Pächter haben jährlich 4 Malter duplicis (frumenti), 2 Gänse, 4 Hühner, 1 Scheffel Zehntweizen, 3 Thlr. Hofgeld, 1 Königsthlr. an die zu Staupenberg<ref>Stift Stoppenberg</ref> zu liefern und alles, was dem Landesherrn zukommt und was nach Nachbarrecht zu leisten ist, zu verrichten.<br />
Die Pächter haben jährlich 4 Malter duplicis (frumenti), 2 Gänse, 4 Hühner, 1 Scheffel Zehntweizen, 3 Thlr. Hofgeld, 1 Königsthlr. an die zu Staupenberg<ref>Stift Stoppenberg</ref> zu liefern und alles, was dem Landesherrn zukommt und was nach Nachbarrecht zu leisten ist, zu verrichten.<br />

Version vom 11. Mai 2016, 22:22 Uhr

Urkundentext

11. November 1667, Eckel
Johan Voss, Pastor und Vikar des sanct Georgs Altars zu Eckel, bekundet, daß er mit Bewilligung des Rötger von Düngelen, Herrn zu Dahlhausen und Haffkenscheidt, (ut veri et indubitati collatoris praedietae vicariae) an die Eheleute Mauritz Königh und Anna Catharina Rump lebenslänglich Haus, Hof und Ländereien der Vikarie verpachtet habe.
Die Pächter haben jährlich 4 Malter duplicis (frumenti), 2 Gänse, 4 Hühner, 1 Scheffel Zehntweizen, 3 Thlr. Hofgeld, 1 Königsthlr. an die zu Staupenberg[1] zu liefern und alles, was dem Landesherrn zukommt und was nach Nachbarrecht zu leisten ist, zu verrichten.
Ihren Kindern bleibt das Recht der Wiederverpachtung vorbehalten. Holz darf nur nach Anweisung gefällt werden.
Zeugen waren, als dieser Vertrag von dem † Pastor Theodor Kleine angefertigt worden, Wilhelm Schulte zu Eckel, Johan Königh von Dienstlacken (Dienßlaken) und Jost Harpen zu Marmelshagen.
Rötger von Düngelen sowie der Aussteller unterschreiben.
3 Kopien.
Luther. Consistorium / König auf dem Lohofe Fol. 2:
Predigerwahlen der evangel. luth. Gemeinde zu Eickel Fol. 43,
Schragmüller / Lütke i. Eickel Fol. 27.

Quelle

Literatur

Siehe auch


Anmerkungen

  1. Stift Stoppenberg